Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 390

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 390 (NJ DDR 1959, S. 390); Nachweises oder Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen vereinbart. Bei pflichtgemäßer Erledigung seiner Aufgaben wäre es ihm auch späterhin noch möglich gewesen, die eingetretenen Folgen, nämlich Tötung und Verletzung der Menschen, abzuwenden. Er hat sich aber nach dem 9. Juni überhaupt nicht mehr um dieses Grundstück gekümmert. Ä Die Verteidigung des Angeklagten P. hat vorgetragen, daß § 37 ASchVO dem Arbeitsschutzinspektor die Kon-trollpflichten auferlege, während § 38 ihm gewisse Rechte einräume. Wenn er von diesen Rechten keinen Gebrauch mache, so sei daraus nicht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit abzüleiten. Es entsteht die Frage, ob der Angeklagte verpflichtet war, von seinen „Rechten“ Gebrauch zu machen. § 38 Ziff. 5 ASchVO sieht das Recht vor, vom Betriebsleiter oder Betriebsinhaber die Einstellung der Arbeit an Gefahrenstellen zu verlangen. Eingangs des § 38 wird gesagt, daß das „Recht“ zur Durchführung der Arbeitsschutzbestimmungen gegeben wird. Wie das Gesetz als Ganzes, so stehen insbesondere die §§ 37 und 38 in einem unmittelbaren engen Zusammenhang. Die Rechte ergeben sich aus der Erfüllung der Pflichten. Der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen, als sie ausführt, daß der Gesetzgeber zwischen Pflichten und Rechten unterschieden hat. Nicht aber wäre zuzustimmen, wenn die Verteidigung der Meinung sein sollte, daß man die im § 38 behandelten Rechte losgelöst von den Pflichten des Arbeitsschutzinspektors zu betrachten habe und daß es nicht Pflicht wäre, diese Rechte durchzusetzen und zu gebrauchen, wenn es zur Sicherheit des Lebens unserer Arbeiter notwendig ist. Nach der Überzeugung des Senates muß deshalb von den im § 38 angeführten Rechten Gebrauch gemacht werden, wenn dies notwendig ist bzw. der Arbeitsschutzinspektor es für notwendig hält. Hinsichtlich des in Ziff. 5 enthaltenen Rechtes wird dieses Recht zu einer Pflicht, die der Arbeitsschutzinspektor erfüllen muß, wenn er einen gefahrdrohenden Zustand erkennt. Nach Ansicht des Senats hat der Gesetzgeber bei den §§ 37, 38 ASchVO zwischen Pflichten und Rechten nur unterschieden, um den Betriebsleitern und Betriebsinhabern und den im Betrieb Beschäftigten die wichtige Funktion eines Arbeitsschutzinspektors in unserem Staate deutlich zu machen und damit die Autorität der Arbeitsschutzinspektoren zu unterstreichen und zu stärken. Der oben erwähnte gefahrdrohende Zusitand ist aber von den Beteiligten wie sich aus der Hauptverhandlung ergeben hat erkannt worden. Damit wurde das aus § 38 Ziff. 5 abgeleitete Recht zur Pflicht. §§ 246, 350 StGB. Zur Abgrenzung der Amtsunterschlagung von der Fundunterschlagung. KrG Bautzen, Urt. vom 13. März 1959 S 55/59. Der 21jährige Angeklagte war Angehöriger der Volkspolizei. In den letzten Monaten war er als Transport-polizist auf dem Bahnhof B. eingesetzt. Obwohl er am 12. Januar 1959 dienstfrei hatte, war er auf seiner Dienststelle erschienen, um an einer FDJ-Versammlung teilzu-mehmen. Als er die Bahnhofshalle betrat, um die Todlette aufzusuchen, winkte ihn der Zeuge K. heran. Dieser hatte in der Halle eine Brieftasche Segen gesehen, sie aber nicht aufgehoben, weil er befürchtete, daß ihm dadurch Unannehmlichkeiten entstehen könnten. Er machte nun den Angeklagten auf die Brieftasche aufmerksam. Dieser hob sie auf, öffnete sie, und gemeinsam mit dem Zeugen K. stellte er an Hand der in der Tasche befindlichen Papiere den Namen des Inhabers fest. Bei der flüchtigen Durchsicht sahen beide auch, daß sich Banknoten in der Brieftasche befanden. Der Zeuge K. bat nun den Angeklagten, die Brieftasche auf. die Wache zu bringen, was der Angeklagte auch versprach. Auf dem Wege zur Wache faßte der Angeklagte den Entschluß, die Brieftasche nicht abzuliefem. Er regelte deshalb dort nur seine polizeiliche Ummeldung in eine neue Wohnung, verschwieg aber den Besitz der Brieftasche, die wie er inzwischen festgestellt hatte 600 DM enthielt. Er verbrauchte das Geld später für die Anzahlung eines Motorrades und andere persönliche Zwecke, während er die Tasche mit den Papieren vernichtete. Die Staatsanwaltschaft wertete dieses Verhalten als Amtsunterschlagung und beantragte in der Hauptverhand- limg, dafür eine Gefängnisstrafe in Höhe von einem Jahr und zwei Monaten auszusprechen. Die Strafkammer schloß sich diesem Antrag nicht an. Aus den Gründen: . Durch die Aneignung der Brieftasche nebst Inhalt hat sich der Angeklagte einer Unterschlagung gern. § 246 StGB schuldig gemacht. Entgegen der Auffassung der Anklagevertretung handelt es sich nicht um eine Amtsunterschlagung gern. § 350 StGB. Der Angeklagte hat die Brieftasche nicht in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam gehabt. Er hat vielmehr als Finder an ihr Gewahrsam erlangt. Ein Fund liegt vor, wenn der Finder die verlorene Sache entdeckt und sie an sich nimmt. Der Zeuge K. hat die Brieftasche entdeckt, aber der Angeklagte hat sie an sich genommen. Dadurch erst war der Tatbestand des Fundes vollendet. Als Finder haben der Zeuge K. und der Angeklagte zu gelten. Der Gewahrsam des Angeklagten war somit kein amtlicher Gewahrsam, sondern der Gewahrsam eines Finders. Für den Finder besteht nach § 965 BGB die Verpflichtung, dem Verlierer bzw. Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen oder die gefundene Sache unverzüglich bei der zuständigen Verwaltungsdienststelle anzumelden. Diese Pflicht Oblag im vorliegenden Fall sowohl dem Zeugen K. als auch dem Angeklagten. Der Zeuge K. war sich dieser Pflicht gefühlsmäßig auch bewußt, wie sich aus seiner Frage an den Angeklagten ergibt, ob er die Angelegenheit in Ordnung bringen wolle. Der Angeklagte erwiderte auch, daß er die gefundene Sache zur Wache schaffen werde, und nicht etwa, daß er sie als Amtsperson in eigenen Gewahrsam nehme. Wenn der Zeuge K. darauf vertraute und nicht mit zur Wache ging, so beruht das zwar darauf, daß er den Angeklagten infolge seiner Zugehörigkeit zur Volkspolizei für besonders vertrauenswürdig hielt. Es ändert aber nichts an dem Umstand, daß die Ablieferung der gefundenen Sache bei der Wache einer zivilrechtlichen Verpflichtung des Finders gern. § 965 BGB entsprang und mit der amtlichen Eigenschaft des Angeklagten in keinem direkten Zusammenhang stand. Der Angeklagte hatte an jenem Tag übrigens dienstfrei, und der Zeuge K. erkannte auch, daß der Angeklagte nicht in dienstlicher Eigenschaft in der Bahnhofshalle tätig war. Die Strafkammer ist deshalb der Ansicht, daß eine Anwendung des § 350 StGB eine zu weitgehende Ausdehnung des Begriffs „amtliche Eigenschaft“ bedeuten würde. Bei der Beurteilung der Handlung ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte als Angehöriger der Volkspolizei einen groben Vertrauensmißbrauch begangen hat, durch welchen auch das Ansehen der Volkspolizei in Mißkredit gebracht werden kann. Aus diesem Grunde ist eine strenge Bestrafung erforderlich. Der Angeklagte hat nur seinen eigenen Vorteil gesehen und sich über alle anderen Belange hinweggesetzt. Er hat aber nicht etwa absichtlich die Volkspolizei schädigen wollen. Im Vordergrund seines Handelns stand sein persönlicher Vorteil. Geschädigt wurde durch die Unterschlagung das persönliche Eigentum eines Bürgers. Die Strafkammer erkannte auf eine Gefängnisstrafe in ■Höhe von einem Jahr. Anmerkung: Sowohl gegen die rechtliche Begründung des Urteils als auch gegen die Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung des Angeklagten sind Einwendungen vorzubringen. ■Das Gericht geht davon aus, daß sowohl der Zeuge K. als auch der Angeklagte Finder im Sinne des § 965 BGB sind. Es stellt daraufhin fest, daß der Angeklagte nur den Gewahrsam eines Finders begründet habe, als er die Brieftasche aufnahm. Diese rechtliche Qualifizierung ist jedoch falsch. Sehr richtig spricht das Gericht davon, daß ein Finder eine Sache entdeckt und an sich genommen haben muß (so auch Lehrbuch des Zivilrechts der DDR Sachenrecht , Berlin 1956, S. 129). Wenn zwei Bürger als Finder auftreten, ist jedoch m. E. das Vorhandensein dieser beiden Merkmale für jeden einzelnen erforderlich. Bei beiden muß gleichzeitig die Entdeckung und das Ansichnehmen des verlorenen Gegenstandes vorliegen. Das dürfte jedoch nur 390;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 390 (NJ DDR 1959, S. 390) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 390 (NJ DDR 1959, S. 390)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feinölich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefehrliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der zentralen Orientierungen und Weisungen, den Maßnahmen der Vorbeugung, Schadensverhütung und der Öffentlichkeitsarbeit in allen gesellschaftlichen Bereichen noch mehr Aufmerksamkeit beizumessen.

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