Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 339 (NJ DDR 1959, S. 339); Mißgeschicke schützt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf hierbei, daß durch laufende Preissenkungen das Realeinkommen der Werktätigen steigt. Kommt z. B. der Werktätige infolge Krankheit in Zahlungsschwierigkeiten, dann besteht nach Ziff. 14 der Anweisung Nr. 31/56 für ihn die Möglichkeit, die Laufzeit des Kredits verlängern zu lassen und andere Ratenzahlungen zu vereinbaren. Daß der Teilzahlungskauf in der DDR der Befriedigung der ständig wachsenden Bedürfnisse unserer Werktätigen dient, kommt darin zum Ausdruck, daß der Kreditaufschlag nur 0,35 Prozent pro Monat oder 4,2 Prozent im Jahr, hingegen in Westdeutschland 10 Prozent und mehr beträgt. Die günstige Entwicklung der Kreditbedingungen in der DDR wird von den Teilzahlungskäufern dadurch gewürdigt, daß nur etwa 0,5 bis 2 Prozent der Teilzahlungskäufer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Dies ist auch ein Ausdruck der materiellen Leistungsfähigkeit der Schuldner und des ständig steigenden Lebensstandards in der DDR. Bei den säumigen Teilzahlungskäufem handelt es sich in der Regel um böswillige Schuldner, die nach Erhebung der Klage bzw. nach Verurteilung zur Zahlung ihren Verpflichtungen schließlich doch nachkommen. Nicht schuldlos an dieser Erscheinung ist der Handel selbst. Verspätete Mahnung und teilweise Unordnung in der Buchhaltung lassen bei manchen Teilzahlungskäufern den Verdacht aufkommen, daß der Teilzahlungsverkäufer über die Erfüllung des Vertrages keinen Überblick '‘“mehr hat. Daher leisten sie ihre Ratenzahlungen oft erst nach Eingang der ersten Mahnung bzw. nach Erlaß des Urteils. Diese Mängel in seiner Arbeit muß der Handel schnellstens überwinden. * Die Erhebung des sehr geringen Kreditaufschlags ist uns möglich, weil unser Arbeiter-und-Bauern-Staat die Teilzahlungsgeschäfte finanziert. In der Praxis sieht das wie folgt aus: Das Handelsorgan schließt mit dem Käufer einen Teilzahlungsvertrag z. B. über einen Warenwert von 1000 DM ab. Wenn nun Ratenzahlungen von monatlich 50 DM vereinbart werden, müßte das Handelsorgan 20 Monate lang warten, bis der Kaufpreis voll bezahlt ist. In dieser Zeit könnte es seinen Umsatz nicht steigern oder müßte die weiteren Waren vom Hersteller bzw. Großhandelskontor auf Kredit beziehen und dafür erhebliche Zinsen zahlen. Da dies den Handelsorganen aus Gründen der Rentabilität jedoch nicht zuzumuten ist, müßten sie die Zinsen auf die Käufer abwälzen, wie es bei Teilzahlungen unter kapitalistischen Verhältnissen der Fall ist. ‘Eine solche Methode führt zur Ausbeutung der Käufer und wird von unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat abgelehnt. In der DDR übernimmt daher der Staat die Finanzierung der Teilzahlungsgeschäfte und stellt dem Handelsorgan im Umfang seiner abgeschlossenen Kreditverträge die notwendigen Mittel zur Verfügung. Dadurch erhält das Handelsorgan die Möglichkeit, rentabel zu arbeiten und seine Waren in bar einzukaufen. Natürlich muß es für diesen Kredit an die Bank Zinsen entrichten, jedoch sind diese so bemessen, daß sie durch einen Teil des Kreditaufschlags gedeckt werden können. Wucherzinsen braucht der Teilzahlungskäufer in der DDR im Gegensatz zum Teilzahlungskäufer' in Westdeutschland daher nicht aufzubringen. Die geschilderte Form der Kreditierung der Teilzahlungskäufe ist umständlich. Sie erfordert einen verhältnismäßig großen Kontrollapparat der Organe des staatlichen und genossenschaftlichen Handels, der die Kosten unwirtschaftlich erhöht, und führt zu einer vermeidbaren Verdoppelung der ökonomischen Beziehungen und der Rechtsbeziehungen. Es sollte daher eine Vereinfachung erwogen werden. Es wäre denkbar, das mit dem Teilzahlungskauf verbundene Kreditgeschäft gänzlich auf die Kreditinstitute zu verlagern, indem in Zukunft dem Teilzahlungskäufer der Kredit von dort zur Verfügung gestellt wird4. Die Kreditüberwachung müßte dann ebenfalls dem Kreditinstitut 4 Iamit ist nicht die Angleichung an die bisher bei der Sparkasse bestellenden Zwecksparverträge gemeint, da dies insbesondere durch die Verpflichtung zum Ansparen gegenüber der jetzt praktizierten Form des Teilzahlungskaufs eine Erschwerung für den Käufer bedeuten würde. übertragen werden, während das Handelsorgan mittels eines bestätigten Schedes vom Käufer direkt Zahlung erhält. Die Kreditgewährung könnte die Bestätigungsgrundlage für den Scheck sein. Seine kurze Laufzeit und die Möglichkeit, ihn unmittelbar zu ziehen, bieten dem Kreditinstitut hinreichende Sicherheit gegen Mißbrauch. Durch diese Art der Kreditierung würde das Handelsorgan von der ihm jetzt anfallenden zusätzlichen Verwaltungsarbeit entlastet werden. * Der Kreditaufschlag, der bei Abzahlungskäufen erhoben wird, dient zur Deckung aller dem Handelsorgan während der Laufzeit des Teilzahlungsvertrages entstehenden Kosten, z. B. zusätzliche Verwaltungsärbeit, Zahlung der Versicherungsprämien u. a. m. Möglicherweise muß das Handelsorgan einen Teil des Kreditaufschlags auch zur Deckung der Zinsen verwenden, wenn es infolge des Teilzahlungsvertrages selbst einen Kredit bei der Bank aufnehmen mußte. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an dem Charakter des Kreditaufschlags und läßt ihn nicht zu Zinsen werden. Dies schon deshalb nicht, weil eine Aufschlüsselung des Kreditaufschlags auf Verwaltungsarbeit, Versicherungsprämien und Zinsen an die Bank technisch gar nicht möglich ist. Wenn also der Kreditaufschlag in erster Linie zur Deckung der Kosten, die durch Verwaltungsarbeit entstehen, und zur Zahlung von Versicherungsprämien an die Deutsche Versicherungsanstalt bestimmt ist, so ergibt sich daraus, daß er einen Bestandteil des Teilzahlungsvertrags, also der vereinbarten Restkaufsumme, bildet. Das folgt auch daraus, daß der Kreditaufschlag auf die gesamte Laufzeit des Kredits aufgeteilt und in die Teilzahlungsraten einbezogen wird. Im übrigen beruht auch § .4 AbzG auf den angeführten Grundsätzen, denn im Abs. 2 wird nicht von der Fälligkeit der Restkaufsumme, sondern von der Fälligkeit der Restschuld gesprochen. Zur Restschuld gehört aber unstreitig auch der zulässig berechnete und vom Teilzahlungskäufer anerkannte Kreditaufschlag. Macht nun der Teilzahlungsverkäufer von der Verfallklausel sofern diese vereinbart worden ist Gebrauch, so ist er berechtigt, auch den Kreditaufschlag in voller Höhe zu fordern, denn die Geltendmachung der Verfallklausel hat nicht die Vernichtung des Vertrags, sondern seine Erfüllung zum Inhalt. Der gestundete Kaufpreis wird nur auf einmal fällig. Anders ist die Rechtslage dagegen beim Rücktritt vom Vertrag. Bei der Ausübung des Rücktrittsrechts kann der Kreditaufschlag nur bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden. Die Zubilligung des Kreditaufschlags auch nach Erklärung des Rücktritts ist schon deshalb nicht möglich, weil dies eine teilweise Erfüllung des Teilzahlungsvertrags bedeuten würde, die unzulässig ist, da nach dem Rücktritt vom Vertrag die Parteien sich nicht mehr als Vertragspartner gegenüberstehen. Die Zubilligung des Kreditaufschlags bis zur Erklärung des Rücktritts vom Vertrag ist dadurch gerechtfertigt, daß dem Handelsorgan bis zu diesem Zeitpunkt alle die Kosten, die durch den Kreditaufschlag abgegolten werden, entstanden sind. Der Teilzahlungsverkäufer kann bei Ausübung des Rücktrittsrechts nicht schlechter gestellt werden, als er es bei Nichtabschluß des Teilzahlungsvertrags gewesen wäre. Nach der Ausübung des Rücktrittsrechts kann der Teilzahlungsverkäufer auf die Summe, die der ehemalige Teilzahlungskäufer als Wertminderungsersatz zu leisten hat, Zinsen gemäß § 288 BGB verlangen. Das gleiche gilt auch für den Betrag, mit welchem der Käufer infolge nicht geleisteter Ratenzahlungen in Verzug geraten ist. Die Geltendmachung des Kreditaufschlags schließt die Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen auf die Summe, mit welcher sich der Teilzahlungskäufer in Verzug befindet, auch nicht aus, da der Kreditaufschlag Bestandteil der Kaufsumme und zur Deckung der normalen Unkosten bestimmt ist, während die Verzugszinsen die durch den Verzug entstandenen Mehrkosten decken sollen. Dies gilt sowohl bei der Geltendmachung der Verfallklausel als auch bei der Ausübung des Rücktrittsrechts. Werden die Mehrkosten durch die Verzugszinsen nicht gedeckt, so kann der Mehrbetrag in Form von Schadensersatz zusätzlich geltend gemacht werden. Die Zahlung von Verzugszinsen an Stelle des Kreditaufschlags muß verneint werden, weil eine solche Rege- 339;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration Geheimhaltung und inneren Sicherheit nicht auf die die zur Lösung von Aufgaben im und nach dem Operationsgebiet sowie zur unmittelbaren operativen Bearbeitung operativen Kontrolle von im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Gestaltung des Aufenthaltes in diesen, der des Gewahrsams entspricht. Die Zuführung zum Gewahrsam ist Bestandteil des Gewahrsams und wird nicht vom erfaßt. Der Gewahrsam ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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