Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 391

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 391 (NJ DDR 1959, S. 391); in den seltensten Fällen tatsächlich geschehen. Fallen nun aber diese notwendigen Merkmale des Fundes auseinander, wird also ein Bürger auf den verlorenen Gegenstand aufmerksam und nimmt ihn ein anderer an sich, so kann keinesfalls daraus die Schlußfolgerung gezogen werden, daß beide als Finder anzusprechen sind. Vielmehr wird in solchen Fällen von demjenigen als Finder gesprochen werden müssen, bei welchem hinsichtlich der geforderten Merkmale der Schwerpunkt liegt, bei welchem ein Element des „Findens“ besonders ausgeprägt ist. Dabei wird vor allem von den tatsächlich auf tretenden Umständen ■ auszugehen sein. Auch der Wille, den Gewahrsam eines Finders zu begründen, sollte neben dem Erkennen und verstandesmäßigen Erfassen des verlorenen Gegenstandes für die Bewertung herangezogen werden. Als Finder müßte demnach im vorliegenden Fall ausschließlich der Zeuge K. angesprochen werden, obwohl er die Brieftasche nicht sofort an sich genommen hat, weil er, wie das Gericht sagt, „befürchtete, daß ihm dadurch Unannehmlichkeiten entstehen könnten“. Den Umstand, daß das Schwergewicht hinsichtlich der Merkmale des Fundes beim Zeugen liegt, unterstreichen aber auch noch andere Tatsachen. So verblieb der Zeuge am Ort, an dem die Brieftasche lag, und er hatte auch die Absicht, die Angelegenheit selbst zu klären. Das beweist auch, daß er den Angeklagten, den er als Transportpolizisten erkannte und zu dem er Vertrauen hatte, heranwinkte und ihn sofort auf seinen Fund aufmerksam machte. Nur der Zeuge K. konnte vorerst auf die Brieftasche einwirken, da sieoon anderen Personen noch gar nicht entdeckt war. Erst auf Veranlassung des Zeugen nahm der Angeklagte die Brieftasche an sich. Damit wurde dieser jedoch nicht Finder. Vorerst kontrollierte er ohne besondere rechtliche Konsequenz gemeinsam mit dem Zeugen den Inhalt der Brieftasche. Er nahm die Tasche also überhaupt noch nicht in Gewahrsam. Erst danach verpflichtete er sich, die Sache selbst in Ordnung zu bringen, und er nahm damit als Angehöriger der Volkspolizei den gefundenen Gegenstand an sich. Mit der Erklärung des Angeklagten, die Brieftasche auf die Wache bringen zu wollen, wurde demnach die Übernahme der Tasche in amtlichen Gewahrsam vollzogen. Die ausdrückliche Bestätigung der Übernahme eines Gegenstandes in amtlichen Gewahrsam ist dafür nicht erforderlich. Deshalb mußte die Bestrafung des Angeklagten wegen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) erfolgen. Nur eine solche rechtliche Würdigung entspricht dem Rechtsbewußtsein der Werktätigen. Wenn diese die Hilfe eines Volkspolizeiangehörigen in Anspruch nehmen wollen, dann prüfen sie nicht, ob sich der Volkspolizist im Dienst befindet oder nicht. Sie sind vielmehr der richtigen Ansicht, daß ein Volkspolizist, auch wenn er nicht im Dienst ist, tätig werden muß. Ein Bürger vertraut sich einem Angehörigen der Volkspolizei ja auch im Regelfall mit Hinblick auf dessen staatliche Funktion an. Nur mit einer solchen Einschätzung kann man auch zu vernünftigen Ergebnissen kommen. Die Strafkammer hat diese Dinge aber verkannt. Sie ist deshalb zu einer falschen Gesamteinschätzung gelangt und ungerechtfertigt vom Antrag des Staatsanwalts abgewichen. Werner Queisser, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Bautzen Der Ehemann und Vater der Klägerinnen fuhr am 17. November 1956 mit seinem Fahrrad zur Arbeitsstelle in G. Auf der Straße nach I. wurde er von einem Omnibus des Verklagten angefahren und vom Rad geschleudert. An den erlittenen Verletzungen ist er noch am gleichen Tage verstorben. Die Klägerinnen nehmen den Verklagten als Halter des Kraffahrzeugs nach §§ 7 ff. KFG in Anspruch und fordern Ersatz der von ihnen für die Beerdigung aufgewendeten Kosten sowie eine Rente für das ihnen infolge der Tötung entzogene Recht auf Unterhalt gegenüber dem Verunglückten als ihrem Ehemann und Vater. Die Aufwendungen für Beerdigung haben die Klägerinnen mit insgesamt 2638,71 DM angegeben; sie ergeben sich im einzelnen aus der im Tatbestand des Urteils des Bezirksgerichts enthaltenen Aufstellung. Zur Höhe der Unterhaltsrente haben sie vorgetragen: Der Verunglückte habe einen Nettoverdienst von 261,39 DM gehabt Es könne davon ausgegangen werden, daß für jedes der drei Familienmitglieder ein Drittel dieses Betrages = rund 87 DM verwendet worden seien. Da die Klägerin zu 1) jetzt eine Unfall-Witwenrente von 60.90 DM von der Sozialversicherung erhalte, müsse ihr der Diffenenzbetrag bis zu 87 DM, also 26,10 DM, vom Verklagten gemäß § 10 Abs. 2 KFG gezahlt werden. Hinsichtlich der Dauer der Rentenzahlung sei es gerechtfertigt, anzunehmen, daß der Verunglückte fünfundsechzig Jahre alt geworden wäre, woraus sich eine Rentenzahlung bis zum 3. April 1976 ergebe. Die Klägerin zu 2) erhalte eine Halbwaisenrente von monatlich 65,90 DM. Der Diff erenzbetrag bös zu. 87 DM, den sie als Unterhaltsrente vom Verklagten beanspruche, betrage danach 21,10 DM. Diese Rente sei bis zum 31. August 1958, dem Zeitpunkt der Beendigung ihrer Lehrzeit, mit dem sie wirtschaftlich selbständig werde, zu zahlen. Auf die Kapitalforderung der Klägerinnen war vom Verklagten bereits ein Betrag von 600 DM gezahlt worden; anzurechnen ist hierauf auch ein von der Sozialversicherung gezahlter Betrag von 200 DM. Von der verbleibenden Forderung sind vom Verklagten weitere 1052,50 DM anerkannt worden, über die auf Antrag der Klägerinnen Anerkenntnisurteil erging. Unter Berücksichtigung dessen haben die Klägerinnen den Antrag gestellt, den Verklagten zu verurteilen, 1. an sie über das Anerkenntnisurteil hinaus noch einen Betrag von 786,21 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung zu zahlen; 2. an die Klägerin zu 1) vom 17. November 1956 an bis zum 1. April 1976 eine monatliche Rente von 26,10 DM und an die Klägerin zu 2) vom 17. November 1956 an bis zum 31. August 1958 eine monatliche Rente von 21,10 DM zu zahlen. Der Verklagte hat insoweit Abweisung der Klage beantragt. Er wendet sich, wie bereits aus seinem Anerkenntnis ersichtlich, lediglich gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Die Klägerinnen könnten nur Ersatz angemessener Beerdigungskosten verlangen. Es komme daher nur ein Ersatz von 1852,51 DM der von den Klägerinnen insgesamt in Höhe von 2638,71 DM geltend gemachten Aufwendungen in Betracht. Insbesondere könne für einen Grabstein nur ein Betrag von 500 DM als angemessen angesehen werden und nicht ein solcher von 753,30 DM, wie er von den Klägerinnen verlangt werde. Rentenansprüche könnten von den Klägerinnen nach § 10 Abs. 2 KFG. nur geltend gemacht werden, soweit ihnen durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters das Recht auf Unterhalt entzogen worden sei. Für den Verklagten bestehe also nur dann eine Verpflichtung zur Rentenzahlung, wenn die Klägerinnen unterhaltsbedürftig seien. Der Klägerin zu 1) als arbeitsfähiger Witwe sei aber zuzumuten, ihre Arbeitskraft für ihren Unterhalt zu nutzen. Bejahe man jedoch eine Unterhaltszahlung an sie, so müsse beachtet werden, daß der Verunglückte bei einem Nettoverdienst von monatlich 261,39 DM nicht in der Lage gewesen sei, für jedes Familienmitglied ein Drittel, also 87 DM, zur Verfügung zu steilen. Vom Nettoverdienst müßten ‘zunächst berufsbedingte und ähnliche Ausgaben des Ehemannes (z. B. Beiträge für Partei und FDGB) und die feststehenden Haushaltskosten (z. B. Miete, Licht, Radio, Gas, Wasser, Feuerung) abgezogen werden. Von dem dann verbliebenen Eiinkommen hätten auf jedes Familienmitglied höchstens 40, bis 50, DM entfallen können. Dieser Betrag würde jisdoch durch die von der Sozialversicherung gezahlte Unfall-Witwenrente in Höhe von monatlich 60.90 DM vollauf gedeckt Es müßte auch insoweit eine Ausgleichung erfolgen, als die Klägerin zu 1) nicht mehr die ihren Beitrag zum Familienunterhalt darstellende Haushaltsführung wie früher zu erbringen brauche, da sie durch den Tod ihres Ehemannes jetzt weniger Haushaltsarbeit habe. Zivilrecht § 844 Abs. 2 BGB; § 10 Abs. 1 und 2, § 13 KFG. 1. Die überlebende Ehefrau eines durch Unfall Getöteten muß sich auf ihren Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts gegenüber der Versicherung anrechnen lassen, was sie durch Arbeit verdient oder nach Maßgabe ihrer Arbeitsfähigkeit zu verdienen in der Lage wäre. Für eine gewisse Übergangszeit ist ihr jedoch voller Unterhalt zu gewähren. Auch die Lehrlingsvergütung ist bei Ansprüchen hinterlassener Kinder zu berücksichtigen. Z. Unterhaltsleistungen aus Kraftfahrzeugunfall sind, soweit sie auf Grund der §§ 10 und 12 KFG, für die Vergangenheit zu gewähren sind, als Kapital-, nicht als Rentenleistung anzusehen. OG, Urt. vom 3. März 1959 - 2 UzV 7/58. 391;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 391 (NJ DDR 1959, S. 391) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 391 (NJ DDR 1959, S. 391)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der bezüglich der Verhafteten sind vor allem die Gewährleistung der postalischen Korrespondenz zwischen Verhafteten und der Ständigen Vertretung der Besuchsdurchführung zwischen der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der eingedrungen waren Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Schleusung, vor allem unter Mißbrauch der Transitwege und des kontrollbevorrechteten Status sowie über das sozialistische Ausland und die zunehmende Konspirierung ihrer Aktivitäten. Im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Ausländern in der konnten im Ergebnis eines engen, koordinierten Zusammenwirkens eine Reihe offensiver, die Positionen der weiter stärkende diplomatische Maßnahmen durchgeführt werden.

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