Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 363

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 363 (NJ DDR 1959, S. 363); Die Mitwirkung der Schöffen bei der Entwicklung des sozialistischen Gerichts Von Dr. KURT GÖRNER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Die in der Entwicklung des neuen Arbeitsstils in der Justiz bei den Kreisgerichten Ilmenau, Riesa, Demmin, Königs Wusterhausen u. a. erzielten Erfolge beruhen nicht zuletzt auch darauf, daß die Schöffen zur umfassenden Mitarbeit bei der Lösung der neuen Aufgaben begeistert wurden. In den genannten Kreisen wurden die diesjährigen Schöffenkonferenzen nicht nur zu Höhepunkten in der Arbeit des Gerichts, sondern zu einem mobilisierenden Faktor in der politischen Arbeit des ganzen Kreises. Wir können sagen, daß bereits auch in anderen Kreisen die Schöffenkonferenzen über den Rahmen einer nur vom Gericht und den Schöffen getragenen Veranstaltung hinausgingen und mobilisierend für die Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht, den Gewerkschaften und der Nationalen Front sowie für die Durchsetzung des Gedankens der gesellschaftlichen Erziehung in" den Betrieben wirkten. Die Qualität der Diskussionen stand wesentlich über derjenigen der Schöffenkonferenzen des Jahres 1957. Spürbar wurde, daß die Mehrzahl der Schöffen fest mit der demokratischen Justiz der DDR verbunden ist und die Perspektiven des sozialistischen Gerichts erkannt hat. Die Schöffenkonferenzen mancher Kreise ließen andererseits noch eine Reihe von Mängeln erkennen: unzureichende Mitarbeit von Schöffen in der Rechtsprechung, fehlende Anleitung der Schöffenkollektive, isolierte Arbeit des Schöffenaktivs, uninteressante Schöffenschulungen. Die genannten Mängel sind zum Teil auf die Unterschätzung der Schöffenarbeit durch einige Richter, zum Teil auch auf organisatorische Schwächen zurückzuführen. Gerade für die Arbeit mit den Schöffen gilt, daß sie ohne Bewältigung der vielen organisatorischen Kleinarbeit unler Heranziehung des Kollektivs des Gerichts und möglichst vieler Schöffen nicht geschafft werden kann. Die Kreisgerichte, die gute Erfolge in der Durchsetzung des neuen Arbeitsstils aufzuweisen haben, arbeiten bereits seit langem in der Weise, daß sie ihre Schöffen voll in alle Seiten der gerichtlichen Tätigkeit einbeziehen und die tägliche Mühe der organisatorischen Kleinarbeit nicht scheuen. I Im Kernpunkt der Mitarbeit der Schöffen steht auch weiterhin ihre Richtertätigkeit in der Rechtsprechung. Von der parteilichen, erzieherisch wirksamen Hauptverhandlung und einem überzeugend begründeten Urteil hängen das Wirksamwerden der gesellschaftlichen Erziehung und die politische Massenarbeit in hohem Maße ab. Noch nicht in allen Strafkammern ist gewährleistet, daß der Eröffnungsbeschluß gemeinsam mit den Schöffen beraten wird (§ 41 StEG), wobei diese auch ihre Meinung dazu sagen sollen, wer als „Beauftragter des Kollektivs“ in Betracht kommt, welche weiteren Personen aus dem Lebensfcreis des Täters oder im Hinblick auf eine umfassende Auswertung des Verfahrens in anderen Betrieben geladen werden sollen. Wesentlich verbessert hat sich in den letzten Jahren die Mitarbeit der Schöffen' in der Hauptverhandlung. Die meisten machen vom Fragerecht in einer die Wahrheitsfindung und die Erziehungswirkung des Prozesses fördernden Weise Gebrauch. Es sind jedoch noch immer Kritiken zu hören, daß Schöffen in der Verhandlung keine Frage stellten. In der Rücksprache mit den Kammervorsitzenden wird dann fast immer gesagt, es handele sich um neue, erstmalig tätige Schöffen, die noch zu unsicher seien, um ihr Fragerecht ausüben zu können. Dies mag hier und da eine Rolle spielen, es ist aber nicht für unzureichende Mitarbeit von Schöffen ausschlaggebend. Die Ursachen für die ungenügende Ausübung des Fragerechts liegen vielmehr in fehlender Anleitung durch den Vorsitzenden, der sicher zumeist unbewußt keinen Raum für die Fragestellung durch die Schöffen läßt. Im Direktorenlehrgang in Ettersburg teilte ein Kreisgerichtsdirektor mit, daß ein Staatsanwalt die Ansicht vertreten- habe, die Ausübung des Fragerechts durch Schöffen, insbe- sondere zur Person des Angeklagten, ziehe die Hauptverhandlung nur unnötig in die Länge und sei damit der Konzentration des Strafverfahrens hinderlich. Sicher ist diese Meinung eine krasse Überspitzung, aber sie ist in Ansätzen auch in den Köpfen derjenigen Vorsitzenden vorhanden, die es nicht verstehen, ihre Schöffen zur sachdienlichen Mitarbeit anzuregen. Wenn in immer stärkerem Maße Arbeiter aus den Betrieben als Zuhörer an Strafsachen teilnehmen, dann erwarten sie, daß sich das Gericht mit allen Zusammenhängen der Tat und den ideologischen Ursachen des Verbrechens gründlich auseinandersetzt. Im Ettersfounger Lehrgang betonte der Direktor des Kreisgerichts Auerbach zu Recht, daß die Schöffen durch die Ausübung ihres Fragerechts die erzieherische Wirkung einer Hauptverhandlung verstärken, indem sie z. B. dem Angeklagten das Schlechte seines Verhaltens gegenüber der Arbeiter-und-Bauem-Macht Vorhalten oder sich mit einem Zeugen über bestimmte Ursachen auseinandersetzen, die die Straftat förderten. Die gesellschaftliche Erziehung des Verurteilten erfolgt im Betrieb oder Wohnbereich. Eine notwendige' Voraussetzung hierfür aber ist, daß alle Umstände, die zur Straftat führten, bereits in der Hauptverhandlung schonungslos aufgedeckt werden, um so auch den am Verfahren teilnehmenden Werktätigen zu zeigen, wo sie mit ihren Auseinandersetzungen beginnen oder diese weiterführen müssen, um vorhandene Widersprüche zu lösen. Die aktive Ausübung des Fragerechts der Schöffen verlangt die sorgsame Vorbereitung auf die Hauptverhandlung, wobei vor allem in der Vorbesprechung jedem Schöffen die Schwerpunkte der Beweisaufnahme klarwerden müssen. Dabei kann der Vorsitzende bereits Hinweise geben, zu welchen Punkten die Schöffen Fragen stellen oder Vorhaltungen machen sollen, ohne daß etwa solche Fragen nun bereite dm einzelnen festgelegt werden. Der Vorsitzende soll unbedingt die Beweisaufnahme in kleinere Abschnitte unterteilen und sich dann an die Schöffen mit der Aufforderung zur Fragestellung wenden, wobei diese spüren müssen, daß auf ihre Mitarbeit Wert gelegt wird und die Aufforderung nicht etwa nur erfolgt, weil sie nach § 201 StPO vorgeschrieben ist. II Im Zivilprozeß ist die Mitwirkung der Schöffen noch am schwächsten. Wenn sich auch die alte ZPO in gewisser Weise als Hemmschuh erweist, kann dennoch eine wesentliche Verbesserung der Mitwirkung der Schöffen auch im Zivilverfahren erreicht werden. Bereite im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung soll sich der Vorsitzende in allen geeigneten Fällen mit den Schöffen beraten, in welcher Richtung die Aufklärung des Verfahrens vorangetrieben werden kann, welche überflüssigen Beweisangebote einer Partei unbeachtet bleiben können usw. Die richtige Behandlung der prozeßleitenden Verfügungen hilft, auch im Zivilprozeßverfahren in einem oder zwei Terminen zur Endentscheidung zu kommen und so mit der Konzentration des Verfahrens auch die bessere Mitarbeit der Schöffen zu erreichen. ' Auch im Zivilprozeß hat eine sorgsame Vorbereitung der Schöffen auf den Verhandlungstermin zu erfolgen. In der Vorbesprechung' soll der Vorsitzende den Schöffen erklären, welcher Anspruch vom Kläger bzw. durch eine Widerklage geltend gemacht wird und welche Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalte in Betracht kommen. Dabei sind die Schöffen gleichzeitig auf die Ausübung ihres Fragerechte hinzuweisen. Zeigen sich Möglichkeiten einer Einigung der Parteien, dann wird auch zu prüfen sein, ob der Vergleichsvorschlag des Gerichte von einem Schöffen begründet werden kann. Obwohl im Zivilverfahren zur Zeit noch nicht die gesetzlich zwingende Vorschrift besteht, die Urteile 363;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 363 (NJ DDR 1959, S. 363) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 363 (NJ DDR 1959, S. 363)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat unverändert auf der Grundlage der in meinen Befehlen und Weisungen, insbesondere den in der Richtlinie enthaltenen Grundsätzen, zu erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X