Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 341 (NJ DDR 1959, S. 341); zusprechen, so würde der Grundsatz, daß die während der Ehe erworbenen Gegenstände beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen gehören, durchbrochen werden. Das kann nicht zugelassen werden. Selbst wenn ein Ehepartner meist wird es die Frau sein nicht arbeiten sollte, hat sie durch die Führung des Haushalts und die Versorgung der Kinder ebenfalls die Voraussetzungen zur Abzahlung des Kredits geschaffen. Wird die Ehe nun geschieden, so muß bei der Hausratsteilung diesem Umstand Rechnung getragen werden. Ist die Kredif-schuld nur noch gering, dann bestehen keine Bedenken, die Gegenstände der Partei zuzusprechen, die nicht Vertragspartner ist. Dem Vertragspartner können von den auf Kredit erworbenen Sachen soweit es sich um mehrere Stücke handelt nur so viel belassen werden, daß der Gläubiger im Fall der Nichtbezahlung der Restschuld sich aus diesen Sachen befriedigen kann. Die Teilung der Gegenstände setzt jedoch voraus, daß diese keine wirtschaftliche Einheit bilden. So kann z. B. ein Schlafzimmer, das noch nicht voll bezahlt ist, nicht geteilt werden, da bei Sachen, die eine Einheit bilden, hinsichtlich einzelner Gegenstände der Rücktritt vom Vertrag nicht erklärt werden kann. Anders dagegen ist die Rechtslage, wenn mehrere verschiedene Gegenstände auf Teilzahlung erworben werden8. Diese Gesamtkäufe müssen als Einzelkäufe behandelt werden. Jeder einzelne Gegenstand geht bezüglich des Rücktritts, des Vorbehalts des Eigentums, der Verrechnung des Kaufpreises, der Vergütung nach Rücktritt usw. seinen eigenen Weg. Ist eine Teilung der Gegenstände wegen ihrer Einheit nicht möglich, so ist der Partei, die nicht Vertragspartner ist, ein Ausgleich in Form von Geld oder anderen zum gemeinsamen Haushalt ge-höheren Gegenständen zuzusprechen. Der Wertausgleich richtet sich nach der Höhe der bereits gezahlten Raten. Auf jeden Fall muß bei der Hausratsteilung beachtet 8 vgl. hierzu Urteil des Obersten Geriohts vom 9. Dezember 1958, NJ 1959 S. 218 ft., das sich hiermit unter besonderer Berücksichtigung des Rücktritts vom Vertrag auseinandersetzt. werden, daß weder der Gläubiger noch die eine oder andere Partei geschädigt wird. Bei Besitzwechsel im Zuge des Hausratsverfahrens bleibt der Kreditnehmer weiterhin Schuldner. Er hat also auch für diese nicht mehr in seinem Besitz befindlichen Sachen einzustehen9. In diesem Zusammenhang seien noch einige Bemerkungen zur Praxis der Deutschen Versicherungs-Anstalt (DVA) gestattet. Bekanntlich werden die auf Kredit verkauften Sachen durch das Handelsorgan bei der DVA versichert. Durch die Versicherung soll das Handelsorgan bei der Ausübung des Rücktrittsrechts vor einem finanziellen Schaden bewahrt werden, falls vom Schuldner der Wertminderungsersatz, den er gern. § 2 AbzG zu tragen hat, nicht erlangt werden kann. Die DVA des Kreises Sangerhausen erstattet allerdings beim Rücktritt vom Vertrag den Wertminderungsersatz (Unterschied zwischen Neuwert und Zeitwert) auch dann, wenn die HO nicht versucht hat, ihn vom Schuldner beizutreiben. Diese Praxis führt nicht nur zur Schädigung des Volkseigentums, sondern ermuntert geradezu den Schuldner, seine eingegangenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Dem Schuldner wird damit die Möglichkeit eingeräumt, den Gegenstand ein Jahr und länger fast umsonst zu nutzen. Die DVA hat sich zwar Vorbehalten, wegen des Schadens, der ihr durch diese Praxis entsteht, gegen den Schuldner selbst .vorzugehen. Jedoch ist bisher eine derartige Klage nicht bekannt geworden. Damit muß sofort Schluß gemacht werden. So kann das Handelsorgan nicht zu der Kontrolle, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, angehalten werden. Die Staatsanwälte müssen auf derartige Erscheinungen besonders achten. (Der DVA ist zu empfehlen, in Zukunft den Wertminderungsersatz an das Handelsorgan nur dann zu zahlen, wenn es nachweist, daß die Beitreibung dieser Forderung vom Schuldner ohne Erfolg geblieben ist. 9 Diese Ansicht hat auch das Oberste Gericht in seinem insoweit unveröffentlichten Urteil vom 12. Dezember 1958 2 Zz 45/58 ausgesprochen. Zur Diskussion Bedarf die Regelung des Strafverfahrens gegen Jugendliche einer Veränderung? Von Prof. Dr. JOHN LEKSCHAS, Dekan der juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle, . und Dr. ALFRED FRÄBEL, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Auf Grund der bisherigen Arbeit der StGB-Kommis-sion wurden bereits zwei wichtige Fragen des Jugendstrafrechts zur Diskussion gestellt: die Neuregelung des Strafmündigkeitsalters und die Veränderung des gerichtlichen Maßnahmesystems gegen Straftaten Jugendlicher1. In den bisherigen Sitzungen der StGB-Kommis-sion ist ferner Klarheit darüber geschaffen worden, daß auch die Normen zum Schutze der Jugend vor verbrecherischen Anschlägen entsprechend den gegebenen Bedingungen unserer gesellschaftlichen Entwicklung verändert werden müssen. Schon eine erste flüchtige Betrachtung der Materie führt zu der Erkenntnis, daß die vorgeschlagenen Veränderungen des Strafrechts sich mit Notwendigkeit auch auf das Strafverfahren auswirken müssen. Darüber hinaus zeigen die Praxis und eine Reihe von Publikationen in der „Neuen Justiz“, daß die bisherige Regelung des Jugendstrafverfahrens selbst bei Beibehaltung des geltenden Strafrechts zumindest in Einzelheiten veränderungsbedürftig ist. In der seit längerer Zeit laufenden Diskussion zu Fragen des Jugendstrafrechts ist klargestellt worden, daß das Jugendstrafrecht kein selbständiger, von eigenen Prinzipien beherrschter Komplex des Strafrechts ist, der dem allgemeinen Strafrecht etwa schroff gegenübergestellt werden dürfte. Für das Jugendstrafrecht gelten die sozialisti- l vgl. dazu Fräbel, Soll die Zweispurigkeit von Erziehungsmaßnahmen und Strafen im Jugendstrafrecht beibehalten werden?, NJ 1959 S. 93 ff.; Hartmann, Für eine Neuregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher, NJ 1959 S. 305. sehen Prinzipien des Strafrechts grundsätzlich uneingeschränkt; aber sie werden infolge der Besonderheiten, die bei Jugendlichen auf treten, nicht schematisch auf Jugendliche ebenso angewandt wie auf Erwachsene, sondern in unterschiedlicher Weise. Diese Unterschiede dürfen jedoch nicht zu einer starren Trennung des sog. Jugendstrafrechts vom sog. Erwachsenenstrafrecht führen; sondern die Geltung der allgemeinen Grundsätze muß durch eine einheitliche Regelung in einem Gesetz verdeutlicht werden, wobei die -Besonderheiten gleichzeitig hervorzuheben sind. Die Unterkommission „Jugend und Familie“ ist nach sorgfältigen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß diese bisher nur für das Strafrecht getroffene Feststellung auch für die Regelung des gerichtlichen Verfahrens Geltung beansprucht. Sie schlägt daher vor, das Jugendgerichtsgesetz von 1952 nicht nur in materiell-rechtlicher, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, insbesondere bezüglich der Existenz besonderer Jugendstrafkammern sowie einiger anderer Gesichtspunkte, aufzuheben und in die Strafprozeßordnung einen Abschnitt einzufügen, der die notwendigen Sonderregeln über das Verfahren gegen Jugendliche enthalten soll. Wesentlicher Inhalt der vorgeschlagenen Veränderungen ist die Abschaffung der Jugendstrafkammern und besonderer Jugendschöffen und die Übertragung aller Jugendstrafsachen in die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammern. So formell dieser Vorschlag auch anmuten mag, er ist von weittragender politischer Bedeutung: Es soll jetzt 341;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 341 (NJ DDR 1959, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 341 (NJ DDR 1959, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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