Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 347

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 347 (NJ DDR 1959, S. 347); druck kommen, daß das persönliche Eigentum nicht das einzige Eigentum ist, welches gegenwärtig und auch noch für längere Zeit vererbt werden kann, daß es aber dasjenige Eigentum ist, welches das Wesen des sozialistischen Erbrechts bestimmt. Das persönliche Eigentum, das wir hier im Auge haben, leitet sich vom sozialistischen Eigentum ab und wird in erster Linie durch das Arbeitseinkommen gebildet, welches der Bürger nach dem sozialistischen Prinzip „Jeder nach seinen Fähigkeiten jedem nach seinen Leistungen“ erwirbt. Der Erwerb des persönlichen Eigentums und seine ständige Mehrung ist, neben dem ständig wachsenden gesellschaftlichen Reichtum, ein Ausdruck des stetig steigenden Wohlstandes der Werktätigen im Sozialismus und damit ein bedeutsamer Faktor der Durchsetzung des ökonomischen Grundgesetzes des Sozialismus. Indem wir bei der Konzeption des sozialistischen Erbrechts vom persönlichen Eigentum ausgehen, das persönliche Eigentum auch mit den Mitteln des Erbrechts garantieren und schützen, fördern wir damit die materielle Interessiertheit und Arbeitsfreude, was sich günstig auf die Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse auswirkt. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß bereits jetzt in der DDR die Quelle des persönlichen Eigentums in überwiegendem Maße das sozialistische Eigentum darstellt. Das schließt selbstverständlich nicht aus, daß auch das aus anderen Quellen stammende und auf andere Weise als durch Arbeit erworbene persönliche Eigentum erbrechtlich geschützt wird. Worauf es hier ankommt, das ist das Erfordernis, die erbrechtliche Regelung auf das Typische in unserer Ordnung auf das durch Arbeit erworbene und vom sozialistischen Eigentum abgeleitete persönliche Eigentum zu orientieren. Die ständige Mehrung des Wohlstandes der Werktätigen ist das Hauptanliegen des sozialistischen Staates. Das Erbrecht als eines der staatlichen Mittel zur Regelung bestimmter Vermögensverhältnisse der Bürger muß ebenfalls diesem Ziel dienen. Damit wird es zum Erbrecht der Werktätigen, ist also für diejenigen bestimmt, die durch .ihre eigene Arbeit die Werte schaffen, und bringt die Harmonie der Interessen der einzelnen Bürger mit den Interessen der Gesellschaft zum Ausdruck. Es versteht sich von selbst und ist keine Besonderheit des Erbrechts, sondern typisch für das gesamte sozialistische Recht, daß es klar und einfach und in einer für die Bevölkerung verständlichen Sprache abgefaßt sein muß. Welche anderen Eigentumsarten sind ebenfalls vom Erbrecht zu erfassen? In erster Linie ist hier an solches Eigentum zu denken, welches in sozialistische Genossenschaften zur sozialistischen Nutzung eingebracht wurde und nach den speziellen gesetzlichen Bestimmungen Privateigentum der Genossenschaftsmitglieder bleibt, wie z. B. der Grund und Boden der Genossenschaftsbauern. Am Schutz dieses Eigentums ist unsere Arbeiter-und-Bauern-Macht ebenfalls besonders interessiert, wobei es vor allem darauf ankommt, daß es der genossenschaftlichen Nutzung erhalten bleibt. Das ist in der Hauptsache eine Frage des Erbschaftserwerbs bzw. der Erbauseinandersetzung. Mit Recht vertritt B e r g n e r den Standpunkt, daß soche Besonderheiten in speziellen Gesetzen geregelt werden müssen (vgl. z. B. § 24 des LPG-Gesetz-Entwurfs), während im übrigen die sozialistischen Erbrechtsprinzipien, wie sie in den Normen des Erbrechts des ZGB ihren Ausdruck finden, auch für dieses Eigentum maßgebend sind.4 Deshalb müssen die einzelnen Regelungen so getroffen werden, daß sie auch für das genossenschaftlich genutzte Privateigentum der Genossenschaftsmitglieder sowie für ihre anderen vererbbaren Vermögensteile anwendbar sind5, ohne daß eine ausdrückliche Einbeziehung in den Kreis der vom ZGB zu regelnden gesell- 4 a. a. O., S. 270. 5 vgl. Müller/Richter, Zur Regelung des Erbrechts sowie der Hypotheken- und Altenteilsverpflichtungen der LPG-Mitglieder, in Staat und iRecht 1958, Heft 11, S. 1125. Sie zählen hierzu z. B. den Inventarbeitrag und die persönliche Hauswirtschaft. Die Autoren stellen eine Reihe von Problemen zur Diskussion, die die Besonderheiten des Erbschaftserwerbs und der Erbauseinandersetzung der hier genannten Verhältnisse betreffen, und sind bei ihren Lösungsvorschlägen bemüht, vom Prinzip der Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse auf dem Lande unter gleichzeitiger weitestgehender Wahrung der Rechte der Erben auszugehen. schaftlichen Verhältnisse notwendig ist. Die Anwendbarkeit der erbrechtlichen Normen des ZGB müßte dann in den speziellen Gesetzen erklärt werden. Das braucht vielleicht nicht einmal ausdrücklich zu geschehen, wenn man davon ausgeht, daß immer dann, wenn sich spezielle Gesetze mit erbrechtlichen Besonderheiten befassen, für die allgemeinen Fragen die erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB maßgebend sind.“ Die Verhältnisse der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus in der DDR weisen die Besonderheit auf, daß neben den genannten Eigentumsformen noch das Eigentum der einfachen Warenproduzenten und das privatkapitalistische Eigentum besteht. Die Partei der Arbeiterklasse und die Staatsmacht der Arbeiter und Bauern haben auch diesen Eigentümern die Perspektive des Sozialismus auf dem Wege des allmählichen und freiwilligen Übergangs gewiesen. Mit dieser Politik stimmt es überein, daß unser Staat auch das Erbrecht an diesen Eigentumsformen gewährleistet. Die erbrechtliche Regelung darf aber nicht zu einem Hemmnis des Übergangs zu sozialistischen Produktionsverhältnissen werden. Deshalb kommt eine Beibehaltung der erbrechtlichen Bestimmungen des BGB für das Privateigentum nicht in Betracht. Aus dem gleichen Grunde haben wir aber auch, keine Veranlassung, spezielle erbrechtliche Normen hierfür in das ZGB aufzunehmen, weil wir uns dann auf den Boden der Konservierung dieser Eigentumsformen begeben würden. Vom Standpunkt der Förderung der sbzialisti-schen Umwandlung aus müssen hier ebenfalls die sozialistischen Erbrechtsprinzipien, wie sie z. B. in der Beschränkung des Kreises der gesetzlichen Erben und in einer Neuregelung der Testierfreiheit zum Ausdruck kommen, Geltung erlangen. Deshalb ist der Vorschlag von Such zu unterstützen, „in ein neues Zivilgesetzbuch eine generelle Regel des Inhalts aufzunehmen , daß seine Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind, wenn es sich um Verhältnisse privater Eigentümer untereinander handelt.“6 7 Eine solche Generalregel müßte so formuliert werden, daß sie auch eine entsprechende Anwendung der erbrechtlichen Bestimmungen umfaßt. Da für das neue Erbrecht Bestimmungen vorgeschlagen werden, die ausschließlich dem Zweck dienen, das in jeder Familie vorhandene persönliche Eigentum Haushaltsgegenstände besonders zu schützen, wird hierdurch bereits eine Differenzierung zwischen dem hauptsächlichsten Konsumtionsmitteleigentum und dem sonstigen Vermögen herbeigeführt, so daß auch von dieser Seite aus eine spezielle erbrechtliche Regelung des Privateigentums nicht erforderlich ist. Im übrigen muß dafür gesorgt werden, daß eine Konzentration von privatkapitalistischem Eigentum durch Erbfolge verhindert wird, wie das z. B. schon jetzt weitgehend durch eine progressive Staffelung der Erbschaftssteuer geschieht.8 * Diese grundsätzlichen Ausführungen zusammenfassend kann festgestellt werden: Das zu schaffende sozialistische Erbrecht regelt die den Interessen der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten entsprechenden Voraussetzungen und Formen des Übergangs des Vermögens des Verstorbenen auf die Erben, die sich aus dieser Vermögensnachfolge ergebenden Rechte und Pflichten der Erben sowie ihr Verhältnis zueinander. Es regelt weiterhin die besonderen Formen der staatlichen Leitung und der Einbeziehung der werktätigen Massen bei der Abwicklung der mit dem Erbfall in Zusammenhang stehenden Verhältnisse mit dem Ziel des Schutzes des persönlichen Eigentums, der Sicherung der materiellen Grundlage der Familie sowie der Erziehung zum sozialistischen Bewußtsein durch Überwindung der aus dem Kapitalismus stammenden Reste des Egoismus in Erbschaftsangelegenheiten. Die gesetzliche Erbfolge Damit das Erbrecht seine Aufgabe erfüllen kann, die materielle Grundlage der Familie zu sichern, ist der 6 so auch Bergner, a. a. O. 7 a. a. O., S. 1104. 8 vgl. hierzu Jansen/Längrich, Leitfaden des Erbrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1959, S. 40. So auch Bergner, a. a. O. 347;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 347 (NJ DDR 1959, S. 347) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 347 (NJ DDR 1959, S. 347)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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