Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 387 (NJ DDR 1959, S. 387); zu einer richtigen Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit und das steht auch mit § 242 StGB im Einklang , wenn man diese Handlung als Diebstahl beurteilt. Die für den Diebstahl erforderliche Zueignung ist nicht gleichbedeutend mit Einverleibung des Gegenstandes in das eigene Vermögen. Es sind Fälle denkbar, in denen sich der Täter eine Sache rechtswidrig zueignet, die er gar nicht besitzen will. So begeht z. B. eine Frau einen Diebstahl, die einer anderen aus Neid Schmuck wegnimmt, um ihn später zu vernichten. Die Täterin hat sich damit Sachen zugeeignet, ohne daran zu denken, diese ihrem Vermögen einzuverleiben. Sie hat sie aber dem Vermögen anderer entnommen. Sie hat fremden Gewahrsam gebrochen, um über die Sachen zum Nachteil des Eigentümers zu verfügen. Der von Hübner formulierte Begriff der Zueignung ist zu eng. Da eine Einverleibung z. B. bei der Schmuckdiebin nicht erfolgte, könnte sie wollte man Hübner folgen kaum zur Verantwortung gezogen werden. Richtig muß vielmehr festgestellt werden, welche Verfügung der Täter über die fremde Sache trifft. § 242 StGB verlangt zur Tatbestandsmäßigkeit kein Einverleiben der Sache oder des in ihr verkörperten Wertes in das Vermögen. Er fordert nur, daß der Täter einem anderen eine Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht wegnimmt. Das tut auch derjenige, der unbefugt ein fremdes Kraftfahrzeug oder Fahrrad in Gebrauch nimmt und es dann irgendwo stehen läßt, ohne sich zu bemühen, den Eigentümer wieder in den Besitz seiner Sachen zu bringen. Dieser Täter hat dadurch fremdes Eigentum geschädigt; denn er hat es dem Eigentümer entzogen und Zugriffen anderer Personen preisgegeben. Es hängt vom Willen ehrlicher Bürger und auch vom Zufall ab, ob ein an der Ostsee unbefugt in Gebrauch genommenes und im Erzgebirge gesundenes Fahrrad dem Eigentümer zugeführt werden kann. § 242 StGB schützt das persönliche Eigentum. Diese Bestimmung müßte daher in dem hier geschilderten und in ähnlichen Fällen angewendet werden. Die VO gegen den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern schützt den Eigentümer vor der zeitweiligen Entziehung der Verfügungsgewalt. Danach wird derjenige bestraft, der vorübergehend gegen den Willen des Berechtigten einen solchen Gegenstand in Gebrauch nimmt. Es handelt sich hier um die zeitlich begrenzte Entziehung des Besitzes. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Berechtigte während dieser Zeit über den Gegenstand verfügen wollte oder nicht. Der unbefugte Benutzer muß den Gegenstand wieder in die Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückbringen oder sichere Voraussetzungen dafür schaffen, daß der Eigentümer sein Fahrzeug zurückerhält (z. B. Aufbewahrung eines Fahrrades nach unbefugtem Gebrauch bei der Gepäckaufnahme eines Bahnhofs und Übersendung des Aufbewahrungsscheines an den Eigentümer). Trifft der Gebrauchs-entwender nicht ähnliche Vorkehrungen, dann sind stets die Voraussetzungen des Diebstahls zu prüfen und im Regelfall zu bejahen. Nach diesen Kriterien sollte der Diebstahl von dem unbefugten Gebrauch abgegrenzt werden. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, bei der Neukodiflkation des Strafrechts diese Ansicht unmißverständlich im Gesetz auszudrücken. HANNA HAACK, Direktor des Kreisgerichts Wismar-Land, und GERHARD KRÖNING, Richter am Kreisgericht Wismar-Stadt Tribüne des Lesers Einleitung der gesellschaftlichen Erziehung im Stadium des Ermittlungsverfahrens Auf der Großbaustelle Pumpspeicherwerk H. war durch das leichtfertige Verhalten des Rangierleiters K. der Werkbahn großer Sachschaden entstanden. Eine Spezialbrigade für Schwertransporte hatte einen etwa 20 t schweren Transformator so nahe an den Gleisen abgestellt, daß die Profilfreiheit der Gleise nicht mehr gesichert war. Obwohl K. hiervon Kenntnis hatte, überprüfte er die Profilfreiheit nicht und führte mit einer Lok und einigen Güterwagen eine Rangierfahrt durch. Er machte das Lokpersonal auf die Engstelle und die damit vorhandene Gefahrensituation aufmerksam und ließ die Rangiergruppe in Schrittgeschwindigkeit fahren. Als er erkannte, daß die Engstelle nicht gefahrlos zu passieren war, gab er sofort Haltsignal, aber wegen der zu kurzen Entfernung kam - die Rangierabteilung nicht rechtzeitig zum Stehen. Die Kühlrippen des Transformators wurden beschädigt, und 7 t wertvolles Transformatorenöl gingen verloren. Der volkswirtschaftliche Schaden beträgt etwa 15 000 DM. Produktionsausfall ist jedoch nicht eingetreten. Dieser Sachverhalt wurde als strafbare Handlung gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO sowie §§ 315, 316 StGB .beurteilt und der Beschuldigte K. vom Kreisgericht in Untersuchungshaft genommen. Dagegen legte K. Beschwerde ein. Am Bezirksgericht machten wir uns Gedanken darüber, wie wir schon während des Ermittlungsverfahrens die gesellschaftliche Erziehung einleiten können. Bevor über die Haftbeschwerde entschieden wurde, haben der Verkehrsstaatsanwalt und der zuständige Verkehrsrichter die örtliche und politische Situation auf der Baustelle und das Verhalten des Beschuldigten K. eingehend untersucht. Nach Rücksprachen mit dem Parteisekretär der Baustelle konnten wir die politische Situation im Objekt selbst einschätzen. Unterredungen mit dem Oberbauleiter und dem am Unfall beteiligten Kollektiv sowie mit dem Bürgermeister des Wohnortes des Beschuldigten ergaben, daß K. ein gewissenhafter, jederzeit einsatzbereiter Arbeiter ist. Das Kollektiv des Beschuldigten gehört zu den besten der Baustelle und hat bisher eine sehr gute Arbeit geleistet und keinen Unfall verschuldet. Die gesamten Untersuchungen ergaben einwandfrei das Vorliegen einer fahrlässig begangenen strafbaren Handlung des Beschuldigten K. Auf Antrag des Staatsanwalts des Bezirks wurde der Haftbefehl aufgehoben. Gleichzeitig wurde veranlaßt, daß am Tage der Haftentlassung des Beschuldigten eine Aussprache über das Geschehnis im Objekt durchgeführt wurde. Diese Aussprache, die in der Parteiorganisation vorbereitet worden war,' hatte das Ziel, Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung einzuleiten. An ihr nahmen neben dem Beschuldigten die Mitglieder der Parteiorganisation, die Brigade der Werkbahn, die Angehörigen der Oberbauleitung und des Schwertransportes sowie weitere 20 Arbeiter der Baustelle teil. Nachdem der Direktor des Bezirksgerichts über die Lösung der ökonomischen Hauptaufgabe gesprochen und damit zusammenhängend den Fall des Beschuldigten K. behandelt hatte, setzten sich die Betriebsangehörigen kritisch mit dem leichtfertigen Verhalten des Beschuldigten auseinander. Sie erkannten aber auch, welche Fehler sie selbst gemacht hatten. Einige konkrete Verpflichtungen zur fachlichen Qualifizierung zeigten, daß die Auswertung dieser Ermittlungssache tatsächlich der Beginn eines neuen Denkens war. Während anfangs unsere Ausführungen noch mit einiger Skepsis aufgenommen wurden und einige Mitarbeiter des ingenieurtechnischen Personals die Ansicht äußerten, der Unfall werde doch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und es wäre deshalb besser, den Arbeitsplatz zu wechseln, baten uns die Anwesenden später, doch mit ihnen mindestens einmal im Quartal über strafrecht- 387;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 387 (NJ DDR 1959, S. 387) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 387 (NJ DDR 1959, S. 387)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft, insbesondere zur Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, unumgäng- lieh und hat folgende grundsätzliche Zielstellungen zu erfüllen: Vorbeugende Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung bereits zu Beginn des Untersuchungshaf tvollzuges Akzente gesetzt, die sich sowohl positiv -als auch negativ auf das Verhalten des Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt entgegenwirken sowie von Reaktionen im Ergebnis erzieherischer Einwirkung durch die Sicherungs- und Kontrollkräfte, um die zweckmäßigsten Methoden der individuellen Einflußnahme auf den Verhafteten zu erarbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X