Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 327 (NJ DDR 1959, S. 327); Sehr wichtig für die Steigerung der Arbeitsproduktivität sind die Vorschläge der Arbeiter, Angestellten und der Angehörigen der Intelligenz zur Verbesserung der Produktion. Den gesetzlichen Rahmen dafür gibt die VO über das E'rfindungs- und Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft (EVVO). vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 293) mit ihren Durchführungsbestimmungen. Die im Jahre 1956 von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Untersuchungen deckten zahlreiche Verstöße gegen diese Bestimmungen auf1. Die daraufhin eingeleiteten örtlichen und zentralen Maßnahmen führten zu einer wesentlichen Verbesserung der Einhaltung der Gesetzlichkeit auf diesem Gebiet, was sich bei Nachuntersuchungen erwies. Die Ergebnisse der im letzten Halbjahr durchgeführten Komplexuntersuchungen zeigen jedoch einen gewissen Rückfall. Daran ist zu erkennen, daß es noch bedeutende Reserven für die Steigerung der Arbeitsproduktivität gibt, die von den verantwortlichen Wirtschaftsfunktionären nicht oder nur ungenügend ausgeschöpft werden. Dies beginnt damit, daß in den Betrieben der Bearbeiter für das Erfindungs- und Vorschlagswesen nicht selten mit anderen Arbeiten so belastet ist, daß er für die Popularisierung des Erfindungs- und Vorschlagswesens, die Orientierung auf die betrieblichen Schwerpunkte und für die Bearbeitung und Kontrolle' der Realisierung von Verbesserungsvorschlägen kaum Zeit findet. So ruhte z. B. im VEB Basaltwerk Römhild das Erfindungs- und Vorschlagswesen im Betrieb seit zwei Jahren. Das BfE im VEB Steinkohlenwerk „Karl Liebknecht“ war nicht arbeitsfähig. Weder die Werkleitung noch die BGL kümmerte sich hinreichend um die Arbeit mit den Erfindern und Neuerem im Betrieb. Überhaupt lassen sich die festgestellten Gesetzesverletzungen darauf zurückführen, daß die Werkleiter ihre Pflichten aus § 1 der EWO verletzen und sich weder die Gewerkschaft noch die anderen gesellschaftlichen Organisationen darum kümmern. Dies ist ein günstiger Boden für solche Erscheinungen wie z. B. im VEB Elmo Thurm, wo ein leitender Wirtschaftsfunktionär die Realisierung eines Verbesserurigsvor-schlags, der nach einem Gutachten des Leit-BfE dem Betrieb einen Nützen von etwa 122 TDM bringen würde, über längere Zeit verhinderte. Sehr wichtig ist es, daß eingereichte Verbesserungsvorschläge zügig bearbeitet werden und der Einreicher ständig über den Sachstand auf dem laufenden gehalten wird. Darum sieht die 1. DB zur EVVO vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 295) im § 7 vor, daß der Verbesserungsvorschlag zur Sicherung der Ansprüche registermäßig einzutragen und dem Einreicher innerhalb von drei Tagen die schriftliche Bestätigung zuzustellen ist. Im VEB Kalkwerk Oberrohn wurde aber z. B. überhaupt kein Register vorgefunden. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung führte in der MTS Marisfeld dazu, daß zwei Verbesserungsvorschläge nicht mehr aufzufinden waren und jeder Nachweis über ihren Verbleib fehlte. Im VEB Kaliwerk Volkenroda waren es nach dem Eingeständnis des BfE-Leiters sogar etwa 30 Vorschläge, über deren Verbleib jeder Nachweis fehlt. Aus diesen wenigen Beispielen läßt sich ersehen, daß die Eintragung kein formales Erfordernis ist, sondern weitgehende Auswirkungen haben kann. Viele Beschwerden haben zum Inhalt, daß die Bearbeitung der Verbesserüngsvorschläge sehr lange Zeit in Anspruch nimmt. Oft versuchen sich die Verantwortlichen damit herauszureden, daß schwierige technische Probleme dafür ursächlich sind. Dies kann wohl im Einzelfall, nicht aber für die Masse der Vorschläge zutreffen. So wurde im VEB Kafema Katzhütte am 28. November 1957 ein Verbesserungsvorschlag eingereicht, dessen Bearbeitung schließlich am 9. Oktober 1958 (!) auf genommen wurde. Im VEB Kaliwerk Volkenroda befürwortete die Rationalisatorenkommission am 15. März 1958 einen Verbesserungsvorschlag über einen neutralen Keilriemenantrieb, der nicht nur zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität beitragen, sondern auch eine akute Unfallgefahr beseitigen würde. Bis zum 18. Februar 1959 war von den verantwortlichen Wirtschaftsfunktionären noch nichts zur Realisierung dieses Vorschlags veranlaßt worden. i Eine weitere Ursachen für Beschwerden der Werktätigen ist auch die z. T. schleppende Arbeit der Rationalisatorenkommissionen bei der Beurteilung der Vorschläge. So wurde ebenfalls im VEB Kaliwerk Volkenroda am 4. Januar 1958 ein Verbesserungsvorschlag zur Gewinnung von zusätzlichen Kaliprodukten aus Spülersatzlauge eingereicht. Die Rationalisatorenkommission behandelte den Vorschlag schließlich am 18. Juli 1958. Trotz Befürwortung war dieser Vorschlag, der einen Nutzen von etwa 30 TDM bringen soll, bis Februar 1959 nicht realisiert. Am 25. Juli 1956 wurde ein Verbesserungsvorschlag eingereicht, der zum Inhalt hatte, die schmiedeeiserne Verteilung an Zellenfiltern durch Kunststoff zu ersetzen. Dieser Vorschlag wurde erstmalig von der Rätionalisatorenkommission nach zweieinhalb Jahren, und zwar am 29. Januar 1959, behandelt. Wenn dieser extreme Fall auch nicht ausschließlich zu Lasten der Rationalisatorenkommission geht, so wird doch durch lange Zwischenräume zwischen den Zusammenkünften der Kommission die Bearbeitung der Vorschläge verzögert. Jeder Tag aber, der für die Einführung eines VerbesserungsVorschlages verlorengeht, bedeutet einen volkswirtschaftlichen Verlust. Im Beschluß der Volkskammer über den Volkswirtschaftsplan 1959 wird hervorgehoben, daß „durch die Verbesserung der Technologie und Arbeitsorganisation ■■alle Möglichkeiten zur Steigerung der Arbeitsproduktivität auszunutzen sind“. Nach den bisherigen Erfahrungen wird etwa ein Drittel der jährlichen Produktivitätssteigerung durch Erfindungen und Verbesserungsvorschläge erreicht. Vor den Betrieben der sozialistischen Wirtschaft steht die Aufgabe, ihre Arbeitsproduktivität im Jahre 1959 um 9,6 Prozent zu steigern. Die reale Möglichkeit, diese Aufgabenstellung zu übertreffen, beruht nicht zuletzt auf der Entwicklung des Erfindungs- und Vorschlagswesens und der schnellsten Einführung anerkannter Verbesserungsvorschläge und Erfindungen. Die sachgerechte und beschleunigte Bearbeitung von Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen ist darum auch eine Grundforderung der VO über das Erfindungs- und Vorschlagswesen, die ihren Niederschlag in der Präambel derVO gefunden hat. Es ist darum in diesen Fällen unbedingt erforderlich, innerhalb der Betriebssektion der Kammer der Technik eine Auswertung vorzunehmen und die Arbeitsweise der Rationalisatorenkommission zu verändern. Sehr wichtig für die Einbeziehung der Werktätigen in das Erfindungs- und Vorschlagswesen ist die Einhaltung der Bestimmungen über die materielle Anerkennung ihrer Verbesserungsvorschläge. Eine Verletzung des darin zum Ausdruck kommenden Prinzips der materiellen Interessiertheit führt unweigerlich zu einem Absinken der Vorschläge, vom ideellen Schaden ganz zu schweigen. Trotzdem haben die Untersuchungen der letzten Monate in nicht wenigen Fällen gezeigt, daß auch dieser Seite von den verantwortlichen Wirtschaftsfunktionären nicht die erforderliche Sorgfalt geschenkt wird. So wurde im VEB Kaliwerk „Glückauf“ ein Vorschlag zur Verbesserung der Schießeinrichtung zum Zeitpunkt der Überprüfung seit sieben Monaten genutzt, ohne daß an den Urheber eine Vergütung gezahlt worden war. Dabei schreibt § 6 der 2. DB zur EVVO vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 297) eindeutig vor, daß innerhalb von 30 Tagen nach Nutzungsbeginn bis zu 1000 DM auf der Grundlage des vorkalkulierten Jahresnutzens als Vergütung zu zahlen sind. Ebenso ist es bei Ingenieur-Konten. Auch hier ist gern. § 7 der 4. DB zur EVVO vom 13. August 1954 (GBl. S. 738) die Vergütung innerhalb 30 Tagen nach Nutzungsbeginn zu zahlen. Im VEB Kaliwerk Sollstedt dagegen wurde im April 1958 ein Ingenieur-Konto realisiert, das einen Jahresnutzen von etwa 190 TDM erbringt. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war noch keine Vergütungszahlung erfolgt. Die Ursachen für eine Verzögerung , oder gar Verweigerung der Vergütungszahlung liegt nicht selten in einer kurzsichtigen Auffassung von der Sparsamkeit begründet. Es gibt Vergütungsstreitigkeiten über Beträge, die in keinem Verhältnis zum Aufwand im Beschwerdeverfahren stehen. Dabei geht es in der Regel um die sehr strittige Frage, ob der Vorschlag sich im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten des Einreichers hält oder eine darüber hinausgehende Leistung 327 i vgl. Fuchs, Oer Staatsanwalt sorgt für öle Einhaltung der VO über das Erfindungs- und Vorschlagswesen, NJ 1956 S. 650.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 327 (NJ DDR 1959, S. 327) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 327 (NJ DDR 1959, S. 327)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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