Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 357 (NJ DDR 1959, S. 357); Aus den Gründen: Nach § 82 Abs. 1 EVO haftet die Eisenbahn sofern nicht bestimmte Ausschließungsgründe vorliegen für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Schon der klare Wortlaut dieser Bestimmung verbietet eine Auslegung dahingehend, daß auch für eine nach Ablieferung des Transportgutes eingetretene Beschädigung desselben Ersatz zu leisten sei. Desgleichen kann eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift wegen eines Schadens, für den eine Überschreitung der Lieferfrist ursächlich ist, abgesehen von anderen Gründen, die gegen eine solche Auffassung sprechen würden, schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Haftung der Eisenbahn für diesen Fall in § 82 Abs. 2 EVO besonders geregelt ist. Das Bezirksgericht ignoriert die hiernach klar und eindeutig zum Ausdruck kommende Trennung zwischen Transportschaden einerseits und durch Überschreitung der Lieferfrist entstandenen Schaden andererseits. Aber auch hiervon abgesehen, können die im angefochtenen Urteil hierfür angeführten Gründe keine Anerkennung finden. So können für die Begründung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Eisenbahn insbesondere nicht die vertraglichen Beziehungen zwischen Absender und Empfänger und die sich hieraus für den einen oder anderen Teil ergebenden Ansprüche oder Verpflichtungen herangezogen werden. Auf die Frage, ob eine Beschädigung des beförderten Gutes i. S. des § 82 Abs. 1 EVO z. B. auch bei Unbrauchbarwerden oder Minderung der Gebrauchsfähigkeit leicht . verderblicher Waren als Folge der Lieferfristüberschreitung vorliegt und deshalb etwa die Ansprüche aus den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung nebeneinander bestehen, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Unstreitig ist die Beeinträchtigung des Aussehens und des Geschmacks des Schokoladenkrem-Baumbehanges erst nach seiner Ablieferung während der Lagerung bis zum Weihnachtsfest des Jahres 1957 eingetreten. Der Kläger kann die Verklagte nach dem gegebenen Sachverhalt nur wegen Überschreitung der Lieferfrist in Anspruch nehmen. Der dadurch entstandene und nachgewiesene Schaden wird nach § 88 Abs. 1 EVO bis zur Höhe der Fracht ersetzt. Ob die Verklagte grob fahrlässig gehandelt und deshalb den Schaden bis zur Höhe der doppelten Fracht zu ersetzen hat (§ 91 Abs. 1 EVO), braucht nicht geprüft zu werden, da sie sich vergleichsweise, abgesehen von der Übernahme der Lagerkosten, zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet hat. Die in der EVO enthaltene gesetzliche Regelung beruht offensichtlich auf folgender Erwägung: Die Frage, welcher Teil eines durch Lieferfristüberschreitung möglicherweise eintretenden Schadens von der Eisenbahn zu erstatten ist, kann nicht losgelöst von den spezifischen Besonderheiten des Eisenbahntransports, der der Eisenbahn auferlegten Haftung ohne Verschulden und insbesondere den verhältnismäßig niedrigen Frachtgutsätzen betrachtet werden. Würde die Reichsbahn mit hohen Schadensersatzansprüchen wegen Überschreitung der Lieferfrist rechnen müssen, so müßten wesentlich höhere Frachtsätze berechnet werden, was sich auch gegen den Kläger auswirken würde. Im übrigen hätte der Kläger was bei der Versendung von saisonbedingten oder leicht verderblichen Waren immer zu empfehlen ist die Möglichkeit gehabt, durch Angabe des Lieferwertes gegen Zahlung einer ebenfalls verhältnismäßig niedrigen Gebühr eine erhöhte Haftung der Verklagten herbeizuführen. In diesem Fall hätte er Anspruch auf Ersatz des aus der Überschreitung der Lieferfrist entstandenen und nachgewiesenen Schadens bis zum Lieferwert gehabt (§§ 89, 90 Abs. 1 b EVO). Ziff. 38, 1, 22 LPG-Musterstatut Typ III; Ziff. 1 LPG-Musterbetriebsordnung. 1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung einer LPG, durch die einem in der Genossenschaft verbleibenden oder ausgeschiedenen Mitglied die Restauszahlung von Arbeitseinheiten verweigert wird, sind nicht registrierungspflichtig, bedürfen jedoch einer ausreichenden Begründung im Protokoll der Mitgliederversammlung. 2. Mitglieder einer LPG, die unter Verletzung des Statuts vorzeitig austreten, sind verpflichtet, der LPG die daraus entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, in diesem Umfange Abzüge an verdienten Arbeitseinheiten zu beschließen. Ein etwa überschießender Schaden kann geltend gemacht werden. Ist aber durch den vorzeitigen Austritt kein positiver Schaden entstanden, würde die Einbehaltung regelrecht verdienter Arbeitseinheiten dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder widersprechen. OG, Urt. vom 16. Dezember 1958 1 Zz 45/58. Beide Kläger sind Eheleute und waren Mitglieder der verklagten LPG, die nach Typ III des Musterstatuts organisiert ist Sie sind dm Dezember 1954 als Mitglieder auf genommen worden und haben bis Anfang Oktober 1956 als Viehpfleger bei der Verklagten gearbeitet. Der Kläger zu 1) hat die Mitgliedschaft für sich und seine Ehefrau zum 31. Dezember 1956 gekündigt. Angeblich hat er sich dazu wegen eines Streites mit dem Vorsitzenden der Verklagten gezwungen gesehen. Üie Verklagte hat di© Kündigung als rechtswirksam anerkannt und mit den Klägern über die Räumung ihrer Wohnung zum 31. Dezember 1956 eine Vereinbarung getroffen. Nachdem die Verklagte inzwischen ein anderes Ehepaar als Viehpfleger aufgenommen hatte, kam es zum Streit wegen des weiteren Arbeitseinsatzes der Kläger, über den in einer Mitgliederversammlung zunächst keine Einigkeit erzielt werden konnte. Der Vorsitzende der Verklagten ordnete daraufhin an, daß die Kläger bis zum 31. Dezember 1956 eine andere Viehgruppe übernehmen sollten. Dieser Anordnung kamen die Kläger nicht nach und weigerten sich, ihren bisherigen Arbeitsplatz dm Viehstall zu verlassen. Es kam zu neuen Auseinandersetzungen zwischen ihnen und dem Vorsitzenden der Verklagten dm Beisein des Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen verließen die Kläger kurz vor dem 10. Oktober 1956 ihren Arbeitsplatz bei der Verklagten. In einer daraufhin am 10. Oktober 1956 einberufenen Mitgliederversammlung wurden der Zwischenfall und die von der Leitung der Verklagten angeordneten Maßnahmen besprochen. Die Kläger waren dazu trotz Ladung nicht erschienen. Die Mitgliederversammlung bestätigte die Maßnahmen der Leitung als richtig und faßte, da die Kläger durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht hatten, nicht mehr bei der Verklagten arbeiten zu wollen, den Beschluß, beiden Klägern wegen statutenwidrigen Verhaltens die Restaus-t Zahlung aus der Jahresabrechnung zu verweigern. Der schriftlichen Aufforderung zu einer auf den 19. Oktober 1956, 13 Uhr, im Büro der Verklagten anberaumten Aussprache leistete nur der Kläger zu 1) Folge, indem er bereits um 11 Uhr erschien. Bei der nun folgenden Unterredung, an der der Vorsitzende, der Parteisekretär und der Buchhalter der Verklagten teilnahmen, kam es wiederum zu keiner Verständigung. Daraufhin verlangte der Kläger zu 1) am 23. Oktober 1956 die Ausfüllung und Aushändigung seiner Personalpapiere, des Versicherungsnachweises und Arbeitsbuchs, da er zum 15. Oktober 1956 die Arbeit in einer anderen LPG aufgenommen habe. Bei einem späteren Zusammentreffen riet der Vorsitzende der Verklagten dem Kläger zu 1), die Angelegenheit wegen der Auszahlung nochmals dem Vorstande zu unterbreiten. In dem hiernach von der MitgRederversammlung am 31. Januar 1957 gefaßten Beschluß wurde der Anspruch der Kläger wiederum abgelehnt. Die Kläger verlangten nunmehr mit der Klage die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem erhaltenen Vorschuß und dem nach der Jahresabrechnung erarbeiteten tatsächlichen Werte der von ihnen unstreitig geleisteten 621,74 Arbeitseinheiten. Ihr Antrag lautete, die Verklagte zu verurteilen, an die Kläger den auf Grund der Jahresabrechnung zustehenden Verdienst in Höhe von 2084,58 DM sowie den auf Grund der Jahresabrechnung noch zustehenden Getreddeantedl, der auf 3 Doppelzentner berechnet werde, auszuzahlen bzw. auszugeben. Die Verklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie begründete dieses Verlangen damit, daß auf Grund des statutenwidrigen Verhaltens der Kläger durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Restauszahlung mit Recht ver- 357;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 357 (NJ DDR 1959, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 357 (NJ DDR 1959, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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