Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 374 (NJ DDR 1959, S. 374); Eine wichtige Form der Einbeziehung der Werktätigen ist die Tätigkeit der Schöffen, deren entscheidender Einfluß auf die Rechtsprechung dadurch gesichert wurde, daß sie an der Entscheidung von 93 Prozent aller Straf- und 99 Prozent aller Zivilsachen beteiligt sind, so daß damit das Prinzip des demokratischen Zentralismus bereits einen wichtigen Ausdruck in der Tätigkeit der Gerichte gefunden hat. Die Einbeziehung der Werktätigen in die Rechtsprechung darf sich jedoch nicht in der Tätigkeit der Schöffen erschöpfen. Es ist notwendig, darüber hinaus besonders jene Werktätigen heranzuziehen, mit denen die Prozeßparteien Zusammenleben und Zusammenarbeiten, wie z. B. die aus den gesellschaftlichen Organisationen und Hausgemeinschaften, ferner die Gewerkschafts- und Parteiorganisationen, die Werkleitung und Kaderabteilung des Betriebes usw. Durch deren Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren wird es dem Gericht besser möglich sein, ein genaues Bild von der Persönlichkeit der Partei und einen besseren Einblick in die Ursachen und die Entwicklung des entstandenen Konflikts zu erhalten. Das Gericht wird dadurch befähigt, den Sachverhalt besser und schneller aufzuklären und eine Entscheidung zu fällen, die den Erfordernissen des sozialistischen Aufbaus entspricht. Zugleich wird dadurch der erzieherischen Wirkung der Rechtsprechung eine weit größere und breitere Einflußmöglichkeit erschlossen, und es werden günstigere Voraussetzungen für die gesellschaftliche Erziehung der Beteiligten geschaffen. Darüber hinaus werden dem Kreisgericht durch die vom 33. Plenum des Zentralkomitees der SED geforderte Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht neue Wege gewiesen, um genaue Kenntnis von den politischen und ökonomischen Verhältnissen ihres jeweiligen Territoriums zu erhalten, die sich zwangsläufig auf die Durchführung der Verhandlung und auf die Urteilsfindung auswirken müssen. Erst die Kenntnis von den Verhältnissen in der örtlichen Industrie, Landwirtschaft, Handel, Wohnungs- und Schulwesen usw. sowie von den in den örtlichen Bereichen zu erfüllenden Hauptaufgaben ermöglichen es dem Richter, mit den Mitteln der Rechtsprechung und der politischen Massenarbeit aktiv an der Lösung dieser Aufgaben und an der Erfüllung der grundlegenden örtlichen Beschlüsse mitzuhelfen, d. h., das Recht entsprechend den Erfordernissen des sozialistischen Aufbaus anzuwenden. Die Aufgabe, die Werktätigen in einem derartigen Umfang in die Rechtsprechung einzubeziehen und durch Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen sowie durch die politische Massenarbeit zu einer allseitigen Kenntnis der politischen und ökonomischen Situation im Kreis zu gelangen, kann jedoch nur von den Kreisgerichten realisiert werden. Diese Erkenntnis muß einen bestimmenden Einfluß auf die Gestaltung des Berufungsverfahrens ausüben. Das künftige Berufungsverfahren muß daher die nur im erstinstanzlichen Verfahren in derartigem Umfang mögliche Einbeziehung der Werktätigen in die Rechtsprechung berücksichtigen. Es muß sichern, daß der Einfluß der Schöffen und auch der Werktätigen, mit denen die Parteien Zusammenleben und -arbeiten, im Rechtsmitttelverfahren erhalten bleibt. Dieser Einfluß darf nicht dadurch eingeengt oder beseitigt werden, daß der zweiten Instanz das Recht gewährt wird, umfangreiche Beweisaufnahmen durchzuführen und auf der Grundlage der neu ermittelten Umstände, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht zur Würdigung Vorgelegen haben, Entscheidungen zu fällen. Dieser Forderung kann auch nicht durch eine etwaige Mitwirkung von Schöffen im Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen werden; denn die Einbeziehung der Werktätigen in die Rechtsprechung darf sich nicht auf die Tätigkeit der Schöffen beschränken. Die Aufgaben der Rechtsprechung, im besonderen die gesellschaftliche Erziehung, machen es notwendig, einen wesentlich größeren Kreis von Werktätigen in die Rechtsprechung einzubeziehen. Das Berufungsverfahren müßte daneben gewährleisten, daß die im kreisgerichtlichen Verfahren weitaus günstigeren Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts auch im Rechtsmittelverfahren voll ausgeschöpft werden, Der den erstinstanzlichen Richtern gegebenen Möglichkeit, Einblick: in die politischen und ökonomischen Verhältnisse des entsprechenden Kreises zu erhalten und auf dieser Grundlage eine entsprechende Entscheidung zu fällen, wird so gebührend Rechnung getragen. 3. Ein auf den dargelegten Grundsätzen beruhendes Rechtsmittelverfahren darf jedoch nicht zu einer Komplizierung des Verfahrens führen, sondern es muß es vereinfachen. Es ist dafür zu sorgen, daß Prozesse in einer möglichst kurzen Zeit abgeschlossen werden. Das Rechtsmittelverfahren muß zu einer wesentlichen Beschleunigung des gesamten Zivilverfahrens führen. 4. Zusammenfassend kann gesagt werden: Die Hauptaufgabe der Justizorgane ist die Anwendung des Rechts im Interesse des Aufbaus des Sozialismus. Dazu bedarf es eines Berufungsverfahrens, das die unteren Gerichte durch die Rechtsmittelgerichte wirksam anleitet und die größtmögliche Einbeziehung der Werk-täigen in die Rechtsprechung garantiert. Es muß ferner die Gewähr bieten, daß der Sachverhalt weitgehend aufgeklärt und der Rechtsstreit schnell und richtig beendet wird. Unter diesen Bedingungen ist das Rechtsmittelverfahren ein wirksames Instrument zur Erfüllung der vor der Justiz stehenden Aufgaben. Das geltende Rechtsmittelverfahren Das jetzt geltende zivilprozessuale Rechtsmittelverfahren soll nunmehr untersucht und der Versuch unternommen werden, Vorschläge für ein Berufungsverfahren zu machen, das den sozialistischen Beziehungen der Menschen und der Funktion des sozialistischen Gerichts entspricht. Nach der geltenden Regelung fällt das zweitinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf Grund einer eigenen Prüfung und Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs, über den erneut verhandelt und Beweis erhoben wird. Das zweitinstanzliche Zivilgericht kommt also nicht wie das Strafgericht dadurch zu einer Entscheidung, daß es überprüft, ob das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt richtig und vollständig aufgeklärt, die Umstände richtig gewürdigt und die Gesetze richtig angewandt hat. Die Grundsätze des Berufungsverfahrens in Zivilsachen sind in §§ 525, 537 ZPO klar niedergelegt worden. Nach § 525 ZPO wird der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht „in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt“. Nach § 537 ZPO bilden den Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts „alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über welche in Gemäßheit der Anträge eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn über diese Streitpunkte in erster Instanz nicht verhandelt oder nicht entschieden ist“. Diese Grundsätze wurden in den vergangenen Jahren mehrfach durch Nathan2 hervorgehoben mit dem Ziel, die damalige Praxis vieler Gerichte, den Rechtsstreit in die erste Instanz zurückzuverweisen, zu verändern, weil damit auf Grund der. jetzigen Regelung des Rechtsmittelverfahrens stets eine Verschleppung und Verteuerung des Rechtsstreits verbunden ist. Diese Auffassung wurde vom Obersten Gericht in seiner Kassationsentscheidung vom 28. März 1951 (NJ 1951 S. 227) ausdrücklich bestätigt. Die Feststellung, die Neuverhandlung sei die durch die ZPO gewährte Methode zur Herbeiführung einer richtigen Entscheidung, bedeutet nun nicht etwa, daß die erstinstanzlichen Ergebnisse überhaupt nicht beachtet werden dürfen. Es hat sich im Lauf der jahrelangen Anwendung des Gesetzes die Praxis herausr gebildet, sich mit dem erstinstanzlichen Ergebnis äuseinanderzusetzen, weil das Berufungsgericht dadurch in die Lage versetzt wird, schnell die Rechtslage zu überblicken und die geeigneten Maßnahmen für die Durchführung der Neuverhandlung zu ergreifen. Die erstinstanzlichen Ergebnisse geben den zweitinstanzlichen Richtern Hinweise für deren Tätigkeit und eine gewisse Orientierung auf die zu ergreifenden Maßnahmen; sie ermöglichen es ihnen bereits, genauere Vorstellungen von den in diesem Fall zu lösenden Auf- 374 2 Vgl. NJ 1950 S. 22, 414; 1953 S. 571; 1956 S. 95.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 374 (NJ DDR 1959, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 374 (NJ DDR 1959, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aktionen Kampfbündnis und Dialog, Jubiläum, des Turn- und Sportfestes in Leipzig, des Festivals der Jugend der und der in Gera sowie weiterer gesellschaftspolitischer Höhepunkte beizutragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen,Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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