Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 372 (NJ DDR 1959, S. 372); Zur Diskussion Die Vorprüfung der Klage in Zivilsachen Von Dr. HORST KELLNER, beauftragter Dozent am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Püschel zeigt in seinem Beitrag „Die Vorprüfung der Klage in Zivilsachen“ (NJ 1959 S. 625), welche Pflichten künftig den Gerichten im Zusammenhang mit der Einleitung von Prozessen erwachsen. Er wirft damit ein Problem auf, das von höchster Aktualität ist und dessen richtige Lösung auch schon heute zu einer wesentlichen Verbesserung und Beschleunigung der Prozeßführung verhelfen kann. Was die Ausführungen Püschels zur Behandlung von Klagen bei Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen oder der Schlüssigkeit (Abschn. I, II) anlangt, so ist ihnen zuzustimmen. Fragwürdig sind dagegen seine Gedanken zur Vorprüfung von Klagen schlechthin (Abschn. III). Was wir an dieser Stelle vorfinden, ist nicht mehr als eine „Verbesserung“ der Zivilprozeßordnung. Hier wird ein schriftliches Vorverfahren vorgeschlagen, das geeignet ist, einen bürokratischen Arbeitsstil in der Justiz zu kultivieren, das aber ungeeignet ist, die Durchführung von Zivilprozessen zu beschleunigen und zu einer wirklich allseitigen Analyse der dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten gesellschaftlichen Verhältnisse beizutragen. Die von der SED und der Regierung der DDR gegebenen Hinweise zur Verbesserung des Arbeitsstils in der Tätigkeit des Staatsapparates haben unter anderem den entscheidenden Gesichtspunkt zum Inhalt, in allen Bereichen staatlicher Tätigkeit weniger mit dem Papier und mehr mit den Menschen zu arbeiten. Es geht nicht darum, bürokratische Methoden zu verfeinern, sondern sie durch sozialistische Arbeitsmethoden zu überwinden. Diesen Weg weist Püschel aber nicht. Komprimieren wir seinen Vorschlag, dann läuft er darauf hinaus, daß das Gericht nach Einreichung der Klage zu prüfen hat, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und die Klage schlüssig ist, und daß es sich bei gleichzeitiger Übersendung der Klageschrift, „soweit es zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens bereits möglich ist, an den Verklagten mit einer individuellen prozeßleitenden Verfügung wendet“. Der Vorschlag besagt weiter, daß das Gericht nach Eingang der Klageerwiderung erneut eine Überprüfung des Falles vornimmt und dann entscheidet, „welche weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts möglich und notwendig sind “ Damit der Verklagte nicht an den papiemen Hinweisen scheitert, wird ihm die Benutzung der Geschäfts- und Rechtsantragsstellen empfohlen, da ja „die Abfassung von Schriftsätzen dem Verklagten . mitunter erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann“. Was ist neu an Püschels Vorschlag? Einmal, daß der Termin der mündlichen Verhandlung nicht unmittelbar nach Klageeinreichung festgesetzt wird. Und zum anderen, daß die Gerichte nunmehr gesetzlich verpflichtet werden, etwas zu tun, was sie schon heute tun müßten, nämlich den Verklagten individuell zur Abgabe einer sachdienlichen Klageerwiderung aufzufordern. Das ist aber noch nicht Ausdruck eines sozialistischen Arbeitsstils. Als das größte Problem bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erweist sich doch immer wieder die Unvollkommenheit der dem Gericht vorliegenden Schriftsätze, der Klage wie auch der Klageerwiderung, sofern vom Verklagten überhaupt eine eingereicht wird. Die Unvollkommenheit solcher Schriftsätze hat zumeist ihre Ursache darin, daß die Verfasser nicht einzuschätzen vermögen, was für die Entscheidung des Falls wirklich wesentlich ist. Außerdem muß man auch berücksichtigen, daß viele Menschen nicht derart schriftgewandt sind, daß sie Schriftsätze entwerfen können, die den Bedürfnissen der gerichtlichen Tätigkeit voll entsprechen. Daraus muß man die Konsequenzen ziehen und eine solche Verfahrensregelung anstreiben, die die Bedeutung von Schriftsätzen nicht allzusehr betont. Püschel weiß, daß man die genannten Probleme mit einer schriftlichen Anleitung allein nicht lösen kann, und deshalb empfiehlt er, vpn der Geschäfts- und Rechtsantragsstelle Gebrauch zu machen. In dieser Empfehlung steckt der Gedanke, daß derjenige, der an den Tücken des Papiers zu scheitern droht, die Hilfe eines lebendigen Menschen in Anspruch nehmen kann und soll. Aber auch diese Empfehlung ist im Ergebnis nur auf ein Papier gerichtet, nämlich auf den vom Sekretär aufzunehmenden Schriftsatz. Püschel hätte aus dieser Empfehlung ein neues Prinzip gerichtlicher Tätigkeit ableiten und fordern müssen, daß der Rechtsuchende sich zweckmäßigerweise an den zur Entscheidung berufenen Richter wenden soll. Es kommt darauf an, durch eine künftige Regelung alle Barrieren zwischen dem Gericht und den Bürgern zu beseitigen. Der unmittelbare Kontakt zwischen Bürgern und Richtern muß auch im Zivilverfahren konsequent hergestellt werden. Dazu ist insbesondere nötig, die papiemen Hindernisse wegzuräumen, die jetzt noch einen derartigen Kontakt verhindern. Das wird dann auch die qualitative Änderung der gerichtlichen Tätigkeit zur Folge haben, die wir erstreben. Püschel hat seinen Vorschlag im wesentlichen unter dem Aspekt der Durchsetzung des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit gemacht und dabei die Bürokratisierung des Verfahrens außer acht gelassen. Man kann so vielleicht die gegenwärtige Situation bed der Vorbereitungder mündlichen Verhandlung verbessern, aber nicht die entscheidende Änderung erzielen, die erforderlich ist, um die vor den Gerichten stehenden Aufgaben zu meistern. Die allseitige Analyse der den Gerichten zur Entscheidung unterbreiteten gesellschaftlichen Verhältnisse bei gleichzeitiger Einbeziehung und Einflußnahme der werktätigen Massen setzt voraus, daß das Gericht unmittelbaren Kontakt mit den Beteiligten, also insbesondere mit den Parteien, pflegt. Das muß auch für das Vorbereitungsstadium des Verfahrens gelten. Sicher wird niemand bezweifeln, daß das Gericht sachdienliche Entscheidungen und Maßnahmen besser treffen kann, wenn es mit den Parteien selbst spricht, als wenn Gericht und Parteien miteinander im Schriftwechsel stehen. Folglich muß man für das Zivilverfahren eine entsprechende Regelung zu treffen suchen. In anderen Tätigkeitsbereichen der staatlichen Organe ist die Problematik nicht derart aktuell geworden oder aber zumindest ohne große Diskussion gelöst worden. Im Strafverfahren z. B. spielte sie keine Rolle, da hier der Hauptverhandlung ein eingehendes Ermittlungsverfahren vorausgeht, das von staatlichen Organen geleitet wird. Im Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht ist das Problem durch § 18 Verfahrensordnung vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 86) dahingehend gelöst worden, daß eine Vorverhandlung eingeführt wurde, die der Aufklärung des Sachverhalts durch Anhören eines oder beider Partner und von Zeugen oder Sachverständigen vor der mündlichen Verhandlung dient. Wie bekannt, hat die Eheverfahrensordnung hinsichtlich der Vorbereitung der mündlichen -Verhandlung für einen Teil des Zivilprozesses neue Wege beschritten und festgelegt, daß der streitigen Verhandlung eine vorbereitende Verhandlung vorangehen muß (§§ 2 fl., 9 EheVerfO). Auch in der Diskussion über die Neuregelung des Arbeitsgerichtsverfahrens ist dieses Problem aufgeworfen und dahingehend beantwortet worden, daß die Gerichte in engem Kontakt mit den Parteien den Prozeß vorbereiten und gegebenenfalls eine mündliche Vorverhandlung, insbesondere mit dem Kläger, durchzuführen halben. Wenngleich die Regelungen in anderen Verfahren nicht schematisch übernommen werden sollen und können, so bleibt doch bei allen Verschiedenheiten der in den jeweiligen Verfahren zu klärenden und zu entscheidenden gesellschaftlichen Verhältnisse eines zu beachten: der Arbeitsstil, der sich auf den bestimm- 372;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 372 (NJ DDR 1959, S. 372) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 372 (NJ DDR 1959, S. 372)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten. Dazu gehören zum Beispiel solche Festlegungen wie die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären.

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