Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 361

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 361 (NJ DDR 1959, S. 361); NUMMER 11 JAHRGANG 13 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT neueIuctz FÜR RECHT UND RECHTSWI BERLIN 1959 5. JUNI UND RECHTSWISSENSCHAFT Eine Lektion über das Völkerrecht * w Aus der Rede des Außenministers der UdSSR, Gromyko, auf der Genfer Konferenz am 19. Mai 1959 Der Staatssekretär der USA erhob Einwände gegen den Vorschlag der Sowjetregierung, ohne weitere Verzögerung einen Friedensvertrag mit beiden deutschen Staaten abzuschließen. Worauf stützte Herr Herter seine Einwände? Die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland, behauptete er, können weder einzeln noch zusammen Deutschland repräsentieren. Was läßt sich zu diesem Argument sagen? Ob wir an seine Beurteilung vom rein rechtlichen Standpunkt, vom Standpunkt der geschichtlichen Erfahrungen heran-gehen oder vom rein praktischen Gesichtspunkt, es kann immer nur eine Schlußfolgerung geben: Das Argument hält keiner Kritik stand. Wir können uns in keiner Weise damit einverstanden erklären, daß die Existenz zweier Staaten auf dem Territorium Deutschlands ein Grund dafür sein könnte, dem deutschen Volke einen Friedensvertrag vorzuenthalten. Welchen Ausweg gibt es aus der entstandenen Lage? Er wird im sowjetischen Entwurf des Friedensvertrages mit Deutschland vorgeschlagen. Dieser Entwurf geht von der objektiven Tatsache aus, daß gegenwärtig die DDR und die Bundesrepublik Deutschland repräsentieren. Mit ihnen muß auch der Friedensvertrag abgeschlossen werden. Eine solche Lösung ist sowohl durch die Geschichte als auch durch das Völkerrecht gerechtfertigt. In der Vergangenheit kam es nicht selten vor, daß ein Krieg zum Verschwinden des Staates führte, der den Krieg begonnen hatte. Der Friede wurde in solchen Fällen mit jenen Staaten abgeschlossen, die an Stelle des alten auf seinem Territorium entstanden. Der Fall Österreich-Ungarn, auf den sich Herr Herter berief, ist in der Tat eines der Beispiele, da im Ergebnis eines Krieges an Stelle eines Staates mehrere neue Staaten entstanden und da mit diesen Friedensverträge geschlossen wurden, in voller Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts. Auf dem Territorium Deutschlands, mit dem unsere Staaten Krieg führten, entstanden in der Nachkriegszeit zwei Staaten. Kraft der bekannten und allgemein anerkannten These des Völkerrechts über die Rechtsnachfolge von Staaten können diese beiden Staaten, und nur sie, Deutschland repräsentieren. So steht es um die juristische Seite der Frage, wie sie durch reiche geschichtliche Erfahrungen erhärtet wird. Herr Herter versicherte uns, es gäbe gar keine zwei deutschen Staaten, sondern lediglich eine „internationale Einheit, die als Deutschland bekannt ist“. Aber vielleicht darf man fragen: Wie tritt diese „Einheit“ heute im internationalen Leben in Erscheinung? Welche offiziellen Organe vertreten sie in den Beziehungen mit anderen Staaten? Gibt es auch nur einen einzigen internationalen Vertrag, den diese „Einheit“ in der Nachkriegszeit unterzeichnet hätte? Bekanntlich gibt es nichts von alldem in der Wirklichkeit. Andererseits unterhalten die zwei deutschen Staaten die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland jeder für sich lebhafte diplomatische, Handels- und andere Beziehungen mit Dutzenden Ländern der Welt. Jeder von ihnen hat nicht wenige internationale Verträge abgeschlossen und ist dabei als selbständiger souveräner Staat aufgetreten. Haben die Vereinigten Staaten und andere Westmächte nicht auch zahlreiche Verträge mit der Deutschen Bundesrepublik als mit einem souveränen Staat abgeschlossen? Viele dieser Verträge berühren außerordentlich wichtige Fragen, die tief in das Schicksal des deutschen Volkes eingreifen. Dazu gehören die bekannten Pariser Verträge, kraft deren die Westmächte die Remilitarisierung Westdeutschlands sanktionierten ünd die Bundesrepublik Deutschland in den Militärblock der NATO einbezogen wurde. Was ergibt sich also? Es zeigt sich, daß es möglich ist, Verträge über die Aufrüstung, über militärische Maßnahmen, über die Vorbereitung zum Kriege abzuschließen. Wenn aber die Rede auf die Unterzeichnung des Friedensvertrages mit den deutschen Staaten kommt, dann erklärt man uns plötzlich, das ginge auf keinen Fall, da die deutschen Staaten angeblich nicht souverän sind. Den beiden gegenwärtig bestehenden deutschen Staaten das Recht absprechen, im Namen Deutschlands aufzutreten, das ist praktisch gleichbedeutend mit dem Versuch, die gesamte Nachkriegsentwicklung, wie sie sich in Deutschland in den letzten eineinhalb Jahrzehnten vollzogen hat, beiseite zu werfen und Deutschland rückwirkend zu zwingen, seine gesamte Geschichte während dieser Zeit neu zu gestalten. Das aber ist eine Aufgabe, die kaum jemand in der Lage sein dürfte zu bewältigen. In dem Versuch, seine These zu begründen, daß beim Vorhandensein zweier deutscher Staaten kein Friedensvertrag mit Deutschland abgeschlossen werden könne, berief sich Herr Herter auf die Normen des Völkerrechts. Aber von welchem Völkerrecht ist hier die Rede? Ist etwa die Tatsache der Existenz zweier selbständiger Staaten, deren jeder in breitem Maße international anerkannt wird, nicht ein Bestandteil des Völkerrechts? Wird etwa die Bedeutung der Tatsache des Bestehens zweier souveräner Staaten an Stelle des früheren einen deutschen Staates auch nur im geringsten durch den Umstand verringert, daß diese Tatsache noch nicht in alle Lehrbücher des Völkerrechts aufgenommen ist? Die Normen des Völkerrechts können nicht losgelöst von der realen Wirklichkeit bestehen, sie entstehen auf dem Boden dieser Wirklichkeit. 361;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 361 (NJ DDR 1959, S. 361) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 361 (NJ DDR 1959, S. 361)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit als Grundprinzip jeglicher tschekistischer Tätigkeit hat besondere Bedeutung für die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit . Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist.

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