Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 370 (NJ DDR 1959, S. 370); eines Patentanwalts oder anderer Pensonen, die entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des gewerblichen Schutzrechtes durchführen. Derartige Geschäfte unterliegen keiner devisenrechtlichen Genehmigung, da durch sie kein Devisenwertumlauf hervorgerufen wird. Sobald diese Handlungen jedoch mit einer Vermögensverfügung verbunden sind, z. B. wenn damit gleichzeitig eine Forderung zugunsten eines Devisenausländers begründet werden soll, ist die Vornahme der Beurkundung von der Vorlage der devisenrechtlichen Genehmigung abhängig zu machen. Bei der Aufnahme sonstiger Urkunden, die im Ausland Verwendung finden sollen, ist besondere Aufmerksamkeit der Erteilung von Vollmachten zu widmen. Im allgemeinen bedarf die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung vor ausländischen Gerichten oder Behörden keiner devisenrechtlichen Genehmigung. Häufig geht jedoch der Inhalt der Vollmacht dahin, daß der Bevollmächtigte zur Verfügung über ein im Ausland belegenes Vermögen ermächtigt werden soll. Falls die Vornahme dieser Vermögensverfügung einer devisenrechtlichen Genehmigung bedarf, ist auch die Bevollmächtigung genehmigungspflichtig, da diese insoweit der Vornahme des Hauptgeschäfts gleichzusetzen ist. Der Bevollmächtigte unterliegt den gleichen devisenrechtlichen Vorschriften wie der das Geschäft selbst vomehmende Deviseninländer. Auch im Nachlaßverfahren weiden vielfach Handlungen vorgenommen, die einen Devisenwertumlauf beinhalten. Der erbrechtliche Vermögenserwerb durch Devisenausländer ist, wie bereits oben festgestellt worden ist, nicht genehmigungspflichtig, da er kraft Gesetzes erfolgt. Auch die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Devisenausländer unterliegt keiner Genehmigung. Anders ist die Vornahme einer Erbauseinandersetzung zu beurteilen, die eine vertragliche Vereinbarung darstellt und damit grundsätzlich der devisenrechtlichen Genehmigung unterliegt. Soll mit .dem im Ausland lebenden Miterben einer Erbengemeinschaft eine Auseinandersetzung durchgeführt werden, so ist die Allgemeine Genehmigung Nr. 4 zu beachten. Durch sie sind Erbauseinandersetzungen zwischen Deviseninländern und -ausländem über in der DDR befindliche Nachlässe allgemein genehmigt, soweit der Anteil des oder der Devisenausländer bei der Auseinandersetzung wertmäßig nicht vergrößert wird. Diese Genehmigung umfaßt gleichzeitig die im Zuge der Auseinandersetzung vorgenommene wertmäßige Minderung oder unentgeltliche Überlassung von Erbanteilen von Devisenausländem zugunsten an der Erbengemeinschaft beteiligter oder im Erbrecht nachfolgender Deviseninländer. Diese Genehmigung ist jedoch nur anwendbar auf notariell beurkundete Auseinandersetzungsverträge, wobei in diesen Verträgen jeweils gesondert darzulegen ist, weshalb die Allgemeine Genehmigung Anwendung findet. Alle über den Rahmen dieser Allgemeinen Genehmigung hinausgehenden Erbauseinandersetzungen und Verfügungen unterliegen der gesetzlich vorgeschriefoenen Einzelgenehmigung. Weiterhin werden durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 4 alle Auseinandersetzungen üiber im Ausland befindliche Nachlässe genehmigt, soweit der Anteil des Deviseninländers dabei nicht wertmäßig verringert wird. Dementsprechend können auch alle in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen von Devisen-inländem vor den Staatlichen Notariaten ohne Vorlage einer devisenrechtlichen Genehmigung beurkundet werden. Dabei ist auch hier stets darzulegen, weshalb nach den Vorschriften der Allgemeinen Genehmigung keine Einzelgenehmigung erforderlich ist. Unberührt davon bleibt die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Anmeldung der eingetretenen Vermögensveränderungen. Sollen nach Durchführung einer Erbauseinandersetzung bewegliche Sachen oder Geldbeträge an Erben übertragen werden, die sich in einem sozialistischen Staat aufhalten, mit dem ein Rechtshilfevertrag abgeschlossen worden ist, so besteht auf Grund der in den Rechtshilfeverträgen getroffenen Vereinbarungen die Möglichkeit, diese Geldbeträge oder beweglichen Sachen an die diplomatische oder konsularische Vertretung des betreffenden Staatsbürgers auszuhändigen. Soweit eine Überweisung der Geldbeträge in das andere Land vorgenommen werden soll, ist stets die devisenrechtliche Genehmigung vorher einzuholen. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist der Rat des Bezirks, Abt. Finanzen, in dessen Bereich' das Staatliche Notariat seinen Sitz hat. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr von Nachlaßgut ist gemäß § 35 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Außenhandels vom 9. Januar 1958 (GBl. I S. 89) der für den Wohnsitz des Absenders zuständige Rat des Bezirks7. Befinden sich unter dem zur Ausfuhr vorgesehenen Nachlaßgut Gegenstände aus Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen, so ist außerdem die devisenrechtliche Genehmigung einzuholen. i Die Devisenkontrolle an den Zoll- und Staatsgrenzen obliegt gemäß § 18 des Devisengesetzes dem Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel, das die dazu erforderlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erläßt. Das System der Vergütung der Tätigkeit der Reditsanwalte in der UdSSR Von A. WOLTSCHKOW, Mitglied des Kollegiums des Ministeriums der Justiz der RSFSR, und I. SUCHAREW, Oberrevisor der Abt. Rechtsanwaltschaft des Ministeriums der Justiz der RSFSR In NJ 1959 S. 96 haben Bar nick und Ziegner erste Gedanken zu einer Neuregelung des Rechts-anwaltsgebührenrechts entwickelt und dabei auch die Frage erörtert, ob das bisherige System der Verteilung der Einnahmen des Kollegiums an die Mitglieder beibehalten werden soll. Zug hat in seinem Diskussionsbeitrag dazu (NJ 1959 S. 206) gegen Barnick und Ziegner die Forderung nach einem garantierten Mindesteinkommen erhoben. Es dürfte in diesem Zusammenhang für unsere Leser von Interesse sein zu wissen, in welcher Weise die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in der Sowjetunion erfolgt. Wir veröffentlichen deshalb im folgenden auszugsweise einen Beitrag zu diesem Thema, der in der vom Ministerium der Justiz und vom Obersten Gericht der RSFSR herausgegebenen Zeitschrift „Sowjetskaja justizija“ (1959, Heft■ 1, S. 24 ff.) erschienen ist. Die Redaktion Die sowjetische Rechtsanwaltschaft spielt bei der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit eine wichtige Rolle. Das verpflichtet die Anwälte, die Qualität der juristischen Hilfe für die Bevölkerung zu erhöhen, aktiv an der Propaganda des Sowjetrechts teilzunehmen und ihre Tätigkeit im Geiste hoher Parteilichkeit und Prinzipienfestigkeit durchzuführen. Um diese Aufgabe zu erfüllen, ist es notwendig, die Kader der Rechtsanwaltschaft zu stärken, ihr ideologischtheoretisches Niveau zu erhöhen. Die Verbesserung der Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft wird jedoch in gewissem Maße durch Mängel des gegenwärtigen Systems der Vergütung der Arbeit der Rechtsanwälte behindert. Dieses System hat zur Folge, daß die Arbeit der Rechtsanwälte nicht immer in Übereinstimmung mit ihrem Umfang und ihrer Qualität vergütet wird, und widerspricht somit dem Prinzip des Sozialismus. Die jetzt noch gültige Verordnung über die Rechtsanwaltschaft der UdSSR, die im Jahre 1939 bestätigt wurde, legt keine bestimmte Ordnung für die Vergütung der Arbeit der Rechtsanwälte fest. Alle Rechtsanwälte arbeiten in Juristischen Konsultationen*, halten * Zur besseren Organisation der Arbeit der Mitglieder der Rechtsanwaltskollegien in der UdSSR gibt es in den Zentren der Rayons und in den Städten Juristische Konsultationen, 370;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 370 (NJ DDR 1959, S. 370) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 370 (NJ DDR 1959, S. 370)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise straf rechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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