Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 368 (NJ DDR 1959, S. 368); Das Gesetz teilt die am devisenrechtlichen Verkehr teilnehmenden Personen begrifflich in Deviseninländer und Devisenausländer ein. Entscheidend für die Eigenschaft als Deviseninländer oder -ausländer ist dabei nicht die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person, sondern die Tatsache, ob sie ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat. Personen, die ihren ständigen Aufenthalt innerhalb der DDR haben, gelten als Deviseninländer. Ausgenommen sind alle ausländischen diplomatischen, konsularischen und Außenhandelsvertreter sowie das gesamte Personal der diplomatischen, konsularischen und Außenhandelsvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen. Alle Personen, die dagegen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik haben, gelten als Devisenausländer. Ausgenommen sind solche Personen, die sich im Auftrag von staatlichen Organen, staatlichen Institutionen und wirtschaftlichen Einrichtungen der DDR im Ausland aufhalten (§§ 2 bis 4 Devisengesetz). Devisenwerte im Sinne des Gesetzes sind alle ausländischen Zahlungsmittel, Wertpapiere, Guthaben sowie Forderungen gegen Devisenausländer und bewegliche Sachen und Grundstücke im Ausland, die im Eigentum von Deviseninländern stehen (§ 6 Devisengesetz). Unter dem Umlauf von Devisenwerten ist jede Begründung einer Verpflichtung oder Vornahme einer Verfügung über die vorstehend genannten Vermögenswerte zu verstehen sowie die Ein- und Ausfuhr über die Grenzen und die Durchfuhr durch das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (§ 7 Devisen-g;esetz). Nach den Vorschriften über den Devisenwertumlauf sind auch Zahlungsmittel der Deutschen Notenbank, Wertpapiere und Guthaben in der Deutschen Demokratischen Republik sowie hier belegene Forderungen und Vermögenswerte zu behandeln, sobald über sie zugunsten von Devisenausländem eine Verpflichtung eingegangen oder eine Verfügung getroffen werden soll oder sobald sie zur Einfuhr oder Ausfuhr über die Grenzen der DDR vorgesehen sind (§ 8 Devisengesetz). Für einen Verkehr mit den durch das Gesetz erfaßten Devisenwerten gelten folgende Grundsätze: Die Ausfuhr und Einfuhr von Deutscher Mark der Deutschen Notenbank oder anderen Zahlungsmitteln dieser Währung aus dem oder in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ist verboten (§ 9 Devisengesetz). Auch die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme einer solchen Handlung ist durch das Gesetz ausgeschlossen2. Der Umlauf von Devisenwerten, insbesondere die Ein- und Ausfuhr ausländischer Zahlungsmittel, der von den staatlichen Organen und Institutionen sowie den volkseigenen Betrieben und anderen gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen veranlaßt wird, wird durch Valutapläne geregelt, die von diesen Institutionen für jedes Jahr aufzustellen und dem Ministerium der Finanzen einzureichen sind3. Für alle anderen Deviseninländer ist ein Umlauf von Devisenwerten ohne vorherige Genehmigung des zuständigen staatlichen Organs verboten, soweit nicht im Devisengesetz oder in den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen etwas anderes bestimmt ist (§ 10 Abs. 2 Devisengesetz). Welche Folgerungen ergeben sich aus dieser Regelung für die Durchführung von Zivilprozessen? Zur besseren Verständlichkeit und Erläuterung der einzelnen Bestimmungen wird im nachfolgenden unterschieden zwischen den gerichtlichen Verfahren, die von Devisenausländem gegen Deviseninländer durchgeführt 2 Eine Ausnahme besteht nach der 10. DB zum Devisengesetz vom 30. November 1957 (GBl. I S. 653) für die aus der Deutschen Demokratischen Republik aus- und wieder einreisenden Deviseninländer. Diese dürfen einen bestimmten Geldbetrag in DM der Deutschen Notenbank mit sich führen, der für die Bestreitung der ersten Ausgaben bei der Wiedereinreise in die DDR gedacht ist. Es ist Jedoch verboten, die mitgeführten Beträge im Ausland auszugeben. Die mitgeführten Zahlungsmittel sind bei der Einreise den Grenzkontrollorganen wieder vorzuweisen. 3 vgl. hierzu im einzelnen die 2. DB zum Devisengesetz. werden, und denjenigen Verfahren, die von Deviseninländern gegen Devisenausländer gerichtet sind, da die devisenrechtliche Regelung hierbei unterschiedlich ist4. Zivilprozesse gegen Deviseninländer Alle Rechtsgeschäfte, die einen Devisenwertumlauf zum Gegenstand haben und denen nicht die erforderliche Genehmigung erteilt worden ist, sind nichtig. Aus einem solchen nicht genehmigten Rechtsgeschäft können keine Ansprüche hergeleitet werden. Auch die im Gesetz ausgesprochene Befreiung, wonach die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ohne Genehmigung möglich ist, ersetzt nicht die zur Begründung des materiell-rechtlichen Anspruchs erforderliche Genehmigung. Fehlt die den Anspruch erst begründende Genehmigung, so ist die Klage abzuweisen. Es ist deshalb in derartigen Fällen vom Gericht stets zu prüfen, ob das dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis den Bestimmungen des Devisengesetzes unterliegt und inwieweit zu seiner Wirksamkeit eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Durchführung eines Zivilprozesses gegen einen Deviseninländer einschließlich der Zwangsvollstreckung bedarf keiner Genehmigung (§ 2 Abs. 1 der 3. DB zum Devisengesetz). Damit sind auch alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen prozessualen Handlungen von einer Genehmigungspflicht befreit, z.B. die Erteilung einer Vollmacht, Zustellung der Klage, Übermittlung von Rechtshilfeersuchen usw. Dies gilt jedoch nicht, soweit die prozessuale Handlung einen Devisenwertumlauf bewirkt, der noch nicht genehmigt war. Soll also z. B. im Verlauf des Verfahrens ein Vergleich abgeschlossen werden, der eine neue, noch nicht genehmigte Verpflichtung schafft, so ist die Protokollierung dieses Vergleichs nur zulässig, wenn die devisenrechtliche Genehmigung dazu beigebracht wird. Wie sich aus diesem Beispiel ergibt, bedeutet die Regelung, daß die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens keiner devisenrechtlichen Genehmigung unterliegt, also nicht, daß in diesen Fällen überhaupt keine Prüfung durch das Gericht stattzufinden hat, ob die Bestimmungen des Devisengesetzes eingehalten sind. Den Vorschriften über den Devisenwertumlauf im Sinne des Devisengesetzes unterliegen ausschließlich Vermögenswerte. Damit sind alle Rechtshandlungen zwischen Devisenausländern und -inländern von seiner Regelung ausgenommen, die ausschließlich ndchtver-mögensrechtlichen Charakter tragen, wie z. B. Klagen auf Ehescheidung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Verwandtschaftsverhältnisse usw. Derartige gerichtliche Verfahren werden durch die Bestimmungen des Devisengesetzes nicht berührt. Handelt es sich um vermögensrechtliche Beziehungen, so ist die Vorschrift des § 1 Abs. 2 der 3. DB zum Devisengesetz zu beachten. Danach ist von der Genehmigungspflicht der kraft Gesetzes eintretende nichtrechtsgeschäftliche Vermögens- und Forderungserwerb ausgenommen. Zur Entstehung und Geltendmachung auf Gesetz beruhender Ansprüche eines Devisenausländers bedarf es daher keiner devisenrechtlichen Genehmigung. Darunter fällt z. B. die Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte sowie die Geltendmachung von Erbansprü-chen. Auch die Erhebung von Schadensersatzklagen fällt hierunter. Dies gilt jedoch nicht, wenn die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung gleichzeitig eine Vertragsverletzung darstellt. Hier ist für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs 4 In der Regel wird das gerichtliche Verfahren gegen den Deviseninländer vor den Gerichten der DDR und das Verfahren gegen den Devisenausländer vor den ausländischen Gerichten durchgeführt werden. Dies braucht jedoch nicht immer der FaU zu sein. Auch vor einem inländischen Gericht kann ein Prozeß gegen einen Devisenausländer durchgeführt werden, z. B. gegen die Handelsvertretung eines ausländischen Staates, in dessen Verlauf möglicherweise wechselseitige Ansprüche geltend gemacht werden. Entscheidend für die richtige Anwendung der devisenrechtlichen Bestimmungen ist also nicht, ob der Prozeß im Deviseninland oder -ausland geführt wird (diesen Begriff hat das Gesetz bewußt nicht übernommen), sondern die Eigenschaft der Prozeßparteien als Deviseninländer oder als Devisenausländer. J68;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 368 (NJ DDR 1959, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 368 (NJ DDR 1959, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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