Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 359 (NJ DDR 1959, S. 359); aber nicht, daß jedes Mitglied etwa berechtigt wäre, nach Laune und Willkür seine Arbeit in der LPG niederzulegen und aus der LPG auszuscheiden. Alle Mitglieder sind vielmehr an die Bestimmungen der von ihnen freiwillig anerkannten Mustersatzung und Musterbetriebsordnung mit den sich etwa aus der individuellen Satzung der LPG ergebenden Sonderregelungen gebunden, also auch an die Bestimmungen über den Austritt und den Ausschluß aus der LPG, wie sie für alle drei Typen übereinstimmend in der Mustersatzung und auch in den Ziffern 18 und 19 der individuellen Satzung der Verklagten enthalten sind. Da die Parteien sich entsprechend der von den Klägern ordnungsgemäß zum Jahresschlüsse 1956 erklärten Kündigung auf die bis dahin bestehenbleibende Mitgliedschaft der Kläger geeinigt hatten, stellt ihr Verhalten, wenn es nicht durch triftige, nach dem Statut oder sonst gesellschaftlich anzuerkennende Gründe gerechtfertigt war, eine Verletzung ihrer materiellrechtlichen, satzungmäßigen Verantwortlichkeit dar. Die Mitgliederversammlung der Verklagten wäre also berechtigt gewesen, gemäß Ziff. 19 des Statuts der Verklagten in Verbindung mit Ziff. 12 Buchst, f der Musterbetriebsordnung den Ausschluß der Kläger aus der verklagten LPG zu beschließen, nachdem alle Versuche der Leitung der Verklagten, die Kläger zur Fortsetzung bzw. zur Wiederaufnahme der Arbeit zu bewegen, an ihrem ablehnenden Verhalten gescheitert waren. Die Kläger sind dem Ausschluß durch ihren vorzeitigen, bald nach Mitte Oktober 1956 faktisch vollzogenen Austritt aus der LPG zuvorgekommen. Das ändert aber nichts daran, daß sie vorbehaltlich etwa anzuerkennender Gründe vorsätzlich ihre materiellrechtliche Verantwortlichkeit verletzt haben und daher verpflichtet waren, der Verklagten den ihr daraus entstandenen Schaden zu vergüten. Es besteht kein Anlaß, diese Rechtsfolgen anders zu beurteilen, als sie sich beim Ausschluß der Verklagten gestaltet hätten. Bei dieser Sachlage stellt der Beschluß der Mitgliederversammlung, den Klägern die Restauszahlung für die von ihnen an sich verdienten Arbeitseinheiten zu versagen, nach Ziel und Inhalt nichts anderes dar, als die satzungsgemäß erforderliche Entschließung der Verklagten, die Kläger mindestens in dieser Höhe zu einer Wiedergutmachung der durch ihr statutenwidriges Verhalten erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile heranzuziehen. Dabei folgt aus dem dargelegten gesellschaftlichen Inhalt der Verantwortlichkeit eines Genossenschaftsbauern, daß der LPG nicht zugemutet werden kann, in jedem Falle bis auf Heller und Pfennig den etwa entstandenen Schaden darzulegen und zu beweisen. Einer so weit gespannten Verpflichtung tritt schon bei zivilrechtlichen Verhältnissen § 287 ZPO durch die Anerkennung der freien richterlichen Schadensschätzung entgegen. Unter den Verhältnissen einer kollektivgenossenschaftlich geführten Landwirtschaft ergeben sich aber für die Schadensberechnung nicht selten noch erhöhte Schwierigkeiten z. B. daraus, daß die zu leistenden Arbeiten zeitlich zusammenfallen und ganz oder teilweise von demselben Menschen bewältigt werden müssen. So können sich schädliche Einwirkungen einer Arbeitssparte auf andere ergeben, die sich ursächlich und rechnerisch schwer in alle Einzelheiten zerlegen und berechnen lassen. Klar ist jedoch bei alledem, daß der genossenschaftlich-kollektive Charakter der Gemeinschaftsarbeit in einer LPG eine willkürliche Geltendmachung und Berechnung von Schadensfolgen mit Entschiedenheit und unter allen Umständen verbietet. Ebenso notwendig ist es auch, daß der im Einzelfalle möglicherweise verschiedene Grad des dem Mitglied zur Last fallenden Verschuldens stets die gebührende Berücksichtigung finden muß. Das schließt aber nicht aus, daß der durch das statutenwidrige Verhalten eines LPG-Mitgliedes entstandene Schaden unter Umständen auch höher sein kann als die ihm am Jahresschlüsse auszuzahlende Differenz zwischen dem gezahlten Vorschuß und dem realen Wert der Arbeitseinheiten. Ist das der Fall, so wäre die LPG nicht gehindert, bei vorsätzlich statutenwidrigem Verhalten, also auch bei einem statutenwidrigen Austritt, den überschießenden Schaden gel- tend zu machen. Auch dem muß bei der Beurteilung derartiger Fälle angemessen Rechnung getragen werden. (Es folgen nähere tatsächliche Amführungen über eine vor dem 10. Oktober 1956 stattgefundene heftige Auseinandersetzung zwischen den Klägern und dem Vorsitzenden der Verklagten.) Unmittelbar im Anschluß und unter dem Eindrücke dieses Ereignisses wollen die Kläger den Arbeitsplatz verlassen haben. Wenn diese ihre Darstellung richtig sein sollte, was noch der Aufklärung bedarf, wäre es immerhin verständlich, daß die Kläger dadurch das Vertrauensverhältnis unter den Parteien als so schwer erschüttert empfunden haben, daß sie die alsbaldige Aufgabe ihres Arbeitsplatzes bei der Verklagten für geboten und berechtigt hielten. Sie hätten zwar, nachdem ihnen die Verklagte Gelegenheit zu einer erneuten Aussprache über den Zwischenfall gegeben hatte, nicht ohne weiteres bei ihrer Weigerung verharren dürfen, gleichwohl aber könnten doch, wie auch der Kassationsantrag ausführte, bei dieser Sachlage Umstände vorliegen, die objektiv betrachtet gerade „das Festhalten der Kläger bei der Verklagten als eine Störung des Prinzips der genossenschaftlichen Arbeit erscheinen lassen könnten“. Jedenfalls könnten solche Umstände die Schwere der den Klägern zur Last fallenden Pflichtverletzung erheblich mildern. Das müßte zu ihren Gunsten bei der Beurteilung der Berechtigung und des Ausmaßes der gegen sie verhängten Sanktion, wie dargelegt, berücksichtigt werden. Je nach dem Ergebnisse dieser Prüfung hätte für die Frage, ob und inwieweit die Verklagte berechtigt ist, auf Grund der von ihrer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse begründete Einwendungen gegen die, Klageforderung zu erheben, weiter folgendes beachtet werden müssen: 1. Wie das Oberste Gericht in ständiger Rechtsprechung betont hat vgl. dessen Urteile vom 15. und 24. April 1958 (NJ 1958 S. 542 fl., 759 fl.) , haben die Kläger einen Rechtsanspruch nur auf den sick am Jahresschlüsse ergebenden realen Wert der Arbeitseinheiten. Keinen Anspruch hätten sie auf Beteiligung an einer Vergütung, die durch Stützungkredit gedeckt wurde, also durck einen auf spätere Arbeitsergebnisse erfolgenden Vorgriff, an dessen Tilgung sie nicht mehr teilnehmen werden. Hinzu kommt, daß die Kläger fast ein Vierteljahr hindurch nichts mehr zur Erarbeitung des Jahresergebnisses beigetragen haben. Es wäre immerhin denkbar, daß sich auch dies unabhängig von der Sckuldfrage auf-die Festsetzung des realen Wertes der Arbeitseinheiten ausgewirkt hat. 2. Was aber die Entstehung eines etwa ursäcklick auf ein Verschulden der Kläger zurückzuführenden positiven Schadens anlangt, so wird ein solcher keineswegs ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß die Nachfolger der Kläger in Gestalt des Ehepaares N. beim Austritt der Kläger bereits zur Verfügung standen und wie anzunehmen ist Arbeiten in der Tierzuckt-brigade weiterhin verrichtet haben. Die Kläger haben ihren Arbeitsplatz im Stick gelassen, als annehmbar die Rübenernte bei der Verklagten nock in vollem Gange war, also jede Arbeitskraft dringend gebraucht wurde. Auch wenn also die Kläger zu einer Tierzuchtbrigade gehörten, hätte es gleichwohl die besondere Arbeitslage in dem Zeitpunkt ihres Austritts oder später erfordern können, zur Sicherung eines geordneten Wirtschaftsablaufs und seiner Ergebnisse den einen oder anderen der Kläger oder gar beide mit Feldarbeit oder anderer notwendiger genossenschaftlicher Tätigkeit zu beschäftigen. Aber auch in der Tierzucht und Tierpflege könnten trotz der Anwesenheit des Ehepaares N. durch die plötzliche Arbeitsniederlegung der Kläger Nachteile eingetreten sein, die sich substantiiert darlegen und nötigenfalls unter Zuhilfenahme des § 287 ZPO schätzen ließen. Sollte freilich durch den Austritt der Kläger überhaupt kein positiver Schaden der sich, wie gesagt, auch in einer Verminderung des Jahresergebnisses äußern könnte entstanden und nachweisbar sein, so würde die Einbehaltung der Vergütung für regelrecht verdiente Arbeitseinheiten in der Tat dem auch inner- 359;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister - Berlin, den Diensteinheiten Leiter. Zur vorbeugenden politisch-ope negativ-dekadenten Jugendlich Abwehrarbeit unter Jungerwachsenen Vertraulich Staatssicherheit chlußsach rung von Großveranstaltungen, Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß die Maßnahmen und Schritte zur kontinuierlichen und zielgerichteten Heiterführung der Arbeitsteilung -und Spezialisierung nicht zu strukturellen Verselbständigungen führen. Durch konkrete Maßnahmen und Festlegungen, vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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