Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 320 (NJ DDR 1959, S. 320); § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO; § 12 Abs. 2 Ziff. 6, § 36 LitUG; § 823 Abs. 1 und 2 BGB; §§ 286, 287 ZPO. 1. Ein Teilvergleich wirkt nur für den durch ihn erledigten Teil des Rechtsstreits. Er bedeutet nicht, daß der Rechtsanspruch dem Grunde nach anerkannt ist. 2. An einer Filmskizze oder einem Filmexpose besteht kein Urheberrecht. Der Filmproduzent kann mit dem Ideenschöpfer oder dem Verfasser einer Filmskizze oder eines Filmexposes einen obligatorischen Vertrag abschließen, daß dessen Name im „Vorspann“ genannt werde. Nichterfüllung dieses Versprechens verpflichtet zum Schadensersatz, wenn dbr Ideenschöpfer usw. nachweist, daß ihm hierdurch materieller Schaden entstanden ist. 3. Der Schaden kann durch Schätzung auch dem Grunde nach bewiesen werden. Für die Schätzung müssen Unterlagen bestehen. Ein Sachverständigengutachten ist hierfür nur soweit geeignet, als der Sachverständige sich innerhalb seines Fachgebiets gehalten hat. OG, Urt. vom 17. Februar 1959 2 Zz 39/58. Der Kläger ist Schriftsteller. Vereinbarungsgemäß hat er der Verklagten, der DEFA, eine zur Verwertung für einen Film bestimmte Ausarbeitung, die er als Expose bezedqh-net, überreicht, die das sog. Zwed-Mütter-Problem behandelt. Die Ausarbeitung ist im Auftrag der Verklagten von anderen Autoren weiterbearbeitet und hierbei stark verändert worden. Im Laufe der Bearbeitung hat der Chefdramaturg der Verklagten mit djem Kläger vereinbart, daß dieser dm sog. Vorspann in der Form „Nach einer Idee von “ erwähnt werden sollte. Dies ist bei den Vorführungen des Films in der Deutschen Demokratischen Republik nach Angabe der Verklagten versehentlich unterblieben. Der Kläger behauptet, ihm sei hierdurch Schaden entstanden; denn wenn er dm Vorspann genannt worden wäre, so würden hierdurch seine Aussichten, von Verlagen literarische Aufträge zu erhalten, gestiegen sein. Er beziffert den nach seiner Behauptung entstandenen Schaden auf 10 000 DM. Er hat zunächst beantragt, die Verklagte zu verurteilen, 8000 DM (über einen von den Parteien, am 19. November 1957 geschlossenen Teilvergleich über Zahlung von 2000 DM hinaus) zu zahlen. (In diesem Vergleich war auch vereinbart worden, daß der Kläger bei Vorführungen des Films in Westdeutschland und im Ausland in der erwähnten Form genannt werde. Angesichts der Ablehnung der Verklagten, ihn bei Vorführungen in der Deutschen Demokratischen Republik zu nennen, behielt er sich hierfür weitere Schadensersatzansprüche vor.) Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt Sie hat erklärt: Der Kläger habe seine Forderung nicht genügend substantiiert. Der Kläger hat seinen Anspruch auch auf § 36 LitUG gestützt. Das Bezirksgericht hat Beweis durch persönliche Vernehmung des Klägers als Partei über seine bisherige literarische Tätigkeit und durch Vernehmung von Zeugen, nämlich des Dramaturgen H., des Chefdramaturgen der Verklagten W., des Mitautors des Films und Regisseurs und durch Einholung eines Gutachtens von dem Schriftsteller J. erhoben. Ferner hat es den zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen 'Vertrag vom 24. Mai 1955 und einige Schriftstücke, darunter die Skizze des Klägers, das Expose der Bearbeiterin T., das Drehbuch und zwei Kritiken des Films im „Neuen Deutschland“ und in der „BZ am Abend“ zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Außerdem hat der Sachverständige diese schriftlichen Unterlagen in seinem Gutachten verwertet. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten den künstlerischen Wert des Films, dessen Vorgeschichte er unter Angabe des Inhalts der verschiedenen in der Bearbeitung der Idee entstandenen Fassungen eingehend darlegt, ungünstig beurteüt. Er ist insbesondere auch der Auffassung, daß die Abweichungen von der vom Kläger übermittelten Idee den Füm nachteilig beeinflußt hätten. Andererseits hält er es für zweifellos, daß dem Kläger eine Vergütung gebührt. Er hält 'einen erheblichen Betrag für erforderlich, da die Nennung seines Namens im Vorspann für den Autor bedeute, daß er zu den „filmgewandten“ Autoren gerechnet werde und auch seine übrigen literarischen Erzeugnisse Absatz fänden. An sich bestehe Streit über die Vergütung nur hinsichtlich Vorführungen im Gehiet der Deutschen Demokratischen Republik. Es sei aber zu beachten, daß diese das für den Kläger wesentlichste Land sei, weil hier seine Bücher und der Großteil seiner literarischen Werke erschienen, Andererseits sei zu berücksichtigen, daß der Kläger auch da-r durch geschädigt worden sei, daß die Verklagte ihn vereinbarungswidrig nicht bei der Weiterentwicklung des Films his zum Drehbuch mit herangezogen habe. Die Verklagte hat demgegenüber ausgeführt, daß die Nennung eines Filmautors am Vorspann für ihn keine große Bedeutung habe. Von 100 normalen Kinobesuchern hätten nach Ablauf der Vorstellung mindestens 99 noch nicht einmal den Namen des Drehbuchautors in sich auf-genommen. Demgegenüber hat der Sachverständige auf die Schriftstellerin Berta Waterstradt die Schöpferin der Idee zu den „Buntkarierten“. und das Schriftstellarehepaar Stern hingewiesen. Diese Schriftsteller seien durch Nennung im Vorspann von Filmen bekannt geworden. Der Kläger hat sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht und seinen Antrag auch auf die §§ 823, 842 BGB gestützt. j Mit Urteil vom 25. April 1958 hat das Bezirksgericht die Verklagte verurteilt, über den dm Tedlvengleich vom 19. No-vomber 1957 festgesetzten Betrag von 2000 DM hinaus weitere 4000 DM, insgesamt 6000 DM, zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verklagte habe sich durch die von ihrem Regisseur E. getroffene Vereinbarung verpflichtet, den Kläger im Vorspann des Fü-mes zu nennen. Der Antrag des Klägers könnte einerseits auf Schlechterfüllung oder Nichterfüllung dieses Vertrages, andererseits aber auch auf § 823 und § 842 BGB gestützt werden. Es sei richtig, daß für den Kläger als Schriftsteller bedeutungsvoll sei, beim Publikum, bei den Kritikern, bei Verlagen, den Literaten und den Dramaturgen bekannt zu werden; dies sei wichtiger als das Bekanntwerden bei einzelnen FUmbesuchem. Übrigens treffe es nicht zu, daß nur einer von hundert Filmbesuchern dem Vorspann Aufmerksamkeit schenke. Wäre der Kläger bei dem genannten Personenkreis bekannt, so fänden auch seine sonstigen Werke besseren Absatz. Daß diese Überlegung in der Praxis zutreffe, beweise das Beispiel der vom Sachverständigen genannten Schriftsteller. Der Schadensersatzanspruch sei also dem Grunde nach berechtigt, wie ihn auch die Verklagte dem Grunde nach und darüber hinaus in Höhe von 2000 DM durch den Teilvergleich anerkannt habe. Die Entscheidung über die Höhe sei nur durch freie Entscheidung nach § 287 ZPO möglich. Andere Punkte seien einerseits der „Name“, den der Kläger bereits in der weiteren Öffentlichkeit erlangt habe, andererseits die Stärke der Widerspiegelung seiner ursprünglichen Ideen in Drehbuch und Film. Daneben sei wesentlich für die Höhe des Schadensbetrags, ob es sich um einen guten Film handele oder um einen solchen, der Mängel auf-weise. Der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden sei, daß dem Vergleich zuwider seip Name nicht bei Vorführungen des Films außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik genannt worden sei, sei dagegen nicht Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits. Auf Grund dieser Erwägungen sei zu berücksichtigen, daß der Kläger einen Namen als führender Literatur-Historiker und Literatur-Theoretiker erlangt habe; dagegen sei er nicht als Erzähler und Lyriker hervorgetreten. Die Gesamtheit seiner schriftstellerischen Arbeiten sei durch seine Aufnahme in den Pen-Clüb anerkannt worden. Andererseits bestehe zwar viel Gemeinsames zwischen seiner ursprünglichen Skizze und dem Drehbuch, mindestens in der Grundfabel; es seien aber auch viel Unterschiede vorhanden. Nach Auffassung des Sachverständigen und zwei überreichter Filmkritdken enthalte das Drehbuch Mängel, die in der ursprünglichen Konzeption des Klägers nicht vorhanden gewesen seien. Jedenfalls seien sich alle Beteiligten durch Abschluß des Teilvergleichs, vor allem aber der Gutachter, darüber einig, daß der Kläger der Urheber der Filmidee sei. Er möge dabei starke Impulse von Brechts „Kaukasischem Kreidekreis“ erhalten haben. Unerheblich sei, daß ihm W., der stofführende Dramaturg der Verklagten, habe Belehrungen und Hinweise zukommen lassen; denn dazu sei dieser Dramaturg von Berufs wegen verpflichtet, er werde hierdurch nicht zum Urheber der Filmidee. Der wesentliche Teil des Schadens liege darin, daß die sonstigen Werke des Klägers in der Deutschen Demokratischen Republik besser abgesetzt werden könnten, wenn sein Name genannt worden wäre. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sei ein Schadensersatzamspruch von 10 000 DM, von denen der Kläger kraft des Vergleichs 2000 DM erhalten habe, an sich berechtigt. Dieser Anspruch müsse aber 'gemindert werden, weil der künstlerische Wert des Films nach dem " Gutachten des Sachverständigen gegenüber der ursprünglichen Skizze wesentlich gemindert worden sei. Infolgedessen sei eine Minderung des Schadensersatzes um zwei Fünftel, also um 4000 DM, als angemessen anzusehen. Der Schadensersatz- 320;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 320 (NJ DDR 1959, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 320 (NJ DDR 1959, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der Verantwortung der staatlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen für die Gewährleistung der öffentlichen. Das zentrale staatliche Organ für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist Ausdruck der Autorität und Funktionstüchtigkeit des sozialistischen Staates und wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit im sozialistischen Staat. Die konsequente Ahndung jeglicher Angriffe gegen den realen Sozialismus stellt gegenwärtig die Verursachung und Organisierung des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels eine Hauptrichtung des feindlichen Vorgehens dar.

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