Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 323

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 323 (NJ DDR 1959, S. 323); zusammenzufassen. Nur im Vergleich mit jeder einzelnen vorbekannten oder vorbenutzten Lösung kann bemessen werden, ob die im Streit befindliche Lösung der technischen Aufgabe neu, d. h. tedmisch noch nicht verwirklicht ist. 2. Der Schutzumfang einer patentierten Erfindung bestimmt sich aus ihrem Gegenstand und dieser wiederum aus dem offenbarten konkreten Patentanspruch. 3. Die der Lehre eines Patents innewohnende Erfindungshöhe ist zu bejahen, wenn keinem Vorgänger die Lösung der gestellten technischen Aufgabe in dem gleichen Grade der Verwendungsfähigkeit und Erfolgssicherheit gelungen ist. 4. Mit der Patcntnichtigkeitsklage kann eine Klage auf Berichtigung der Patentbeschreibung auch hilfsweise nicht verbunden werden. OG, Urt. vom 26. Januar 1959 1 Uz 10/58. Der Verklagte ist Inhaber eines Wirtschaftspatents für ein kombiniertes Verfahren zur Erzielung einer korrosionsfreien Innendsolierung von wasserführenden Hohlkörpern, insbesondere Wasserledtungsrohren, Warmwasserboilern o. ä. In der Patentbeschreibung wird von diesem Verfahren ausgesagt, es bilde einen vollwertigen Ersatz für die Schutzschichten aus Sparmetallen, weise eine gleichwertige Haltefestigkeit wie diese auf und verleihe den Rohren dauernde Korrosionsbeständigkeit Der Kläger hat beantragt, dieses Patent für nichtig zu erklären, hdlfsweise aber in der Beschreibung des angegriffenen Patents die Worte „vollwertigen“, „gleichwertige“ und „dauernde“ zu streichen. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, das in der Patenturkunde offenbarte Verfahren bilde keine neue, mit dem Patentschutz zu belohnende erfinderische Leistung. Der Erfinder lehre, auf die Innenseiten wasserführender Hohlkörper Kunstharzlacke in drei Schichten aufzubringen und einzubrennen, wobei den beiden Grund-schiehten Aluminium als Pigment beigefügt werde Diese Lehre sei unschwer einer Reihe von Vorveröffentlichungen zu entnehmen. Mit der vom Kläger vorgeschlagenen Methode sei auch kein technischer Fortschritt verbunden. Die in der Patentschrift behauptete Gleichartigkeit mit einer Zink- bzw. Zinnisolierung werde nicht erreicht. Das ergebe sich u. a. aus der Tatsache, daß die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Aluminiumzugabe der Grundschicht eine Kontaktkorrosion durch Lokhlelementbildung auslöse, zum anderen aus der geringen Lebensdauer der Isolierung infolge Quellung der Lacke insbesondere bei Heißwasserleitungen. Der Verklagte beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er hält die Angriffe des Klägers gegen das ihm erteilte Wirtschaftspatent nicht für schlüssig und für tatsächlich unbegründet. Bei einem wirkungsgünstigen Einsatz bestimmter Mittel komme es für die Patentfähigkeit dieses Einsatzes nicht darauf an, ob die Mittel als solche bereits bekannt seien. Daß das vom Patentinhaber vorgeschlagene Verfahren zu besonders günstigen Resultaten geführt habe, ergebe sich aus einem Gutachten der für Korrosionsprüfungen ausschließlich zuständigen DAMW-Prüfddenststelle 121 sowie aus den vorgelegten schriftlichen Äußerungen volkseigener Betriebe. Der Vorschlag besitze auch Erfindungscharakter, da seit vielen Jahren die sich aus der Rohstofflage, dem Materialmangel, der umständlichen Produktionsweise usw. ergebenden Schwierigkeiten allgemein bekannt gewesen seien und vor dem Patentinhaber niemand einen geeigneten Weg zu einer Überwindung gewiesen habe. Die Spruchstelle des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen hat mit ihrer Entscheidung vom 31. Januar 1958 den Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Das patentierte Verfahren sei neu im Sinne von § 4 PatG. Vor Anmeldung des streitigen Patents sei es zwar bereits bekannt gewesen, Metallflächen gegen die Korrosion begünstigende Einflüsse durch das Aufbringen einer Schutzschicht aus Kunstharz zu sichern. Es sei auch schon bekannt gewesen,- Rohre von innen und außen mit einem Einbrennlack zu versehen. Indessen beträfen die vom Kläger dem Patent entgegengehaltenen Veröffentlichungen entweder nicht die Innenisolierung von wasserführenden Hohlkörpern oder sie beträfen, soweit die Zusammensetzung oder Verfahrensweise aus den Veröffentlichungen überhaupt ersichtlich sei, andere als die vom Verklagten vorgesclllagenen Chemikalien und Kombinationen. Die Lehre des streitigen Patents ermangele auch nicht des technischen Fortschritts. Der Kläger habe seine diese Voraussetzung beanstandenden Behauptungen nicht zu erhärten vermocht. Es sei nicht nachzuweisen gewesen, daß der erfindungsgemäß hergestellte Überzug insbesondere dem Zinküberzug nicht gleichwertig sei. Vielmehr ließen die vom Verklagten eingereichten Bekundungen erkennen, daß sich der nach dem erfindungsgemäßen Verfahren aufgebrachte Überzug unter den härtesten Bedingungen bewährt habe. Auch die Argumentation des Klägers, daß kein dringendes volkswirtschaftliches Bedürfnis zur Ersetzung von Zink bestehe, da dieses Metall im befreundeten Auslande in ausreichendem Maße zur Verfügung stehe, vermöge nicht zu überzeugen. Das Gegenteil ergebe sich aus den in der DDR erlassenen Verordnungen über Metalleinsparungen und den Ersatz von Zink durch andere Werkstoffe. Der Kläger habe die Spruchstelle auch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die anderen durch die Verwendung von Kunstharzlacken gekennzeichneten Isolierungsverfahren gleich günstige Ergebnisse erbrächten wie das patentierte Verfahren. Er habe keine Vergleichsdaten über die Wirkung der vorgeschriebenen Isolierungsverfähren beigebracht. Schließlich entbehre die Erfindung des Verklagten auch nicht der für den Patentschutz erforderlichen Erfindungshöhe. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, daß sich die vom Verklagten vor- geschlagene Lösung in Kenntnis derselben als naheliegend darstelle. Der Fachmann hätte aber, um zu einer erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen, die erforderlichen Merkmale und Möglichkeiten einer 'größeren Anzahl von Literaturstellen entnehmen müssen, in der sie einen bestimmten anderen Zusammenhang besäßen, und hätte sie dann erst mosaikartig kombinieren müssen. Bei dieser Sachlage sei die Aussicht, bei der Fülle der möglichen Lösungen gerade auf die erfindungsgemäße Lösung zu verfallen, ohnehin gering. Das tatsächliche Versagen der Fachwelt trotz der anerkannten Dringlichkeit des Bedürfnisses und der Kenntnis der entsprechenden Literatur-steilen lasse die Leistung des Verklagten als erfinderisch erscheinen. Ein bekanntes Standardwerk der einschlägigen Fachliteratur lasse sogar erkennen, daß die Fachwelt auch noch nach Anmeldung des streitigen Patents die Verwendung von Kunstharz-Einbrennlacken für den Korrosionsschutz bei Wasserleitungen nicht einmal für erwähnenswert halte. Auch dem Hilfsantrag der Klage könne kein Erfolg be-schieden sein. Der Kläger habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, daß durch Nichtverwendung von Sparmetallen gekennzeichnete Korrosionsschutzverfahren dem erfindungsgemäßen Verfahren wirkungsgemäß glichen oder es sogar überträfen. * Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Der Verklagte hat für die Verwertung seiner Erfindung die nur dem sozialistischen Recht eigentümliche Form des Wirtschaftspatents gewählt, dessen Funktion darin besteht, das Ergebnis der schöpferischen Arbeit des Erfinders möglichst im Interesse der gesamten. Wirtschaft unseres Staates, vor allem ihres volkseigenen Zweiges, auszuwerten, die Arbeitsproduktivität zu steigern und somit dem Aufbau des Sozialismus zu dienen. Die Frage, ob die Erfindung des Verklagten diesen Anforderungen gerecht wird, also im Sinne unserer Gesellschaftsordnung patentwürdig ist, kann nur an Hand unseres Patentgesetzes vom 6. September 1950 (GBl. S. 989) geprüft werden, dessen einzelne Bestimmungen ihre Auslegung und Anwendung in einem Sinne erfahren müssen, der der Förderung der sozialistischen Ökonomik dient. Nur auf diese Weise wird es gelingen, der im Vorspruch des Patentgesetzes enthaltenen Forderung gemäß die Interessen des Erfinders mit dem Gesamtinteresse des werktätigen Volkes zu vereinen. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Entscheidung der Spruchkammer des Patentamtes diesen Anforderungen durchaus gerecht. Was zunächst die nach -§ 4 PatG erforderliche Neuheit der Erfindung des Verklagten anlangt, so muß dabei darin ist dem Kläger zu folgen vom Stand der Technik auf dem hier in Rede stehenden Gebiet des technischen Korrosionsschutzes vor Anmeldung des streitigen Patents ausgegangen werden. Der Kläger hät sich bemüht, eine Anzahl von Veröffentlichungen und Vorbenutzungen, wie sie in den Entscheidungsgründen der Spruchstelle des Patentamts eingehend beschrieben worden sind, nachzuweisen, die nach seiner Meinung neuigkeitsschädlich im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung sind. Er hat diese Beispiele im Berufungsverfahren noch ergänzt. Aber schon die Spruchstelle hat nachgewiesen, daß der Kläger dabei nicht von dem Inhalt der einzelnen Vorveröffentlichung oder Vorbe- 323;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 323 (NJ DDR 1959, S. 323) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 323 (NJ DDR 1959, S. 323)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland jederzeit politische und diplomatische Aktivitäten auslösen können und es häufig auch tun. Sie werden vom Feind bevorzugt manipuliert und hochgespielt.

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