Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 348

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 348 (NJ DDR 1959, S. 348); Kreis der gesetzlichen Erben auf diejenigen Personen zu beschränken, die mit dem Erblasser normalerweise in enger familiärer Beziehung stehen, weil sie in einem nahen Grade mit ihm verwandt sind oder in die Familie des Erblassers aufgenommen wurden. Mit Recht weist Bergner darauf hin, daß bei einer Beschränkung der gesetzlichen Erbfolge auf die nächsten Angehörigen des Erblassers die Personen besonders berücksichtigt werden, „die mit am Erwerb oder der Erhaltung des Erb-lasserverjnögens beteiligt waren und die gemeinsam mit dem Erblasser gelebt hatten.“ Zur Verwirklichung der obigen Grundsätze wird folgende gesetzliche Erbfolgeordnung vorgeschlagen: 1. Ordnung: Kinder, Ehegatte und minderjährige, in den Haushalt des Erblassers aufgenommene Stiefkinder. Zu den Kindern gehören auch die Adoptivkinder und die nichtehelichen Kinder. Hinsichtlich der nichtehelichen Kinder im Verhältnis zum Vater soll es bei der Regelung des FGB-Entwurfs verbleiben, jedoch soll diese Bestimmung auch in das Erbrecht des ZGB ein-gehen. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, so sollen seine Abkömmlinge berechtigt sein, an seiner Stelle entsprechend seinem Erbteil in die Erbfolge einzutreten {Eintrittsrecht nach Stämmen). Beim Erbrecht des überlebenden Ehegatten geht es darum, den im BGB konstruierten Interessengegensatz zwischen Abkömmlingen und Ehegatten (besonders der Ehefrau) zu überwinden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Ehegatte nach den Bestimmungen des FGB grundsätzlich Miteigentum an den während der Ehe erworbenen ' und gemeinsam genutzten Gegenständen erwirbt. Sein Miteigentumsanteil gehört selbstverständlich nicht zum Nachlaß. Zur Bestimmung der Nachlaßgegenstände bzw. des Wertes des Nachlasses bedarf es deshalb der vorherigen Klärung des Miteigentumsanteils des überlebenden Ehegatten. Handelt es sich um die Ehefrau, dann besitzt sie außerdem unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichungsanspruch, der eine Nachlaßverbindlichkeit darstellt. Die Beseitigung der bisherigen Benachteiligung der Ehefrau wird dadurch erreicht, daß sie Jn Zukunft nicht mehr neben den verschiedenen Ordnungen erbt, sondern gleichberechtigt in die 1. Ordnung eingegliedert wird. Hierdurch wird sie in Verbindung mit den güterrechtlichen Bestimmungen des Familienrechts und der weiteren erbrechtlichen Bestimmung, daß sie zu dem Kreis der gesetzlichen Erben gehört, der unter allen Umständen im Besitz der Haushaltsgegenstände verbleibt, ausreichend geschützt. Bergner verkennt m. E. die gesellschaftliche Stellung der Frau in der sozialistischen Gesellschaft, wenn er ihr darüber hinaus allerdings ohne nähere Begründung ein stärkeres Erbrecht gegenüber den Abkömmlingen des Erblassers zusprechen will. Natürlich soll das ebenso wie alle hier gemachten Vorschläge für beide Ehegatten gelten; zu verändern ist jedoch, und davon geht offensichtlich auch Bergner aus, in erster Linie die erbrechtliche Stellung der Ehefrau. Es kann aber, wie weiter oben bereits dargelegt, nicht darauf ankommen, sie im Verhältnis zu den anderen Erben der 1. Ordnung besonders zu bevorzugen. Deshalb stimme ich nicht mit dem Vorschlag überein, dem überlebenden Ehegatten unabhängig von der Anzahl der mit ihm zur Erbfolge berufenen Abkömmlinge die Hälfte des Nachlasses zuzusprechen, sondern schlage generell gleiche Anteile für alle Erben innerhalb der einzelnen Ordnungen vor. Stiefkinder, die eine näher zu bestimrhende Zeit vor seinem Tode in die Familie des Erblassers aufgenommen wurden, mit ihm zusammen lebten und von ihm ganz oder zum überwiegenden Teil unterhalten wurden, sind so mit dem Familienkollektiv verwachsen, daß auch ihnen gegenüber die Funktion des Erbrechts, die materielle Grundlage der Familie zu sichern, wirksam werden muß, solange sie eines solchen Schutzes bedürfen. Das ist grundsätzlich der Fall, solange sie minderjährig sind. Unter diesen Voraussetzungen sollten sie deshalb in den Kreis der Erben der 1. Ordnung aufgenommen werden. Um zu gewährleisten, daß den mit dem Erblasser bis zu seinem Tode zusammenlebenden Erben der 1. Ordnung die von ihnen gemeinsam genutzten und für das weitere Zusammenleben notwendigen Haushaltsgegen- stände erhalten bleiben, sollten ihnen diese in der Form eines gesetzlichen Voraus zufallen, wobei der überlebende Ehegatte seinen güterrechtlichen Anteil am Hausrat natürlich nicht realisieren dürfte.9 10 Dieser Voraus sollte der Einfachheit und Sicherheit halber als Erbrecht und nicht als obligatorischer Anspruch ausgestaltet werden. Es würde sich hierbei um einen zweckbestimmten gemeinschaftlichen Erbteil aller in der 1. Ordnung zur Erbfolge berufenen Angehörigen des Erblassers handeln, die im Zeitpunkt des Erbfalls im gemeinsamen Haushalt leben. Die so privilegierte Erbengemeinschaft soll natürlich berechtigt sein, beim Ausscheiden eines ihrer Mitglieder aus dem gemeinsamen Haushalt (z. B. durch Heirat) entsprechend seinem Anteil und der konkreten Situation freiwillig Gegenstände an den Betreffenden herauszugeben. Eine Auseinandersetzung hinsichtlich dieses gemeinschaftlichen Erbteils soll aber erst beim Vorliegen näher zu bestimmender Voraussetzungen verlangt werden können (z. B. Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, Ausscheiden aller Kinder aus dem elterlichen Haushalt usw.). Dieser gesetzliche Voraus soll dem genannten Personenkreis auch bei der testamentarischen Erbfolge gebühren. Sein alleiniger Sinn und Zweck besteht darin, das weitere Zusammenleben der Familie des Erblassers, insbesondere die Betreuung der minderjährigen Kinder, vor Störungen zu bewahren, die bei einem Auseinanderreißen des Haushalts entstehen können. Um dieses Ziel zu erreichen, sind natürlich auch andere Lösungen möglich. So wurde z. B. in der Grundkommission der Vorschlag diskutiert, dem Ehegatten ein Vorerbrecht an diesen Gegenständen zuzubilligen, um ihn auf diese Weise in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben der Betreuung und Erziehung der Kinder besser zu erfüllen. Allerdings spielt hierbei wieder die besondere Bevorzugung des überlebenden Ehegatten gegenüber den Abkömmlingen des Erblassers eine Rolle, weshalb ich der gemeinsamen Einsetzung auf den genannten Teil des Nachlasses doch den Vorzug gebe. 2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers mit Eintritts- recht der Geschwister und Geschwisterkinder. Ist ein Elternteil des Erblassers verstorben, dann erbt der überlebende Elternteil nicht allein, wenn noch Geschwister vorhanden sind. Diese treten die Erbfolge des verstorbenen Elternteiles an. Problematisch ist ein Eintrittsrecht der Geschwisterkinder, wenn neben einem Elternteil auch ein Bruder oder eine Schwester des Erblassers verstorben ist. Für eine solche Beteiligung spricht die Tatsache, daß im Bewußtsein unserer Menschen besonders auf dem Lande die Geschwisterkinder sehr häufig als zum Kreis der engeren Familie gehörend betrachtet und auch so behandelt werden; dagegen spricht, daß auf diese Weise der Nachlaß oft sehr zersplittert werden kann.9 Auf alle Fälle sollten die weiteren Abkömmlinge der Eltern nicht mehr zur gesetzlichen Erbfolge zugelassen werden, da zwischen ihnen und dem Erblasser wohl kaum noch familiäre Beziehungen bestehen und ihre Berufung zum gesetzlichen Erben sowieso eine seltene Ausnahme sein würde. 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers. Auch hier ist davon auszugehen, daß die Großeltern zum Kreis der engeren Verwandten gehören und die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln solche Familienbeziehungen sind, die einen rechtlichen Schutz erfordern. Die Abkömmlinge der Großeltern sollten jedoch nicht mehr zu den gesetzlichen Erben gehören. * Auf diese drei Ordnungen und die genannten Angehörigen sollte die gesetzliche Erbfolge beschränkt 9 Aul den Namen dieses Rechtsinstituts soll es zunächst nicht ankommen. Bergner spricht z. B. von einem Pflichterbteil, welches er aUerdings auch den Eltern zubilligen will und zudem damit begründet, daß die Interessen der nächsten Angehörigen denen des Erblassers Vorgehen. In dieser absoluten Form erscheint mir die Feststellung außerordentlich zweifelhaft. Indessen muß man davon ausgehen, daß in der sozialistischen Familie ein Interessengegensatz zwischen dem Erblasser und den mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen nicht bestellt. 10 So ist z. B. im sowjetischen Erbrecht ein Eintrittsrecht der Geschwisterkinder nicht vorgesehen, Sowjetisches Zivil-recht, Berlin 1955, Bd. II, S. 543. 348;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 348 (NJ DDR 1959, S. 348) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 348 (NJ DDR 1959, S. 348)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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