Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 381 (NJ DDR 1959, S. 381); Gläubiger gewährleisteten, daß er als ökonomisch Stärkerer durch die Macht seines Kapitals ausbeuten und beherrschen konnte. Erst diese Bedingungen machten es dem kapitalistischen Geldgeber möglich, von der in der Urkunde aufgenommenen Vollstreckungsklausel gegenüber dem Schuldner Gebrauch zu machen. Dabei spielte für den Gläubiger eine wesentliche Rolle, daß er nach Fälligkeit des Kapitals sofort in das Vermögen des Schuldners vollstrecken konnte, ohne erst das Gericht in Anspruch nehmen zu müssen. Die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR haben sich in dieser Hinsicht grundlegend geändert. Es ist Röhricht darin zuzustimmen, daß der private Geldgeber, dessen Forderung durch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zusätzlich gesichert werden soll, keine bedeutende Rolle mehr spielt. Die Aufnahme der Vollstreckungsklausel in notariellen Urkunden kommt aber nicht nur bei der Bestellung von Hypotheken in Betracht. Sehr häufig können auch bei Erbauseinandersetzungen oder Kaufverträgen Forderungen privater Beteiligter nicht sofort beglichen werden. Auch hier kann eine Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung angebracht sein. Eine sehr viel größere Bedeutung hat dieses Rechtsinstitut jedoch in den Fällen, in denen volkseigene Kreditinstitute Geldgeber sind. Für diese ist es unter Umständen von großer Bedeutung, nach Fälligkeit der Forderung sofort mit der Vollstreckung beginnen zu können, ohne erst im Zivilprozeß einen Titel erstreiten zu müssen. Insoweit dient das Institut der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im besonderen Maße dem Schutz des Volkseigentums. Abzulehnen ist jedoch, wenn die volkseigenen Kreditinstitute Fälligkeitsklauseln vereinbaren, die übermäßig nur die Rechte des Gläubigers betonen. Der Schuldner wird dadurch in eine Lage versetzt, die unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerechtfertigt ist. Beim Staatlichen Notariat Weimar werden in größerem Umfang Schuldurkunden für die Kreissparkasse beurkundet. In den dafür benutzten Formularen ist neben einer Vielzahl weiterer Bedingungen u. a. vorgesehen, daß von der Sparkasse das Kapital für sofort fällig und zahlbar erklärt werden kann, wenn „sonstige Ereignisse eintreten, die die Sicherheit des Dar-lehns gefährden.“ Diese abstrakte Formulierung stellt es in das Ermessen des Kreditinstituts, das Kapital für sofort fällig zu erklären, wenn es nach seiner Ansicht erforderlich erscheint. Zweckmäßiger wäre hier eine konkrete Vereinbarung, die den Schuldner erkennen läßt, wann für ihn der Fall der sofortigen Fälligkeit des Darlehns eintritt. Der Schutz des Volkseigentums wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Deutsche Bauernbank Berlin hat in einigen Vordrucken ebenfalls vorgesehen, daß ein sofortiges Rückforderungsrecht ohne Kündigung dann bestehen soll, wenn „es aus sonstigen Gründen die Sicherheit der Gläubigerin verlangt“. Wir sind deshalb der Meinung, daß die Notare bei der Beurkundung von Schuldurkunden oder der Vereinbarung der Stundung von Restkaufgeldem und ähnlichem besonderen Wert darauf legen müssen, daß nur solche Zins-, Zahlungs- und Fälligkeitsbedingungen vereinbart werden, die von dem Schuldner erfüllt werden können und die auch für ihn zumutbar sind. Die unseren gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätze der sozialistischen Moral müssen hier die Richtschnur sein. Wenn z. B. ein Geldgeber etwa besonders hohe Zinsen verlangt oder sonstige Zahlungsbedingungen vereinbaren will, die gegen unsere gesellschaftlichen Anschauungen verstoßen, so muß eine solche Beurkundung von dem Notar abgelehnt werden. Der Notar darf .sich nicht darauf verlassen, daß die Gerichte durch richtige Anwendung der Vollstreckungsschutzvorschriften den wirtschaftlichen Ruin.* des Schuldners verhindern werden. Zusammengefaßt kann also gesagt werden, daß das Kernproblem der von Röhricht aufgeworfenen Fragen darin besteht, die Vereinbarung von Darlehnsbedingungen zu verhindern, die unseren heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen und der Vermögenslage der beteiligten Bürger nicht entsprechen. Insoweit kann der Notar besonders wirksam seine erzieherische Aufgabe verwirklichen. Bei vernünftiger Anwendung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung können die Staatlichen Notariate wesentlich dazu beitragen, die Gerichte zu entlasten. HERBERT POMPOES und GÜNTER RITTER, Notare beim Staatlichen Notariat Weimar II Die von Röhricht in NJ 1959 S. 273 gegen die Unterwerfungsklausel nach §§ 794 Abs. 1 ZifE. 5, 800 ZPO geäußerten Bedenken sind m. E. unbegründet. Abgesehen davon, daß der Grundstückseigentümer durchaus nicht der wirtschaftlich Schwächere zu sein braucht in der DDR sind die Beleihung von Grundbesitz durch kapitalistische Kreditinstitute und Grundstückspekulationen infolge der Änderung der politischen und ökonomischen Verhältnisse ausgeschlossen , ist nicht ersichtlich, inwiefern es eine unzumutbare Bedingung oder Härte für den Grundstückseigentümer sein soll, wenn dem Gläubiger (Hypothekar) die Möglichkeit gegeben wird, ohne Prozeß wegen des fällig gewesenen Kapital- oder Zinsanspruchs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Zwangsvollstrekkung gegen den Grundstückseigentümer (Schuldner) zu betreiben. Diese Vollstreckungsmöglichkeit könnte dem Gläubiger auch nicht genommen werden, wenn er seinen rechtlich begründeten, fälligen Anspruch zunächst durch Klage oder Zahlungsbefehlsantrag gerichtlich geltend machen, sich also erst auf diese Weise einen vollstreckbaren Titel beschaffen müßte. Durch das Fehlen der Unterwerfungsklausel würde die Zwangsvollstreckung nur hinausgezögert, und für den Schuldner entstünde der Nachteil, daß ihm meist nicht unbeträchtliche Prozeßkosten erwachsen. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung liegt somit auch im Interesse des Schuldners. Durch die Einschaltung des Prozeßgerichts könnte das Resultat für den Schuldner kein anderes sein als im Fäll der Unterwerfungsklausel, denn das Prozeßgericht muß, wenn der Anspruch besteht, den Schuldner verurteilen, im Urkundenprozeß gegebenenfalls durch Vorbehaltsurteil (§ 599 ZPO). Bei der Frage, ob die Unterwerfungsklausel noch zeitgemäß ist, muß auch geprüft werden, ob sich nicht unbillige Nachteile für den Gläubiger durch die Nichtaufnahme der Unterwerfungsklausel ergeben können. Bei Grundstückseigentümern, die über die Einkünfte aus dtem Grundstück nur für persönliche Zwecke verfügen, ohne sie zur Begleichung der Grundstücksverbindlichkeiten zu verwenden, oder die widerrechtlich über Grundstückszubehör verfügen, das für Grundpfandrechte haftet, muß dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, ohne Verzögerung in das Grundstück zu vollstrecken, insbesondere durch sofortige Anordnung der Zwangsverwaltung eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstücks zu gewährleisten. Ebenso wäre es ein Nachteil für den Gläubiger, wenn er infolge Fehlens der Unterwerfungsklausel nicht einem auf Antrag eines anderen Gläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungs-, oder Zwangsverwaltungsverfahren sofort beitreten kann. Der Beitritt ist erst möglich, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Im übrigen könnte der Notar gegen den Willen des Gläubigers die Unterwerfungsklausel, die gesetzlich zulässig ist, nicht weglassen. Daß die Unterwerfungsklausel zu Maßnahmen eines Gläubigers führen kann, die den Grundsätzen unserer Verfassung und den Rechtsanschauungen der Werktätigen nicht entsprechen oder in sonstiger Weise gegen die sozialistische Gesetzlichkeit verstoßen, erscheint ausgeschlossen, zumal der Schuldner in jedem Stadium der Zwangsvollstreckung die Möglichkeit hat, sich gegen eine zu Unrecht betriebene Zwangsvollstreckung zu wehren bzw. Vollstreckungsschutz zu beantragen. Man kann daher m. E. nicht davon sprechen, daß die Unterwerfungsklausel nach §§ 794 Abs. 1 Ziff. 5, 800 ZPO nicht mehr zeitgemäß sei, vor allem auch nicht unter Berücksichtigung der Stellung der Staatlichen Notariate in unserem Staat, bei denen die Beurkundung sittenwidriger Rechtsgeschäfte undenkbar ist. RUDI PETER, Sekretär beim Kreisgericht Leipzig (Stadtbezirk Süd) 381;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 381 (NJ DDR 1959, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 381 (NJ DDR 1959, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Personen richten Beschwerde sucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und sein Kollektiv kommt es jetzt insbesondere darauf an, die amnestiebedingte Pause intensiv zu einer gründlichen und sachlichen Auswertung der gesammelten Erfahrungen zu nutzen und auf der Grundlage eines soliden marxistisch-leninistischen Grundwissens zu widerlegen. Besonders bedeutsam sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Arbeit mit den übergebenen GMS.

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