Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 386 (NJ DDR 1959, S. 386); Die im Zeichen der atomaren Aufrüstung Westdeutschlands betriebene Gesinnungsverfolgung richtet sich gegen alle Menschen, die aus ihrer Klassenlage oder ihrer Stellung zum Militarismus und Imperialismus eine Gefahr für die Kriegsvorbereitungen darstellen. Deshalb dürfen sich die friedliebenden Kräfte nicht mit der vom Bundestag verabschiedeten Fassung der politischen Klausel in der Rechtanwaltsordnung abfinden, sondern müssen auf die Gefahren hinweisen, die sich aus der willkürlichen Anwendung der politischen Klausel ergeben. Zu der Demokratisierung des westdeutschen Rechtswesens, wie sie durch Art. 14 Abs. 1 und 2 des sowjetischen Entwurfs eines Friedensvertrages mit Deutschland angestrebt wird, gehört deshalb auch die Beseitigung der politischen Klausel in der Bundesrechtsanwaltsordnung. Aus der Praxis für die Praxis Der Zeitpunkt der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im beschleunigten Verfahren Die Handhabung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens dürfte nach Erlaß der Richtlinie des Obersten Gerichts Nr. 11 vom 28. April 1958 (GBl. II S. 93) für unsere Gerichte keine Schwierigkeiten mehr bereiten. Abschn. Ill Ziff. 1 der Richtlinie erklärt unmißverständlich, daß der durch eine Straftat Verletzte seine Ansprüche auch im beschleunigten Verfahren (§§ 231 bis 235 StPO) geltend machen kann. Lediglich der Zeitpunkt der Antragstellung ist noch zweifelhaft. Nach § 268 StPO muß der Antrag auf Schadensersatz bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt sein. Gern. § 233 Abs. 1 StPO wird im beschleunigten Verfahren aber ohne besondere Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens verhandelt. Die Strafkammer hat vor Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 231 StPO zu prüfen. Insoweit besteht (zur Frage der Voraussetzung zur Durchführung einer Hauptverhandlung) eine Parallele zum Eröffnungsbeschluß, und man könnte schlußfolgern, daß der Antrag des Verletzten nur noch bis zum Zeitpunkt der die Durchführung des Verfahrens bestimmenden Verfügung zu berücksichtigen sei. Zu überlegen ist, ob diese Schlußfolgerung auch den Erfordernissen der Praxis gerecht wird oder lediglich formalen Charakter trägt. Der Gedanke, daß die Antragstellung des Verletzten auch noch bei Beginn der Hauptverhandlung vor der mündlichen Anklageerhebung möglich und angebracht wäre, ist dabei beachtenswert. Die Grundsätze, die eine Antragstellung im normalen Verfahren vor Eröffnung der Hauptverhandlung verlangen, gehen dahin, dem Gericht eine klare Abgrenzung über den Umfang des Strafverfahrens zu geben und im Interesse der Konzentration nach Einleitung des Hauptverfahrens keine dem Wesen des Strafprozesses entgegenstehende Prozeßhandlung vorzunehmen. So ist auch die Gewähr dafür gegeben, den Antragsteller zur Beibringung der durch das Gericht für noch erforderlich erachteten Beweismittel anzuhalten. Wenn auch im beschleunigten Verfahren die Möglichkeit zur Einwirkung auf den Antragsteller hinsichtlich der Vervollständigung seiner Anspruchsgrundlagen nicht groß ist, wird dennoch in den Fällen der kurzfristigen Terminsanberaumung die Möglichkeit einer Auflage mittels Prozeßverfügung, z. B. zur Sub-stantüerung seines Anspruchs, mit der Ladung zum Termin gegeben sein. In der Regel sind auch die im beschleunigten Verfahren geltend zu machenden zivilrechtlichen Ansprüche einfach gelagert, so daß wegen der etwa erforderlich werdenden Angaben zum Schadensersatz-anspruch keine Bedenken bei kurzfristiger Ladung auf-kommen könnten. Die Antragstellung während der Hauptverhandlung ist dagegen mit dem Charakter des Strafprozesses unvereinbar. In den Fällen der sofort durchzuführenden Haupt-verhandlung, also bei gleichzeitiger Vorführung des Beschuldigten, kann das Anschlußverfahren nur dann möglich sein, wenn der Antrag in formgerechter Weise bereits vor dem Ermittlungsorgan oder noch rechtzeitig beim Staatsanwalt oder bei der Antragstelle des Gerichts gestellt wurde. Hat der Verletzte seinen Antrag verspätet eingebracht, so wird er dann beachtlich, wenn das Gericht die Durchführung der Hauptverhandlung abgelehnt bzw. während der Hauptverhandlung einen dahingehenden Beschluß (§ 234 StPO) gefaßt hat. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Einspruchsverfahren beim Strafbefehl (Richtlinie Nr. 11, Abschn. Ill, Ziff. 3) Bezug genommen werden. ALFRED LUBNOW, Hauptinstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Erfurt Kriterien der Abgrenzung des unbefugten Gebrauchs vom Diebstahl Das Kreisgericht Wismar-Land verhandelte über die Verfehlungen eines 14jährigen Jugendlichen, der in zehn Fällen unbefugt Fahrräder weggenommen hatte, um damit zu seinen Eltern nach Berlin zu fahren. Der Staatsanwalt bezeichnete in der Anklage diese Straftaten als fortgesetzten Diebstahl. Der Jugendliche hatte bei seinen Vernehmungen jedoch stets ausgesagt, daß er sich die Räder nicht habe aneignen wollen. Er habe sie nur genommen, um damit zu seinen Eltern zu fahren. Es war also zu prüfen, ob § 1 Abs. 1 der VO gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (RGBl. I S. 496) verletzt war. Nach dieser Bestimmung war eine Strafverfolgung schon deshalb nicht möglich, weil keine der verletzten Personen Strafantrag gestellt hatte. Bei der Beratung über die Eröffnung des Verfahrens kamen die Richter zu der Überzeugung, daß nicht Verfehlungen nach der VO vom 20. Oktober 1932, sondern fortgesetzte Diebstahlshandlungen vorliegen. Hübner schildert in den Materialien zum Strafrecht (Besonderer Teil, Heft 3, S. 27) einen Fall, in dem der Täter ein Motorrad nur für eine bestimmte Fahrt benutzt und es dann an die alte Stelle wieder zurückbringt. Hier liegt zweifellos ein Fall des unbefugten Gebrauchs kein Diebstahl vor. In den meisten praktischen Fällen bringt der Täter das Fahrzeug aber an den alten Ort nicht zurück, sondern stellt es nach seinem Belieben ab, ohne den Eigentümer zu verständigen. Wir kommen zu falschen Ergebnissen, wenn wir die Tatbestandsprüfung davon abhängig machen, ob der Täter die Absicht hatte, sich das Fahrzeug zuzueignen, und wenn wir wie Hübner (S. 26) „unter Zueignung die Einverleibung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Wertes in das Vermögen des Täters“ verstehen. Mit seinem Beispiel und seiner Definition erschöpft Hübner den Komplex der Abgrenzung Diebstahl vom unbefugten Gebrauch nicht. In Hübners Beispiel wollte sich der Täter das Rad nicht zueignen, es nicht seinem Vermögen einverleiben. Er wollte, daß es der Eigentümer zurückerhielt, aber er hat es vorübergehend der Verfügungsgewalt des Eigentümers entzogen. Es gibt viele solcher Fälle, in denen der Täter das Fahrzeug nicht seinem Vermögen einverleiben will. Er will es nur für eine bestimmte Fahrt benutzen. Bei einem Motor- oder Reifenschaden oder auch bei Brennstoffmangel wird es für ihn wertlos. Er stellt es gleichgültig und achtlos irgendwo ab und sucht eine andere Gelegenheit, um auf gleiche Weise seine Fahrt fortsetzen zu können. Obwohl der Täter das Fahrzeug nicht seinem Vermögen einverleibt hat, hat er es sich doch für einen bestimmten Zweck und eine bestimmte Zeit rechtswidrig zugeeignet. Man kommt nur dann 386;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 386 (NJ DDR 1959, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 386 (NJ DDR 1959, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Referate Auswertung der der erreichte Stand bei der Unterstützung der Vorgangsbear-beitung analysiert und auf dieser sowie auf der Grundlage der objektiven Erfordernisse Empfehlungen für die weitere Gestaltung der politisch-operativen Arbeit insgesamt, vor allem für die weitere Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit von entscheidender Bedeutung sind. Für die konsequente Durchsetzung der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und konkret widerspiegeln. Auch die zur Erhöhung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit notwendigen Erfordernisse der Erziehung und Befähigung der sind mit der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung, vor allem hinsichtlich ihrer Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit gegenüber dem Staatssicherheit , die ständige Vervollkommnung und Aufrechterhaltung eines unter allen politisch-operativen Lagebedingungen funktionierenden Verbindungssystems.

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