Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 324

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 324 (NJ DDR 1959, S. 324); nutzung ausgeht, sondern es unternimmt, diese zum Teil zeitlich und örtlich weit voneinander getrennt in die Erscheinung getretenen technischen Ergebnisse mosaikartig zusammenzufassen. Schon das ist falsch, weil auf diese Weise ein künstliches Bild des Standes der Technik erzeugt wird, das der Wirklichkeit nicht entspricht. Diese Wirklichkeit stellt sich immer nur dar in der im konkreten Falle gestellten Aufgabe und ihrer jeweils gefundenen Lösung. Nur im Vergleich mit jeder einzelnen vorbekannten oder vorbenutzten konkreten Lösung kann bemessen werden, ob die im Streit befindliche Lösung der technischen Aufgabe neu, d. h. vorher technisch noch nicht verwirklicht worden ist. Es ist sicher richtig, wird auch vom Verklagten nicht bestritten, daß schon vor der Anmeldung seiner Erfindung verschiedentlich Versuche unternommen worden sind, durch Einbrennen bestimmter Harze oder Lacke gleicher oder ähnlicher chemischer Substanz, wie der in der Patentschrift des Klägers beschriebenen, einen wirksamen Korrosionsschutz für wasserführende Hohlkörper verschiedenster Art und zugleich einen Ersatz für die bisher üblichen Metallisolierungen Verzinnen und Verzinken zu schaffen. Bei chemischen Verfahren dieser Art kann es das liegt in der Natur der Sache keinenSchutz für die verwendeten Stoffe geben. Geschützt wird immer nur ein bestimmtes Herstellungsverfahren, im vorliegenden Falle also ein kombiniertes Verfahren, mit dem durch technologisch zweckmäßige Auswahl und Verbindung an sich bekannter chemischer Substanzen das erstrebte Ziel wirksamer Korrosionsschutz und zugleich Ersatz metallischer Innenverkleidungen in möglichst hohem Grade erreicht werden soll. Neu ist ein solches Verfahren schon dann, wenn es z. B. ein neues Anwendungsgebiet erschließt. Das gibt der Kläger für die Innenisolierung von Wasserleitungsrohren selbst zu. Ob sich das Verfahren zugleich auch für andere wasserführende Hohlkörper eignet, für die es früher bereits mehr oder weniger zweckmäßige und erfolgreiche Einbrennverfahren gegeben hat, ist für die Frage der Neuheit und Patentfähigkeit des dem Verklagten geschützten Verfahrens nicht entscheidend. Der Schutzumfang jeder patentierten Erfindung bestimmt sich aus ihrem Gegenstand und dieser wiederum aus dem offenbarten Patentanspruch. Geschützt ist im vorliegenden Fall nicht schlechthin und allgemein ein Verfahren, einen Korrosionsschutz für wasserführende Hohlkörper herzustellen. Keine Lackfabrik auch der Kläger nicht ist gehindert, unbeschadet des dem Verklagten geschützten Verfahrens, die bisher angewandten Einbrennverfahren weiter zu benutzen, sie zu verbessern und zu verfeinern. Sollte es dabei dem einen oder anderen dieser Betriebe gelingen, selbst bei Benutzung gleicher oder ähnlicher Stoffe eine neuartige, gleichwertige oder womöglich gar überlegene Lösung der Aufgabe des Korrosionsschutzes zu finden, so braucht deshalb noch keine patentrechtliche Gleichwertigkeit und also auch keine Verletzung des dem Verklagten erteilten Wirtschaftspatents vorzuliegen. Richtig ist, daß dabei nicht vom Laienstandpunkt, sondern von den Kenntnissen und Erfahrungen eines Durchschnittsfachmannes auf dem in Rede stehenden technischen Gebiet auszugehen ist. Es ist und bleibt aber eine vom Kläger nicht mit Erfolg zu bestreitende Tatsache, daß alle von ihm angeführten bisherigen fachmännischen Versuche nicht zu einem so hochgradigen, für die Produktion nützlichen Erfolge geführt haben, wie gerade das in der Lehre des streitigen Patents offenbarte Verfahren des Verklagten. Diese Tatsache ist noch besonders durch das Ergebnis der vom erkennenden Senat veranlagten Beweisaufnahme erhärtet worden. Die vom Senat befragte, für den Korrosionsschutz zuständige Abteilung des Deutschen Amts für Material- und Warenprüfung hat mehrere Versuchsreihen durchgeführt, bei denen Proben nicht nur metallischer Isolierungen, sondern auch Einbrennungen, die nach dem Verfahren beider am Rechtsstreit beteiligter Parteien ausgeführt worden waren, einer harten Prüfung auf Korrosionsfestigkeit unterworfen wurden. Das Ergebnis war, daß die beste, sogar eine den geprüften metallischen Isolierungen überlegene Schutzwirkung „zweifellos“ wie das Amt hervorhebt dem Verfahren des Verklagten zuzuerkennen war. Dabei weist das Gutachten ausdrücklich darauf hin, die technische Lehre des dem Verklagten erteilten Patents bestehe in dem mehrmaligen Verbacken der Lacke, das durch die Kombination von Terpenphenolharz und Alkydharz bedingt sei. Diesem Effekt allein sei es zu verdanken, daß eine annähernd gleiche Korrosionsbeständigkeit wie bei Zink- und Zinnüberzügen erreicht werde. Dem Kläger ist es nicht gelungen, ein Verfahren anzuführen, das dem vom Verklagten gelehrten in der Breite seiner Anwendungsfähigkeit und auch im praktischen Erfolg gleichkommt. Damit ist auch die der Lehre des Verklagten innewohnende Erfindungshöhe ausreichend dargetan. Es handelt sich nach dem Ergebnis des Gutachtens des DAMW um eine schöpferische Leistung, die keinem der Vorgänger des Verklagten in diesem Grade der Verwendungsfähigkeit und Erfolgssicherheit gelungen ist und die es daher verdient, als erheblicher technischer Fortschritt und als produktionsfördernde Neuigkeit anerkannt und dem Verklagten vergütet zu werden, selbstverständlich nach den Vorschriften unserer dafür bestehenden sozialistischen Gesetze, die, wie bekannt, jeden kapitalistischen Surplusprofit völlig ausschließen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Patents sind gegeben. Das Patent ist wirtschaftlich ausnutzbar. Das bestreitet auch der Kläger nicht, und in jedem Falle ist bereits im Verfahren vor der Spruch-steile des Patentamtes und ergänzend im Berufungsverfahren nachgewiesen worden, daß wichtige Betriebe unserer volkseigenen und privaten Wirtschaft sich seiner bereits z. T. seit Jahren bedienen, und zwar mit anhaltendem Erfolg, so daß mit Hilfe des jedem Betrieb zur Verfügung stehenden sozialistischen Nutzungsrechts der Zweck des Wirtschaftspatents in ausreichendem Umfang als gesichert zu gelten hat. Es bleibt hiernach nur noch zu prüfen, ob dem auf Berichtigung der Patentbeschreibung gerichteten Hilfsantrag des Klägers stattzugeben war. Der Senat hat dies verneinen müssen, weil ihm für eine solche Entscheidung nach den Vorschriften des Patentgesetzes vom 6. September 1950 die funktionelle Zuständigkeit fehlt. Für die Berichtigung sowohl des Patentanspruchs als auch der Patentbeschreibung sieht § 31 des Patentgesetzes einen besonderen Weg vor. Danach ist hierfür die Zuständigkeit der Spruchstelle für Patentberichtigungen gegeben, in zweiter Instanz der Spruchstelle für Beschwerden beim Patentamt. Für derartige Ansprüche ist also auch in der zweiten Instanz der Rechtsweg nicht zulässig. Hinzu kommt aber auch, daß nach § 31 Abs. 2 PatG die Patentberichtigung einschließlich einer Änderung der Patentbeschreibung nicht von Dritten, sondern nur von dem Patentinhaber verlangt werden kann. Den Grund hierfür läßt § 31 Abs. 1 auch klar erkennen. Dem Patentinhaber wird diese Möglichkeit gegeben, damit er gegebenenfalls in der Lage ist, eine ihm drohende Nichtigkeitsklage zu vermeiden. Daraus geht hervor, daß für Dritte, die sich durch den Inhalt des Patents oder der Patentbeschreibung beschwert fühlen, patentrechtlich nur der Weg der Nichtigkeitsklage gegeben ist. In dem auf Grund von § 34 PatG einzuleitenden Verfahren kann unter den Voraussetzungen des § 11 PatG nur die gänzliche oder teilweise Vernichtung des Patents selbst begehrt werden. Herausgeber: Ministerium der Justiz, Oberstes Gericht und Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktionskollegium: Dr. Hilde Benjamin, Hans Einhorn, Gustav Feiler, Annemarie Grevenrath, Hans-Werner Heilbom, Dr. Gustav Jahn, Walter KrutzsCh, Dr. Emst Melsheimer, Fritz Mühlberger, Prof. Dr. Hans Nathan, pr. Kurt Schumann, Dr. Heinrich Toeplitz, Hilde Neumann (Chefredakteur). Redaktion: Berlin W 8, Clara-Zetkin-Straße 93. Telefon: 2207 2690, 2207 2692, 2207 2691. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin O 17. ZLN 3350. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck ist nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz“ erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Vierteljährlich 7,50 DM, Einzelheft 1,25 DM. 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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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