Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 32 (NJ DDR 1959, S. 32); J. zu den ausgeführten Verbrechen betrachtet. Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten M. zu fünf Jahren Zuchthaus, den jugendlichen Angeklagten J. zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsentzug. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Berufung eingelegt. Mit beiden Berufungen wird lediglich das Strafmaß angegriffen. Die Berufungen hatten Erfolg. Aus den Gründen: Bei der Verhängung einer fünfjährigen Zuchthausstrafe gegen den 18jährigen Angeklagten M. hat sich die Strafkammer fraglos davon leiten lassen, daß § 250 Abs. 1 StGB im Fall der erschwerenden, unter Ziff. 1 bis 5 aufgeführten Umstände Zuchthaus nicht unter fünf Jahren androht. Infolge der besonders verwerflichen Handlungen des Angeklagten M., der den mit-angeklagten Jugendlichen zu der gemeinsam begangenen schweren Straftat verleitete, hat die Jugendstrafkammer sicherlich gemeint, die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB, wonach bei Vorliegen mildernder Umstände Gefängnis nicht unter einem Jahr verhängt werden muß, verneinen zu müssen. Bei der Ablehnung der Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer jedoch nicht in Betracht gezogen, daß es sich beim § 250 StGB um eine vom kapitalistischen Gesetzgeber geschaffene Norm handelt und daß jede formale Anwendung des § 250 Abs. 1 StGB eine Auslegung bedeutet, die mit unserer sozialistischen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen ist. Es ist bekannt, daß in dem bürgerlich-kapitalistischen StGB besonders die Eigentumsdelikte mit außerordentlich harten Strafen bedroht werden. Dies geht insbesondere auch daraus hervor, daß lediglich bei Eigentumsdelikten der Rückfall als strafverschärfender Umstand gesetzlich festgelegt ist. Diese Gesetzgebung entspricht eindeutig dem Willen der kapitalistischen Klasse, das kapitalistische Eigentum besonders zu schützen. Es ist selbstverständlich, daß auch mit der sozialistischen Rechtsprechung das persönliche und private Eigentum geschützt wird, jedoch darf die Tatsache, daß das StGB eine Überbetonung hinsichtlich des kapitalistischen Eigentums enthält, nicht dazu führen, daß in jedem Fall von den harten Strafandrohungen bei den Eigentumsdelikten Gebrauch gemacht wird, wenn die Verhängung eines außerordentlich hohen Mindeststrafmaßes nicht der strafbaren Handlung eines Täters, sei es wegen des verhältnismäßig geringen Umfanges des angerichteten Schadens, der Umstände der Tat oder sonstiger anderer vorliegender Umstände entspricht. In solchen Fällen müssen die Gerichte sorgfältig prüfen, inwieweit mildernde Umstände zu bejahen sind, soweit die genannten Gesetze bei Vorliegen solcher Umstände eine geringere Strafandrohung enthalten. Es ist kennzeichnend für die kapitalistische Gesetzgebung, daß bei einer Anzahl der Delikte, die sich gegen die Gesundheit bzw. die körperliche Unverletzlichkeit des Menschen richten, wesentlich geringere Strafen angedroht werden als bei Delikten, mit denen das kapitalistische Eigentum geschützt werden soll. Dies zeigt sich schon darin, daß bei den Eigentumsdelikten selbst da, wo nur Gefängnis angedroht ist, wie bei §§ 242, 246 StGB, der Versuch für strafbar erklärt wird, während andererseits bei den vorsätzlichen Körperverletzungen nach §§ 223, 223 a, 223 b Abs. 1 StGB der Versuch nicht strafbar ist. Dem kapitalistischen Gesetzgeber lag also eindeutig der Schutz des kapitalistischen Eigentums näher als der Schutz des Menschen vor körperlichen Verletzungen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß eine solche Rechtsauffassung dem Willen der Werktätigen in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat nicht entspricht. Der außerordentlich hohe Unterschied zwischen der Strafandrohung nach § 249 Abs. 1 StGB und der des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 StGB, nach der auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden muß, wenn nicht mildernde Umstände vorliegen, zeigt deutlich die ausgesprochene Neigung des kapitalistischen Gesetzgebers, Angriffe gegen kapitalistisches Eigentum ganz besonders hart zu bestrafen, wenn diese Angriffe in einer Form erfolgen, deren sich der Kapitalist schwer erwehren kann, oder wenn sie an Orten erfolgen, wo jeder glaubt, einen Angriff auf sein Eigentum nicht befürchten zu müssen. Deshalb ist auch als eine besonders schwere Form des Angriffs gegen kapitalistisches Eigentum nach § 250 Abs. 1 Ziff. 3 StGB der Raub auf einem % öffentlichen Wege oder Straße usw. angeführt worden. Es mag dahingestellt bleiben, ob eine künftige Strafgesetzgebung wiederum eine ähnliche Bestimmung enthalten wird, jedoch darf soviel als sicher vorausgesetzt werden, daß in solchen Fällen wohl kaum wieder als Mindeststrafe eine Freiheitsentziehung von fünf Jahren festgesetzt werden wird. Auch § 24 JGG zeigt, daß der schwere Raub des StGB als ein weniger schweres Verbrechen betrachtet wird als z. B. das Verbrechen der Notzucht. Während bei der Notzucht' nach § 177 StGB der § 24 JGG die Anwendung des allgemeinen Strafrechts vorsieht, ist bei einem schweren Raub nicht das allgemeine Strafrecht, sondern auch in materieller Hinsicht das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden, da schwerer Raub in § 24 JGG nicht mehr als ein Verbrechen angeführt ist, welches zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts führen muß. Diese durchaus richtige Schlußfolgerung im Sinne eines sozialistischen Strafrechts ergibt sich daraus, daß selbstverständlich die Notzucht einer Frau in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat als wesentlich schwerer wiegend angesehen werden muß als ein schwerer Angriff gegen das persönliche oder private Eigentum. Eine so harte Mindeststrafandrohung wie § 250 Abs. 1 StGB enthält nicht einmal der § 30 StEG, d. h. selbst der schwere Fall eines Angriffs gegen das gesellschaftliche Eigentum ist mit einer niedrigeren Mindeststrafe bedroht, als sie der kapitalistische Gesetzgeber für den Fall des schweren Raubes kapital istischen -Eigentums festgelegt hat. Es zeigt sich also, daß gerade bei der Betrachtung des § 24 JGG die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus bedrohte Notzucht nach § 177 StGB als ein schwereres Verbrechen betrachtet wird als der vom kapitalistischen Gesetzgeber mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bedrohte schwere Raub. Von dieser Erkenntnis der Überbetonung des kapitalistischen Eigentums im StGB hätte auch die Jugendstrafkammer ausgehen und gewissenhaft prüfen müssen, ob die Anwendung des § 250 Abs. 1 StGB tatsächlich unserer sozialistischen Rechtsprechung entspricht. Dies hat sie fraglos nicht getan. Bei beiden Angeklagten handelt es sich um Hilfsschüler. Der Angeklagte M. wuchs ohne Eltern auf. Er hat offenbar nicht eine so gewissenhafte Erziehung erhalten, wie es durch die Eltern hätte geschehen können. So verwerflich die Tat des Angeklagten M. ist, so kann doch im vorliegenden Fall das Strafmaß von fünf Jahren Zuchthaus nicht als die geeignete Strafe angesehen werden. Dabei durfte auch das Alter des Angeklagten M. nicht unberücksichtigt bleiben. Bei der Strafzumessung durch die Gerichte unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Rechtsordnung wie durch zu milde, so auch durch zu hohe Strafen gefährdet wird, da in beiden Fällen eine Schwächung des Vertrauens unserer Werktätigen zu den Gerichten herbeigeführt werden kann. Wenn eine zu milde Strafe dazu führen kann, den Täter zu weiterer Mißachtung unserer Gesetze zu verleiten, und eine solche Strafe auch ungeeignet ist, den Repressivzweck der Strafe zu gewährleisten, so ist eine ungerechtfertigt hohe Strafe geeignet, bei dem Täter das Gefühl einer nicht einwandfreien Prüfung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit seiner Tat hervorzurufen, wodurch genauso wie bei einer zu milden Bestrafung auch der Erziehungszweck gefährdet werden kann. Da die Strafkammer bei dem Angeklagten M. zu der ungerechtfertigt hohen Strafe von fünf Jahren Zuchthaus kam, hat sich dieses Strafmaß auch bei dem mitverurteilten Jugendlichen J. ausgewirkt. Die gegen den Angeklagten J. ausgeworfene Freiheitsentziehung von drei Jahren und sechs Monaten muß ebenso wie die gegen M. ausgeworfene fünfjährige Zuchthausstrafe als wesentlich überhöht angesehen werden. Aus den dargelegten Gründen hat der Senat entsprechend dem Antrag des Vertreters des Bezirksstaatsanwalts bei dem Angeklagten M. von der Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht und ihn zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, während bei dem Angeklagten J., der noch Jugendlicher ist, auf eine Freiheitsentziehung von zwei Jahren erkannt wurde. 32;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 32 (NJ DDR 1959, S. 32) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 32 (NJ DDR 1959, S. 32)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung vor jeglichen Angriffen äußerer und innerer Feinde zu schützen. Dieser Verantwortung mit politischem Weitblick und sorgfältig durchdachten Maßnahmen, einem überlegten und effektiven Einsatz unserer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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