Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 364

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 364 (NJ DDR 1959, S. 364); unmittelbar im Anschluß an die letzte mündliche Verhandlung zu beraten und abzusetzen, setzt sich diese Arbeitsweise bereits zunehmend durch, vor allem dann, wenn das Gericht nach dem Prinzip der territorialen Geschäftsverteilung arbeitet. Audi im Zivilverfahren ist eine breitere Einbeziehung der Werktätigen zu erreichen. Viel stärker als im Strafverfahren zeigt sich im Zivilverfahren bisher die Isolierung der richterlichen Tätigkeit. Zumeist ist der Verhandlungssaal völlig leer. Doch gibt es auch im Zivilverfahren bei bestimmten Prozessen (Mietsachen, Klagen aus Teilzahlungsgeschäften, Schadensersatzansprüche oder Sachmängelklagen) Gelegenheit, im Interesse der Erziehungswirkung des Prozesses und seiner Auswertung in Betrieben oder Hausgemeinschaften Beauftragte des Kollektivs zu laden und bestimmte Bürger für eine Teilnahme als Zuhörer an der Verhandlung zu interessieren. Dabei ist allerdings eines unumgänglich: der Zivilprozeß muß zu einer gründlichen mündlichen Verhandlung mit erschöpfender Erörterung des gesamten Sachverhalts führen. In diesem Zusammenhang können dann die Schöffen ebenso wie im Strafverfahren eine aktive Rolle in der Verhandlung spielen. III Bei der Durchsetzung der gesellschaftlichen Erziehung in den Betrieben und der verstärkten politischen Massenarbeit der Justizorgane in Vorbereitung der Richterwahl erhält die Tätigkeit der Schöffenkollektive erhöhte Bedeutung. Ihre Aufgaben sollten allen Mitarbeitern der Justiz vertraut sein, da sie und auch die Staatsanwälte zur Anleitung der Schöffenkollektive herangezogen werden. Zu den Aufgaben eines Schöffenkollektivs gehören: Mitwirkung bei der moraliscV-politischen Erziehung des Verurteilten und Information des Gerichts über die Wirkungen der gesellschaftlichen Erziehung; Organisierung der Rechenschaftslegung von Schöffen vor ihren Wählern in der Gewerkschaftsgruppe oder in Abteilungsversammlungen; Zusammenarbeit der Schöffen mit den Konfliktkommissionen und Hineinwachsen in deren erweiterte Aufgaben; Beratung politischer und justizpolitischer Fragen in Vorbereitung der Schöffenschulung oder der Agitationsarbeit im Betrieb; Organisierung von Justizaussprachen, Zusammenarbeit mit den Parteien und Massenorganisationen und dem Ausschuß der Nationalen Front in den Gemeinden; Agitation unter den Kollegen zu wichtigen Schwerpunktfragen der Politik von Partei und Regierung und über das sozialistische Recht; Beiträge in der Wand- oder in der Betriebszeitung; Erteilung von Auskünften an Kollegen; Bekanntmachen der Richter in Vorbereitung der Richterwahl. Die hier genannten Aufgaben können bei einzelnen Kollektiven erweitert werden: z. B. Zusammenarbeit, mit der Abgeordnetengruppe im Werk, Mitarbeit in den Ständigen Kommissionen einer Gemeindevertretung, Mitarbeit im Jugendschutz usw. Kleine Kollektive werden nur einen Teil dieser Aufgaben in ihre Arbeitspläne aufnehmen. Zum Kollektiv gehören alle Schöffen eines Betriebes einschließlich der Bezirksgerichts- und der Arbeitsgerichtsschöffen. Bei Großbetrieben, in denen mitunter 50 und mehr Schöffen arbeiten, ist das Kollektiv entsprechend den einzelnen Betriebsteilen, Objekten oder Schichten zu unterteilen, wie dies z. B. im EKO Stalinstadt und im Leuna-Werk erfolgt ist. Oder es sind für einzelne Objekte selbständige Schöffenkollektive zu bilden, wie z. B. in den Objekten der SDAG Wismut. Bei den Schöffenkollektiven in den Gemeinden oder kleineren Städten ist der Skiedsmann möglichst mit einzubeziehen, da so dem Kollektiv die in den Sühneverhandlungen zur Sprache kommenden Fälle rückständigen Denkens bekannt werden und andererseits der Schiedsmann an kollektive Beratungen herangeführt wird, was für die Weiterentwicklung der Schiedsmannstätigkeit von großer Bedeutung ist. Wir bemühen uns, daß die Schöffenkollektive auch durch die Betriebsparteiorganisation und die Gewerkschaft angeleitet werden. Dies entbindet jedoch kein Gericht davon, sich ständig um die Schöffenkollektive zu kümmern und eine enge Verbindung zu halten. Dabei haben sich in der Praxis verschiedene Formen entwickelt und bewährt. Das Kreisgericht Riesa leitet z. B. die Kollektive in der Weise an, daß alle Vorsitzenden der Kollektive im Schöffenaktiv zusammengefaßt sind und regelmäßig Zusammenkommen. Bei den Kreisgerichten Auerbach und Ribnitz-Damgarten sind jeweils bestimmte Mitglieder des Aktivs für ein Skoffenkollektiv verantwortlich gemacht, wobei z. B. in Auerbach der dem Aktiv angehörende Schöffe sich um ein Kollektiv kümmert, dem er selbst nicht angehört. So wird sowohl der Austausch guter Erfahrungen erreicht als auch die Einschätzung und Kontrolle des zwischen den Schöffenkollektiven im Kreis Auerbach geführten Wettbewerbs gesichert. * Die Anleitung der Schöffenkollektive über das Aktiv des Kreisgerichts macht die unmittelbare Anleitung durch die Richter (Staatsanwälte und Notare, eventuell auch durch die Sekretäre) nicht überflüssig. Durch die Anleitung des Schöffenkollektivs direkt im Betrieb erhält der Richter Einblik, welche Wirkungen das Auftreten der Schöffen hat. Er kann zugleich durk Sprechstunden für die Arbeiter und Angestellten und Rük-spraken mit den betriebliken Organisationen die Tätigkeit des Sköffenkollektivs unterstützen. Bewährt hat es sik, wenn Zirkel der Sköffenskulung in Großbetrieben durkgeführt werden, wobei im Anskluß an das Seminar gleikzeitig die Probleme der Arbeit des Kollektivs durkgesproken werden können. Beim jetzigen Stand der Arbeit mit den Sköffen kommt es in den meisten Kreisen darauf an, alle Sköffenfcollektive zu arbeitenden Kollektiven zu ent-wikeln, wobei auk alle im Kollektiv zusammen-gesklossenen Sköffen sik mit beteiligen sollen. In vielen Kollektiven . setzen sik die Sköffen bereits selbst mit ihrer Mitarbeit auseinander. Als z. B. im Kollektiv der Fleiskwarenfabrik Halberstadt, das aus sieben Sköffen besteht, einer der Sköffen in seiner Abteilung nikt mehr die im Plan des Kollektivs festgelegten Ausspraken mit den Kollegen führen wollte, weil er „Spießruten laufen“ müsse, wurde durk die Auseinandersetzung im Sköffenkollektiv seine weitere Mitarbeit erreikt. Wir haben neben zahlreiken Kollektiven, in denen die Mehrheit der Sköffen des Betriebes mitarbeitet, auk solke, in denen nur ein oder zwei Sköffen wirklik tätig werden. Das Mittel, hier eine raske Veränderung herbeizuführen, ist der Wettbewerb zwisken den Sköffenkollektiven. IV Wir haben in den vergangenen Jahren mit Hilfe des Wettbewerbs beim Besuk der Sköffenskulungen, für das Abonnement der Sköffenzeitskrift usw. gute Erfolge erzielt. Die Skwäke dieser Wettbewerbe lag darin, daß zuwenig um die inhaltlike Verbesserung der Sköffenarbeit gerungen wurde, ferner in dem Versuk, alle in den Wettbewerb aufgenommenen Ver-pfliktungen mit einem Punktsystem quantitativ zu erfassen. Man sollte deshalb m. E. auf eine Punktwertung beim Wettbewerb zwisken den Kollektiven verzikten und die Einskätzung im Weg des Lei-stungsvergleiks vornehmen. Wenn z. B. die Rikter durk ihre unmittelbare Anleitung der Kollektive im Betrieb Kenntnis über deren Tätigkeit haben, wenn wie in Auerbak die Mitglieder des Schöffenaktivs sik Einblick in die Arbeit anderer Kollektive außer ihres eigenen verskaffen, dann könnte die Einskätzung des Standes der einzelnen Kollektiye im Wettbewerb ohne große Skwierigkeiten erfolgen. Dabei geht es nikt darum, für alle Kollektive eine lük-kenlose Platzziffemreihe aufzustellen, sondern um das Herausfinden der besten Kollektive, die mit einer Bukprämie oder ähnlik ausgezeichnet werden könnten, während andererseits die zurückgebliebensten Kollektive festgestellt werden müssen, die in ihrer Tätigkeit durk das Gerikt und andere Kollektive unterstützt werden sollten. Im einzelnen müßten in den Wettbewerb die für die Kollektive bereits genannten Aufgaben aufgenommen werden; die regelmäßige Teilnahme an der Skulung sowie das Abonnement der Sköffenzeitskrift sollten dagegen von allen Sköffen der am Wettbewerb teilnehmenden Kollek- 364;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, im Sinne des hinsichtlich der konsequenten EigentumsSicherung die bei der körperlichen Durchsuchung gefundenen und festgestellten Gegenstände und Sachen durch die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaft-vollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens recht-fertigen und notwendig machen, zu bestimmen. Diese Ausgangsinformationen werden im folgenden als Verdachtshinweise gekennzeichnet. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen.

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