Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 392

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 392 (NJ DDR 1959, S. 392); Auch die Klägerin zu 2) könne einen Rentenanspruch ihm gegenüber nicht geltend machen, da der von ihrem Vater bisher tatsächlich geleistete Unterhaltsbeitrag ebenfalls durch die von der Sozialversicherung gezahlte Halbwaisen-rente gedeckt werde. Im übrigen müsse auch ihre Dehr-lingsvergütung von monatlich 80 DM angerechnet werden, so daß sie auch deshalb nicht mehr unterhaitsbediirftig sei. Das Bezirksgericht hat den Verklagten verurteilt, über das Anerkenntnisurteil hinaus an die Klägerinnen einen Betrag von 464,76 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung zu zahlen. Wegen des weitergehenden Kapitalanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Ferner hat es den Verklagten antragsgemäß zur Rentenzahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. Die Berufung ist im wesentlichen begründet. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht spricht der Klägerin zu 1) nicht nur für die Zukunft, sondern beiden Klägerinnen auch für die Vergangenheit monatliche Beträge in Rentenform zu. Von dieser Auffassung und der von den Klägerinnen selbst vorgenommenen und vom Bezirksgericht gebilligten schematischen gleichmäßigen Aufteilung des nach dem Einkommen des Verunglückten für sie in Betracht kommenden Unterhaltsbetrags ausgehend, wäre das Urteil schon insoweit fehlerhaft, als danach, solange auch die Klägerin zu 2) Unfall-Halbwaisenrente erhält, Rentenansprüche gegen den Verklagten überhaupt nicht mehr hätten geltend gemacht werden können. Das ergibt sich daraus, daß in Höhe der den Klägerinnen von der Sozialversicherung gezahlten Unfall-Hinterbliebenenrenten von 60,90 DM und 65,90 DM, zusammen 126,80 DM, ihre Ansprüche gegen den Verklagten gemäß § 93 der Mustersatzung der Sozialversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts (vgl. u. a. das Urteil 2 Uz V 2/55 vom 7. April 1955 - NJ 1955 S. 766 -) auf die Sozialversicherung übergegangen und sie daher in Höhe dieser Leistung gegenüber dem Verklagten nicht aktiv legitimiert sind. Schon dieser Betrag aber übersteigt den monatlichen Rentenbetrag von 125 DM, für den der Verklagte im Höchstfälle nach § 12 Abs. 1 Ziff. 1 KFG haftet, abgesehen davon, daß sich dieser Betrag noch entsprechend dem für Beerdigungskosten erstatteten Betrag vermindern würde. Allerdings ist die Auffassung des Bezirksgerichts, wonach auch für die Vergangenheit Entschädigung für entgangenen Unterhalt in Rentenform zu leisten ist, unrichtig. Darauf wird später noch einzugehen sein. Die Klägerinnen haben aber aus anderen Gründen, abgesehen von einem Anspruch der Klägerin zu 1) für eine Übergangszeit, keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenen Unterhalts. Zutreffend führt der Verklagte aus, daß die Klägerinnen nach der gesetzlichen Vorschrift des § 10 Abs. 2 KFG nur insoweit Schadenersatzansprüche haben, als ihnen infolge der Tötung ihres Ehemannes und Vaters das Recht auf Unterhalt entzogen worden ist. Diese Frage ist, soweit es die Klägerin zu 1) betrifft, unter Berücksichtigung des in der Verfassung festgelegten Prinzips der Gleichberechtigung von Mann und Frau zu beantworten. Das Bezirksgericht erklärt zwar, bei der Beurteilung der Ansprüche der Klägerin hiervon auszugehen, kommt aber zu einem hiermit nicht in Einklang zu bringenden Ergebnis. Zunächst gehen die Ausführungen des Bezirksgerichts über eine im vorliegenden Fall von ihm verneinte Ausgleichung wegen des durch den Tod des Ehemannes in Wegfall gekommenen Teils der bisher von der Klägerin zu 1) geleisteten Haushaltsarbeit fehl. Auch im Artikel Görners in NJ 1958 S. 339, auf den sich das Bezirksgericht insoweit bezieht, findet sich nichts über eine derartige Ausgleichung. Sie scheidet schon aus dem Grunde aus, weil z. B. bei einer arbeitsunfähigen Frau nicht etwa deshalb ein Abzug von Schadenersatzansprüchen wegen entgangenen Unterhalts gemacht werden könnte, weil sie durch den Tod ihres Ehemannes weniger Haushaltsarbeit hat. Hieraus ergibt sich aber gleichzeitig, daß es für die Frage der Berechtigung von Rentenansprüchen einer Witwe darauf ankommt, ob und in welchem Maße sie in der Lage ist, durch Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt selbst zu verdienen oder hierzu beizutragen. Während der Ehe sind, wie der Verklagte zutreffend ausführt, beide Ehegatten verpflichtet, nach ihren Kräften zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen, wobei es ihnen überlassen bleibt, ob sie ihren Beitrag durch Arbeit außer dem Hause oder, wie es heute noch zum Teil von Ehefrauen gehalten wird, durch Haushaltsarbeit leisten (vgl. z. B. OGZ Bd. 3 S. 164). Beide Unterhaltsbeiträge sind wechselseitig bedingt. Fällt nun der finanzielle Beitrag des Mannes infolge seines durch einen Dritten verursachten Todes weg, so kann die an dessen Stelle tretende Ersatzpflicht des Schädigers nicht losgelöst von der während der Ehe bestandenen Unterhaltsverpflichtung der hinterbliebenen Ehefrau gesehen werden. Es ist Görner zuzustimmen, daß an die Stelle des nicht mehr möglichen Unterhaltsbeitrags der Ehefrau in Form von Haushaltsarbeit nunmehr Berufstätigkeit zu treten hat. Allerdings setzt das, worauf auch Görner zu Recht hinweist, voraus, daß eine Arbeitsaufnahme unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Alters, des Gesundheitszustands und der Betreuung von Kindern, zumutbar ist. Hierbei gebietet der Charakter des Schadenersatzanspruchs, Härten zu vermeiden. Es können nicht etwa gleiche Anforderungen gestellt werden, wie sie Voraussetzung für die Gewährung einer Witwenrente sind. Auch die Grundsätze der Unterhaltsberechtigung einer geschiedenen Ehefrau sind nicht anwendbar. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach folgendes: Die Klägerin ist achtundvierzig Jahre alt. Nach der vom Verklagten vorgelegten Bestätigung der Ärztekommission für Rentengutachten vom 21. August 1957 konnte bei ihrer Untersuchung ein wesentlicher krankhafter Organbefund nicht erhoben werden. Ihre Arbeitsfähigkeit ist nicht durch eine Krankheit oder einen Körperschaden eingeschränkt. Nach der Bescheinigung kann sie alle Arbeiten verrichten, die einer gesunden Frau zuzumuten sind. Sie hat nicht vorgetragen, daß sich etwa ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit wesentlich geändert hat. Daß sie auch körperliche Arbeiten verrichten kann, ergibt sich auch daraus, daß sie seither und auch jetzt noch in der Landwirtschaft ihrer Eltern mitarbeitet. Kinder hat sie, außer der Klägerin zu 2), die inzwischen die Lehrzeit beendet hat, nicht zu betreuen. Von der Klägerin ist danach die Aufnahme einer Berufsarbeit zu erwarten. Dem kann auch nicht entgegenstehen, daß sie keinen Beruf erlernt hat und während der zwanzigjährigen Ehe einer Berufstätigkeit nicht nachgegangen ist. Auch als ungelernte Kraft gibt es für sie Arbeitsmöglichkeiten, wenn nicht an ihrem Wohnort, so in der naheliegenden und durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbaren Bezirkshauptstadt G. Allerdings ist ihr zumindest bis zur Beendigung der Lehrzeit ihrer Tochter bzw. bis zu deren Volljährigkeit mit Rücksicht auf die ihr bis dahin noch obliegende Fürsorge und Betreuung derselben nur eine Halbtagsarbeit zuzumuten. Ob von ihr für die folgende Zeit in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres Alters von achtundvierzig Jahren, eine ganztätige Berufsarbeit erwartet werden kann, bedarf für die Entscheidung dieses Rechtsstreits keiner Prüfung, da sie sich auch bei dem aus einer Halbtagsarbeit zu erzielenden Einkommen zuzüglich der Unfall-Witwenrente von monatlich 60,90 DM finanziell mindestens wie bei Lebzeiten ihres Ehemannes steht. Hierbei ist noch nicht einmal von dem von der Klägerin schematisch angegebenen und auch der Berechnung des Bezirksgerichts zugrunde gelegten, aus dem Einkommen des Verunglückten auf sie entfallenden Unterhaltsbetrag von 87 DM, sondern da vor allem die konstanten allgemeinen Haushaltsausgaben jetzt von ihr allein getragen werden müssen von einem entgangenen Unterhaltsbetrag von 135 DM ausgegangen worden. Die Klägerin kann dieser zumutbaren Arbeitsaufnahme auch nicht ihre Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft entgegenhalten. Es bleibt ihr überlassen, ob und welcher Beschäftigung sie nachgeht. Bei der Berechnung eines Rentenanspruchs gegen den Verklagten ist allerdings auszugehen von einem Einkom- 392;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin Honecker, Interview mit der Zeitschrift Lutherische Monatshefte Honecker, Interview für die Zeitschrift Stern, Mielks, Verantwortungsbewußt für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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