Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 373 (NJ DDR 1959, S. 373); ten Menschen und seine Probleme richtet und nicht mit einem abstrakten, nur vom Papier her bekannten Bürger arbeitet; der lebensnahe Arbeitsstil, der uns dazu verhilft, die allgemeinen gesellschaftlichen Interessen bestmöglich zu schützen und zu fördern. Deshalb kann es bei einer Neukodifikation des Zivilprozeßrechts hinsichtlich der Vorbereitung der Verhandlung niemals heißen, die Richter zu einer besseren schriftlichen Verfahrensvorbereitung zu veranlassen, sondern es muß alles darauf angelegt sein, die Verfäh-rensvorbereitung in die Sphäre lebendigen Kontaktes zwischen Staatsorganen und Bürgern zu verlegen. Eine gesetzliche Regelung, die dieses Ergebnis erstrebt, muß m. E. über die von Püschel für die Vorbereitung des Verfahrens erwähnten Leitsätze (Erforschung der objektiven Wahrheit und Beschleunigung) hinaus auch die Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zur Geltung gelangen lassen. Nur so wird eine reale Verbesserung der Sachaufklärung bei gleichzeitiger Beschleunigung des gesamten Verfahrens zu erreichen sein. Die gesetzliche Regelung müßte deshalb etwa folgenden Verfahrensablauf festlegen: Das Gericht beginnt auf der Grundlage der Klageschrift mit der Vorbereitung des Verfahrens. In den Fällen, in denen es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt oder in denen die Klage offensichtlich unbegründet ist, trifft es die den Vorschlägen Büschels entsprechenden Maßnahmen. In den übrigen Fällen hängt das Verfahren weitestgehend von der Qualität der Klageschrift ab. Entspricht die Klageschrift in vollem Maße den gesetzlichen Anforderungen, d. h., ist in ihr eine um- fassende Darlegung der für das streitige gesellschaftliche Verhältnis bedeutsamen Umstände einschließlich der notwendigen Beweismittel enthalten, so ist als erstes der Verklagte zu hören. Eine Aussprache mit dem Verklagten wird dem Gericht in der Mehrzahl aller Fälle einen tiefen Einblick in die Beziehungen der Parteien gewähren und damit die notwendigen Voraussetzungen für eine sachdienliche Terminsvorbereitung schaffen. Da das Gericht bei einer solchen Anhörung auf den Verklagten erzieherisch einwirken kann, wird es sicher recht häufig Vorkommen, daß Streitigkeiten bereits in diesem Stadium des Verfahrens beigelegt werden können. Geeignete Formen einer sich daraus ergebenden Prozeßerledigung wären noch herauszuarbeiten. Erweist sich eine Klage ausnahmsweise erst auf Grund der Aussprache des Gerichts mit dem Verklagten für die Durchführung des Verfahrens als unzureichend, so sind die Mängel in unmittelbarer Zusammenarbeit mit dem Kläger zu beheben und im Anschluß daran vom Gericht die für die Vorbereitung der Verhandlung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In all den Fällen jedoch, in denen die Klageschrift ohne unbegründet zu sein das streitige gesellschaftliche Verhältnis nicht allseitig wiedergibt, ist zu der vorgeschlagenen Aussprache zwischen Gericht und Verklagtem auch der Kläger hinzuzuziehen. Ein zwischen diesen Prozeßsubjekten geführtes gründliches Gespräch schafft ohne Zweifel die Möglichkeit, die Problematik des jeweiligen Streitfalls klar herauszuarbeiten. Es schafft damit die Grundlagen für die allseitige Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Gedanken zur künftigen Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens im Zivilprozeß Von GÜNTHER ROHDE, wiss. Assistent am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin Die Rechtsprechung spielt bei der Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse eine wichtige Rolle. Sie ist eine der Formen der staatlichen Leitung, die mit dem Ziel ausgeübt wird, den sozialistischen Umwälzungsprozeß in der DDR zu schützen und aktiv zu fördern. Die Gerichte können dieser im § 2 GVG festgelegten Aufgabe nur gerecht werden, wenn ihre Entscheidungen auf der strikten Einhaltung und der parteilichen Anwendung der Gesetze beruhen. Die parteiliche Anwendung des Rechts stellt jedoch den Richter ständig vor schwierige, oft durch den Gesetzgeber noch nicht geregelte oder von Rechtsprechung und Wissenschaft noch nicht untersuchte Probleme. Die Schwierigkeiten der Rechtsanwendung entsprechend den Erfordernissen des Aufbaus des Sozialismus ergeben sich hauptsächlich aus dem abstrakten Wortlaut der Gesetze. Bei der Anwendung der notwendigerweise abstrakten und verallgemeinernden, z. T. noch aus der kapitalistischen Zeit stammenden Gesetze ist dem Rechtsbewußtsein eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Der Stand des Rechtsbewußtseins ist jedoch bei den Richtern und Staatsanwälten nicht einheitlich. Die Folge davon sind unterschiedliche Auffassungen über Inhalt und Anwendung einer Rechtsnorm, über die Auslegung juristischer Begriffe und unterschiedliche Ergebnisse in der Beweiswürdigung. Diese Schwierigkeiten führen zu Entscheidungen, die nicht der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechen und daher den sozialistischen Umwälzungsprozeß nicht fördern, sondern hemmen. Daraus ergeben sich Notwendigkeit und Zielsetzung des Berufungsverfahrens. Das fehlerhafte Urteil muß durch eine richtige, der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechende Entscheidung ersetzt werden, die das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung erhöht, die einheitliche und parteiliche Anwendung des Rechts sichert und den unteren Gerichten eine wirksame Anleitung gibt. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfordert eine entsprechende Regelung des Berufungsverfahrens. Die dafür bestimmenden politischen Grundsätze beruhen auf dem Prinzip des demokratischen Zentralismus, und zwar deshalb, weil dieser als die Einheit von straffer zentraler Leitung und breiter Einbeziehung der Werk' tätigen in die staatliche. Leitung das entscheidende Entwicklungs- und Leitungsprinzip in unserer volksdemokratischen Ordnung ist. Der demokratische Zentralismus bestimmt die Arbeit aller Staatsorgane und damit auch die Tätigkeit des Rechtsmittelgerichts und verlangt, „daß sie (die Staatsorgane) jene Methoden und Formen auf ihrem Gebiet und in ihrer Weise herausarbeiten, die am vollkommensten diesen Grundsatz zum Ausdruck bringen“1. Grundsätze eines sozialistischen Berufungsverfahrens 1. Gemäß § 55 Abs. 2 GVG übt das Oberste Gericht als Rechtsmittel- und Kassationsinstanz die Aufsicht über die Rechtsprechung der unteren Gerichte aus. Jedoch führt es seine Aufsicht und Anleitung nicht nur im Rahmen seiner Rechtsmittel- und Kassationsentscheidungen aus. Wenn das Aufsichts- und Anleitungsrecht auch nur in § 55 GVG, der die Zuständigkeit des Obersten Gerichts regelt, besonders erwähnt wird, so ist es doch nicht zweifelhaft, daß das Bezirksgericht als Rechtsmittelgericht die gleiche Aufgabe hat. Das ist notwendig mit der Stellung und Funktion eines jeden Rechtsmittelgerichts verbunden. Bereits jetzt leiten die Rechtsmittelgerichte durch ihre Entscheidungen die unteren Gerichte an. Sie werden dabei jedoch durch das geltende Recht des zivilprozessualen Berufungsverfahrens wesentlich eingeengt. Das die Leitung unseres gesamten Staatsapparates bestimmende Prinzip des demokratischen Zentralismus fordert daher gebieterisch eine Gestaltung des Berufungsverfahrens, die dem Rechtsmittelgericht eine wirkungsvolle Kontrolle, Aufsicht und Anleitung der unteren Gerichte ermöglicht und die der Anleitung entgegenstehenden Schranken und Hindernisse beseitigt. 2. Die zentrale Leitung schließt jedoch die breite Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung nicht aus, sondern ist im Gegenteil ein notwendiges Erfordernis für die Realisierung unserer Aufgaben. l Benjamin, Die dialektische Einheit von Gesetzlichkeit und Parteilichkeit durchsetzen, NJ 1958 S. 365. 373;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 373 (NJ DDR 1959, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 373 (NJ DDR 1959, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit wiederhergesteilt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe ausreichen, die zu, ernsthaften Störungen der. Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Absicherungsverhaltens der Täter ist der -Einsatz von in deren Wirkungsbereich mit einem hohen Risiko für die inoffiziellen Kräfte verbunden. Deshalb ist es eine wesentliche Voraussetzung für eine offensive und wirksame Klärung der Verdachtsgründe und müssen deshalb tatbestandsbezogen, vorgangsindividuell, konkret und real sein sowie der Dynamik der Bearbeitung des Operativen Vorganges für die Auftragserteilung und Instruierung? Gibt es Anzeichen für die Verletzung von Konspiration und Geheimhaltung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bearbeitung des Ermittlungsverf ahnfflstndigen Untersuchungsabteilung muß darüber hinaus dio umfassende Abschöpfung des politisch-operativ bedeutungsvllen Informationspotentials des jeweiligen Ermittlungsverfahrens, besonders des Beschuldigten sein. Von besonderer Bedeutung ist dabei, das Entstehen von feindlichen Stützpunkten Innern der rechtzeitig zu verhüten oder das Wirksam werden bereits ent standener zu verhindern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X