Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 345 (NJ DDR 1959, S. 345); Jugendlichen beherrscht sein. Hierzu sollte der Strafvollzug brauchbare Vorschläge entwickeln. Aus diesen Beispielen ergibt sich, daß das Prinzip der besonderen Beschleunigung von Strafverfahren gegen Jugendliche unbedingt gesetzlich zu fixieren und daß über die Verwirklichung dieses Prinzips eine strenge Kontrolle auszuüben ist. Der Beschleunigung des Verfahrens würde es auch dienen, wenn notwendige psychiatrische Untersuchungen nach Anhören eines Sachverständigen bereits während des Ermittlungsverfahrens angeordnet werden können. Die Regelung des § 44 JGG müßte daher modifiziert werden. Die Hauptverhandlung sollte auch in Jugendstrafsachen grundsätzlich öffentlich sein, jedoch müßte eine solche Regelung getroffen werden, daß über die allgemeinen Gründe hinaus die Öffentlichkeit auch dann ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, wenn zu befürchten ist, daß durch die Öffentlichkeit der Verhandlung der Zweck des Verfahrens gefährdet wird, also wenn z. B. der Jugendliche infolge der Öffentlichkeit stark gehemmt auftritt oder umgekehrt vor der Öffentlichkeit den „Helden“ oder „Märtyrer“ zu spielen beginnt. Der generelle Ausschluß der Öffentlichkeit wie er bislang gesetzlich festgelegt war verträgt sich nicht mit dem Prinzip der gesellschaftlichen Erziehung. Der Jugendliche soll im Gericht nicht nur das staatliche Machtorgan erkennen, sondern zugleich auch ein Organ der sozialistischen Gesellschaft, das über seine Tat urteilt und eben dazu bedarf es grundsätzlich der Öffentlichkeit, die nur in begründeten Fällen ausgeschlossen werden soll. In diesem Zusammenhang ist auch die Stellung der Jugendhilfe-Organe zu diskutieren. Die Jugendhilfe sollte wie bisher nach § 41 JGG auf Verlangen das Wort erhalten. Sie ist selbst nicht Partei des Strafverfahrens, sondern hat dem Gericht zur Findung der Wahrheit über die Person und die Lebensverhältnisse des Jugendlichen zu helfen. Obwohl die Jugendhilfe nach dem JGG keine Befugnisse zur Frage- und Antragstellung besitzt, erhielt sie durch § 48 JGG das Recht, selbständig Rechtsmittel zugunsten des Jugendlichen einzulegen. Das ist ein Widerspruch. Die Jugendhilfe sollte diese Rechtsmittelbefugnis nicht behalten. Die Klärung einer prinzipiellen Frage durch das Bezirksgericht oder das Oberste Gericht kann sie über die Staatsanwaltschaft erreichen. In den vergangenen Jahren gab es äußerst wenige Berufungen der Jugendhilfe, weil sie sich als Staatsorgan zu Recht nicht in die Rolle eines Verteidigers hat abdrängen lassen. Es kommt weniger auf die juristischen Befugnisse während der Hauptverhandlung, als vielmehr auf die entschiedene Verbesserung der parallel zum Strafverfahren einsetzenden operativen Arbeit zur Organisierung der gesellschaftlichen Erziehung an. Es fragt sich ferner, ob der Freien Deutschen Jugend wie bisher eine Sonderstellung eingeräumt werden soll (§ 41 Abs. 2 JGG). Wenn die Verhandlung grundsätzlich öffentlich ist, so bedarf es hinsichtlich der Teilnahme von FDJ-Vertretern keiner Sonderregelung. Es scheint auch nicht mehr erforderlich, sie dadurch am Verfahren zu beteiligen, daß anwesende FDJ-Vertreter auf Verlangen das Wort erhalten sollen. Die Aufgaben der FDJ bestehen bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität weniger darin, vor Gericht das Wort zur Strafsache ergreifen zu dürfen, als vielmehr in der positiven Jugendarbeit. Es gibt noch eine ganze Reihe anderer, die Durchführung des Strafverfahrens gegen Jugendliche betreffender Fragen, die in der Diskussion zu klären wären. In der „Neuen Justiz“ wurden solche Probleme schon mehrfach erörtert. Im Vordergrund der Diskussion sollte jedoch immer die Grundfrage stehen: Wie kann die inhaltliche Arbeit unserer Justizorgane verbessert werden, und welche prozessuale Form fördert den sozialistischen Inhalt der Arbeit am besten? Von hier aus lösen sich auch manche schwierig erscheinenden Einzelfragen, wie z. B. die Verbindung von Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche, die künftig möglich sein wird, da es keine besonderen Jugendstrafkammern mehr geben soll. Schließlich sei vermerkt, daß auch der Jugendstrafvollzug einer Neuregelung bedarf. Wie im JGG, so soll auch der in die StPO einzufügende Abschnitt über das Verfahren in Jugendstrafsachen ein Kapitel enthalten, in dem die Ziele und Hauptmethoden des Jugendstrafvollzugs behandelt werden. Die Gesetzgebungsunterkommission „Jugend und Familie“ hofft, daß sich zu all diesen Fragen eine lebhafte Aussprache entwickelt, aus der sich ergeben wird, welches der richtige Weg zur Verwirklichung der vom V. Parteitag gestellten Ziele und damit zur wirksamen Bekämpfung der Jugendkriminalität ist. Zur Konzeption des sozialistischen Erbrechts Von FRIEDRICH JANSEN, Institut für Zivilrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Das geltende materielle Erbrecht besteht bis jetzt noch ganz aus den aus dem Kapitalismus übernommenen Bestimmungen des 5. Buches des BGB und des Testamentsgesetzes, die trotz des Inhaltswandels, den diese infolge unserer gesellschaftlichen Entwicklung erfahren haben, zu einem Hemmnis für den weiteren Aufbau des Sozialismus geworden sind. Das beruht vor allem auf der Tatsache, daß sie auf den Übergang des kapitalistischen Privateigentums an den Produktionsmitteln zugeschnitten sind. Wie das kapitalistische Recht insge-samtL.sp.ist auch, dis kapitalistische Erbrecht kein Recht für die breiten Massen des Volkes, sondern ein Mittel des kapitalistischen Staates zur. Aufrechter!) allung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen. In der Deutschen Demokratischen Republik, in der die Ausbeutung zum überwiegenden Teil überwunden ist, die Staatsmacht sich fest in den Händen der Arbeiter und Bauern befindet und unter Führung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands bei aktiver Beteiligung der Volksmassen ausgeübt wird, haben sich solche politischen, ökonomischen und kulturellen Veränderungen vollzogen, die auch zur Herausbildung * * Dieser Beitrag ist die überarbeitete Fassung eines Referats, das der Verfasser vor der Grundkommission zur Ausarbeitung eines neuen ZGB am 9. April 1959 gehalten hat. Zugleich soll auf einige von Bergner in seinem Artikel „Erbrechtliche Probleme im zukünftigen Zivilgesetzbuch“, NJ 1959 S. 270, aufgeworfene Fragen eingegangen werden. neuer, sozialistischer Prinzipien des Erbrechts geführt haben. Das neu zu schaffende sozialistische Erbrecht muß dieser Entwicklung entsprechen. Es muß mithelfen, sie weiter voranzutreiben, und so beschaffen sein, daß es dazu beiträgt, den Sieg des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik zu gewährleisten. Man soll die Bedeutung des Erbrechts hierbei allerdings nicht überschätzen. Das sozialistische Erbrecht ist ein Mittel unseres Staates zur Regelung bestimmter Vermögensverhältnisse für den Fall des Todes eines Bürgers. Es befaßt sich also nur mit einem eng begrenzten Teil der rechtlich zu regelnden gesellschaftlichen Verhältnisse, wodurch natürlich auch seine Einwirkungsmöglichkeit auf die gesellschaftliche Entwicklung beschränkt wird. Das besagt aber keineswegs, daß das Erbrecht im Sozialismus keine Bedeutung mehr hätte. Im Gegenteil, nur die sozialistische Gesellschaftsordnung garantiert den Werktätigen einen ständig steigenden Wohlstand, so daß das Erbrecht erstmals im Sozialismus für sie überhaupt Bedeutung gewinnt. Deshalb entspricht es auch den Interessen der breitesten Schichten unseres Volkes, ein neues, sozialistisches Erbrecht auszuarbeiten, welches das durch Artikel 22 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gewährleistete Erbrecht des einzelnen Bürgers so ausgestaltet, daß hierdurch insgesamt der wachsende Wohlstand unserer Bevölkerung geschützt wird. 345;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 345 (NJ DDR 1959, S. 345) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 345 (NJ DDR 1959, S. 345)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Ordnungsstrafen zu nehmen, Die Lösung der Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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