Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 393

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 393 (NJ DDR 1959, S. 393); men, das sie durch zumutbare Berufsarbeit erzielen könnte. Nutzt sie diese Möglichkeit nicht, weil sie in der Landwirtschaft ihrer Eltern mitarbeitet, so kann das nicht zu Lasten des Verklagten gehen. Im übrigen kann, insbesondere nach den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 19. Februar 1959, dessen Inhalt als vorgetragen zu behandeln ist, angenommen werden, daß ihr aus dieser Arbeit Erträgnisse, wenn auch vor altem in landwirtschaftlichen Produkten, in etwa dem gleichen Maße zufließen wie aus einer anderen zumutbaren Halbtagsbeschäftigung. Nach alledem kann die Klägerin Entschädigung für entgangenen Unterhalt in dem von ihr beantragten Ausmaß, d. h. vor allem für die Zukunft, nicht verlangen. Dagegen war dem von ihr in der Berufungsverhandlung mit der Anschlußberufung gestellten Hilfsantrag im wesentlichen stattzugeben. Es konnte von ihr nicht verlangt werden, daß sie alsbald nach dem Tode ihres Mannes eine Arbeit aufnahm. Ihr ist vielmehr zuzubilligen, daß sie sich während einer Übergangszeit auf die veränderten Lebensverhältnisse umstellte, wobei auch die durch den tragischen Unglücksfall hervorgerufene psychische Einwirkung nicht außer acht gelassen werden darf. Schließlich hätte sie auch eine gewisse Zeit gebraucht, um eine zumutbare Arbeit zu finden. Als Übergangszeit erscheinen sechs Monate als angemessen. Für diese Zeit hat ihr der Verklagte, der insoweit auch keinen Gegenantrag gestellt hat, Schadenersatz für entgangenen Unterhalt zu leisten, und zwar mit Rücksicht auf die nunmehr von ihr allein zu tragenden feststehenden Haushaltsausgaben einen Betrag von monatlich 135 DM. Dem steht der monatliche Höchstrentenbetrag von 125 DM nach § 12 Abs. 1 Ziff. 1 KFG nicht entgegen. Nach § 13 Abs. 1 KFG ist u. a. auch der nach § 10 Abs. 2 KFG unterhaltsberech-tigten Angehörigen des Getöteten zu gewährende Schadenersatz für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Hieraus folgt, daß die in der zurückliegenden Zeit, d. h. bei einer gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch die bis zum Zeitpunkt des letzten Termins der mündlichen Verhandlung entstandenen Ansprüche, als Kapitalforderung zuzusprechen sind. Diese wird aber lediglich durch den Höchstbetrag von 25 000 DM begrenzt (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 KFG). Auch die Klägerin zu 2) hat nur dann und soweit Ansprüche gegen den Verklagten, als ihr durch die Tötung des Vaters das Recht auf Unterhalt entzogen worden ist. Bei der Prüfung dieser Frage kann, entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts, die von ihr bezogene Lehrlingsvergütung nicht unberücksichtigt bleiben. Bei den Einkommensverhältnissen des Verunglückten hätte die Klägerin zu 2) keinen vollen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater mehr gehabt. Der Vater wäre lediglich noch verpflichtet gewesen, ihr einen Unterhaltsbeitrag zusätzlich zur Lehrlingsvergütung zu gewähren. Das ergibt sich schon aus folgendem: Bei der vom Bezirksgericht vorgenommenen schematischen Drittelung des Einkommens des Verunglückten hätte die Klägerin zu 2) 167 DM (80 DM Lehrlingsvergütung und 87 DM Unterhaltsbeitrag vom Vater) für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung gehabt, während für beide Eltern nur etwa der gleiche Betrag vorhanden gewesen wäre. Es hätte danach nur ein Unterhaltszuschuß von etwa 40 DM in Betracht kommen können. Die Klägerin erhält aber bereits wegen des tödlichen Unfalls ihres Vaters eine Rente von 65,90 DM von der Sozialversicherung, wobei auch hier nochmals bemerkt sei, daß der Verklagte, wenn er auch unmittelbar Rentenbeträge an die Klägerin zu 2) nicht zu zahlen hat, so doch mittelbar, gegenüber der Sozialversicherung, ebenso wie hinsichtlich der Unfall-Witwenrente der Klägerin zu 1), für entgangenen Unterhalt aus dem Schadenfall aufzukommen hat. §§ 1 und 4 der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission zur Durchführung des Gesetzes Nr. 45 des Kontrollrats betreffend Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 23. Februar 1949 (ZVOB1. S. 191); § 10 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen hierzu vom 10. März 1949 (ZVOB1. S. 193); §§ 31 Abs. 1, 71, 83 Ziff. 6, 86 ZVG. Für die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung des Rates des Kreises, im Falle der Zwangsversteigerung dessen Bietungsgenehmigung erforderlich. Fehlt die Bietungsgenehmigung, so darf das Gebot nicht zugelassen und, wenn es gleichwohl zugelassen ist, muß der Zuschlag versagt werden. OG, Urt. vom 10. März 1959 - 2 Zz 54/58. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner vier Vollstreckungsbefehle über einen Gesamtbetrag von 7779,03 DM erwirkt. Eine auf den Gesamtbetrag diaser Forderungen eingetragene Hypothek tastet auf dem landwirtschaftlichen Grundstück des Schuldners. Der Gläubiger hat auf Grund der Vollstreckungstitel und der Hypothek die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners erwirkt. Im Zwangsversteigerungstermin vom 4. Dezember 1957 erklärte der Sekretär des Kreisgerichts, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt: „Bietungsgenehmigung ist nicht erforderlich, da unter 1 ha landw. Nutzfläche ist, und das andere Pachtland ist.“ Der Gläubiger gab das einzige Gebot von 3000 DM ab, das infolgedessen als Meistgehot betrachtet wurde. Das Protokoll enthält hierüber den Vermerk: „Der Meistbietende wurde darauf hingewiesen, daß vor der Erteilung des Zuschlages die Genehmigung des Krs. vorliegen muß.“ Durch den am 11. Dezember 1957 verkündeten Beschlußerhielt der Gläubiger den Zuschlag. Dieser Beschluß wurde rechtskräftig, nachdem das Kreisgericht die Erinnerung eines anderen Hypothekengläubigers, der das Gebot als zu niedrig bezeichnete, mit Beschluß vom 27. Januar 1958 zurückgewiesen hatte. Gegen ihn richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach § 1 in Verbindung mit § 4 der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 23. Februar 1949 (ZVOB1. S. 191) bedarf die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke der Zustimmung des Rates des Kreises. Veräußerung in diesem Sinne ist auch die Zwangsversteigerung. An sich ist diese Anordnung ursprünglich zur Durchführung des Gesetzes Nr. 45 des Kontrollrats erlassen worden, das, wie alle anderen Gesetze und sonstigen Bestimmungen des Kontrollrats, außer Kraft getreten ist. Die Anordnung ist jedoch in Kraft geblieben, da sie nicht etwa nur Bestimmungen über die Zuständigkeit der Stellen, die das Kontroll-ratsgesetz ausführen sollen, sondern auch materielle, aus sich heraus verständliche Bestimmungen enthält. Die in § 4 enthaltenen Vorschriften geben, auch ohne Anziehung des außer Kraft getretenen KRG 45, eine vollständige materielle Grundlage dafür, in welchen Fällen der Rat des Kreises die Genehmigung zu erteilen hat. Die auf dieser materiellen Rechtsnorm beruhende Genehmigungsbedürftigkeit ist aber verblieben. Ob die Zustimmung des Rates des Kreises vorliegt die sogenannte Bietergenehmigung ist nach § 71 Abs. 2 ZVG von Amts wegen vom Sekretär zu prüfen. Fehlt sie, so darf das Gebot nicht zugelassen werden. Ein derartiges unwirksames Gebot muß zurückgewiesen werden. Ist es aber gleichwohl infolge eines Rechtsirrtums zugelassen worden, so muß nach der zwingenden Vorschrift des § 83 Ziff. 6 ZVG der Zuschlag versagt werden. Wenn irgendwelche Zweifel bestehen, ob die Genehmigung des Rates des Kreises erforderlich ist, so hat nach § 10 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen vom 10. März 1949 zur Anordnung vom 23. Februar 1949 (ZVOB1. S. 193) die Genehmigungsbehörde, d. h. der Rat des Kreises, hierüber zu entscheiden und gegebenenfalls nach § 10 Abs. 2 a. a. O. auf Antrag eines der Beteiligten eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist oder als erteilt gilt. Das gedeutet, daß der Sekretär, wenn irgendwie Zweifel bestehen konnten, beim Rat des Kreises vor dem Zwangsversteigerungstermin anfragen mußte. (Übrigens ergeben die beiden hier wiedergegebenen im Protokoll enthaltenen Erklärungen, daß der Sekretär Zweifel gehabt hat. Er hat den meistbietenden Gläubiger aufgefordert, die Genehmigung des Rates vor dem Zuschlag beizubringen und dessen Erteilung hiervon abhängig gemacht, also anscheinend lediglich allerdings rechtsirrig gemeint, daß diese Genehmigung 393;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 393 (NJ DDR 1959, S. 393) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 393 (NJ DDR 1959, S. 393)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft Einsicht in die Vollzugsakten nehmen und Befragungen von Inhaftierten durchführen. Die im Rahmen der Überprüfung durch den. aufsichts-führenden. Staatsanwalt, erteilten Auflagen sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz ist zu beenden, wenn die fahr abgewehrt rde oder die Person keine zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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