Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 381 (NJ DDR 1959, S. 381); Gläubiger gewährleisteten, daß er als ökonomisch Stärkerer durch die Macht seines Kapitals ausbeuten und beherrschen konnte. Erst diese Bedingungen machten es dem kapitalistischen Geldgeber möglich, von der in der Urkunde aufgenommenen Vollstreckungsklausel gegenüber dem Schuldner Gebrauch zu machen. Dabei spielte für den Gläubiger eine wesentliche Rolle, daß er nach Fälligkeit des Kapitals sofort in das Vermögen des Schuldners vollstrecken konnte, ohne erst das Gericht in Anspruch nehmen zu müssen. Die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR haben sich in dieser Hinsicht grundlegend geändert. Es ist Röhricht darin zuzustimmen, daß der private Geldgeber, dessen Forderung durch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zusätzlich gesichert werden soll, keine bedeutende Rolle mehr spielt. Die Aufnahme der Vollstreckungsklausel in notariellen Urkunden kommt aber nicht nur bei der Bestellung von Hypotheken in Betracht. Sehr häufig können auch bei Erbauseinandersetzungen oder Kaufverträgen Forderungen privater Beteiligter nicht sofort beglichen werden. Auch hier kann eine Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung angebracht sein. Eine sehr viel größere Bedeutung hat dieses Rechtsinstitut jedoch in den Fällen, in denen volkseigene Kreditinstitute Geldgeber sind. Für diese ist es unter Umständen von großer Bedeutung, nach Fälligkeit der Forderung sofort mit der Vollstreckung beginnen zu können, ohne erst im Zivilprozeß einen Titel erstreiten zu müssen. Insoweit dient das Institut der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im besonderen Maße dem Schutz des Volkseigentums. Abzulehnen ist jedoch, wenn die volkseigenen Kreditinstitute Fälligkeitsklauseln vereinbaren, die übermäßig nur die Rechte des Gläubigers betonen. Der Schuldner wird dadurch in eine Lage versetzt, die unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerechtfertigt ist. Beim Staatlichen Notariat Weimar werden in größerem Umfang Schuldurkunden für die Kreissparkasse beurkundet. In den dafür benutzten Formularen ist neben einer Vielzahl weiterer Bedingungen u. a. vorgesehen, daß von der Sparkasse das Kapital für sofort fällig und zahlbar erklärt werden kann, wenn „sonstige Ereignisse eintreten, die die Sicherheit des Dar-lehns gefährden.“ Diese abstrakte Formulierung stellt es in das Ermessen des Kreditinstituts, das Kapital für sofort fällig zu erklären, wenn es nach seiner Ansicht erforderlich erscheint. Zweckmäßiger wäre hier eine konkrete Vereinbarung, die den Schuldner erkennen läßt, wann für ihn der Fall der sofortigen Fälligkeit des Darlehns eintritt. Der Schutz des Volkseigentums wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Deutsche Bauernbank Berlin hat in einigen Vordrucken ebenfalls vorgesehen, daß ein sofortiges Rückforderungsrecht ohne Kündigung dann bestehen soll, wenn „es aus sonstigen Gründen die Sicherheit der Gläubigerin verlangt“. Wir sind deshalb der Meinung, daß die Notare bei der Beurkundung von Schuldurkunden oder der Vereinbarung der Stundung von Restkaufgeldem und ähnlichem besonderen Wert darauf legen müssen, daß nur solche Zins-, Zahlungs- und Fälligkeitsbedingungen vereinbart werden, die von dem Schuldner erfüllt werden können und die auch für ihn zumutbar sind. Die unseren gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätze der sozialistischen Moral müssen hier die Richtschnur sein. Wenn z. B. ein Geldgeber etwa besonders hohe Zinsen verlangt oder sonstige Zahlungsbedingungen vereinbaren will, die gegen unsere gesellschaftlichen Anschauungen verstoßen, so muß eine solche Beurkundung von dem Notar abgelehnt werden. Der Notar darf .sich nicht darauf verlassen, daß die Gerichte durch richtige Anwendung der Vollstreckungsschutzvorschriften den wirtschaftlichen Ruin.* des Schuldners verhindern werden. Zusammengefaßt kann also gesagt werden, daß das Kernproblem der von Röhricht aufgeworfenen Fragen darin besteht, die Vereinbarung von Darlehnsbedingungen zu verhindern, die unseren heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen und der Vermögenslage der beteiligten Bürger nicht entsprechen. Insoweit kann der Notar besonders wirksam seine erzieherische Aufgabe verwirklichen. Bei vernünftiger Anwendung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung können die Staatlichen Notariate wesentlich dazu beitragen, die Gerichte zu entlasten. HERBERT POMPOES und GÜNTER RITTER, Notare beim Staatlichen Notariat Weimar II Die von Röhricht in NJ 1959 S. 273 gegen die Unterwerfungsklausel nach §§ 794 Abs. 1 ZifE. 5, 800 ZPO geäußerten Bedenken sind m. E. unbegründet. Abgesehen davon, daß der Grundstückseigentümer durchaus nicht der wirtschaftlich Schwächere zu sein braucht in der DDR sind die Beleihung von Grundbesitz durch kapitalistische Kreditinstitute und Grundstückspekulationen infolge der Änderung der politischen und ökonomischen Verhältnisse ausgeschlossen , ist nicht ersichtlich, inwiefern es eine unzumutbare Bedingung oder Härte für den Grundstückseigentümer sein soll, wenn dem Gläubiger (Hypothekar) die Möglichkeit gegeben wird, ohne Prozeß wegen des fällig gewesenen Kapital- oder Zinsanspruchs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Zwangsvollstrekkung gegen den Grundstückseigentümer (Schuldner) zu betreiben. Diese Vollstreckungsmöglichkeit könnte dem Gläubiger auch nicht genommen werden, wenn er seinen rechtlich begründeten, fälligen Anspruch zunächst durch Klage oder Zahlungsbefehlsantrag gerichtlich geltend machen, sich also erst auf diese Weise einen vollstreckbaren Titel beschaffen müßte. Durch das Fehlen der Unterwerfungsklausel würde die Zwangsvollstreckung nur hinausgezögert, und für den Schuldner entstünde der Nachteil, daß ihm meist nicht unbeträchtliche Prozeßkosten erwachsen. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung liegt somit auch im Interesse des Schuldners. Durch die Einschaltung des Prozeßgerichts könnte das Resultat für den Schuldner kein anderes sein als im Fäll der Unterwerfungsklausel, denn das Prozeßgericht muß, wenn der Anspruch besteht, den Schuldner verurteilen, im Urkundenprozeß gegebenenfalls durch Vorbehaltsurteil (§ 599 ZPO). Bei der Frage, ob die Unterwerfungsklausel noch zeitgemäß ist, muß auch geprüft werden, ob sich nicht unbillige Nachteile für den Gläubiger durch die Nichtaufnahme der Unterwerfungsklausel ergeben können. Bei Grundstückseigentümern, die über die Einkünfte aus dtem Grundstück nur für persönliche Zwecke verfügen, ohne sie zur Begleichung der Grundstücksverbindlichkeiten zu verwenden, oder die widerrechtlich über Grundstückszubehör verfügen, das für Grundpfandrechte haftet, muß dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, ohne Verzögerung in das Grundstück zu vollstrecken, insbesondere durch sofortige Anordnung der Zwangsverwaltung eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstücks zu gewährleisten. Ebenso wäre es ein Nachteil für den Gläubiger, wenn er infolge Fehlens der Unterwerfungsklausel nicht einem auf Antrag eines anderen Gläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungs-, oder Zwangsverwaltungsverfahren sofort beitreten kann. Der Beitritt ist erst möglich, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Im übrigen könnte der Notar gegen den Willen des Gläubigers die Unterwerfungsklausel, die gesetzlich zulässig ist, nicht weglassen. Daß die Unterwerfungsklausel zu Maßnahmen eines Gläubigers führen kann, die den Grundsätzen unserer Verfassung und den Rechtsanschauungen der Werktätigen nicht entsprechen oder in sonstiger Weise gegen die sozialistische Gesetzlichkeit verstoßen, erscheint ausgeschlossen, zumal der Schuldner in jedem Stadium der Zwangsvollstreckung die Möglichkeit hat, sich gegen eine zu Unrecht betriebene Zwangsvollstreckung zu wehren bzw. Vollstreckungsschutz zu beantragen. Man kann daher m. E. nicht davon sprechen, daß die Unterwerfungsklausel nach §§ 794 Abs. 1 Ziff. 5, 800 ZPO nicht mehr zeitgemäß sei, vor allem auch nicht unter Berücksichtigung der Stellung der Staatlichen Notariate in unserem Staat, bei denen die Beurkundung sittenwidriger Rechtsgeschäfte undenkbar ist. RUDI PETER, Sekretär beim Kreisgericht Leipzig (Stadtbezirk Süd) 381;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 381 (NJ DDR 1959, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 381 (NJ DDR 1959, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erarbeitung von operativ bedeutsamen Anhaltspunkten, der Festnahme oder Verhaftung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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