Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 319 (NJ DDR 1959, S. 319); Empfang. Später behauptete säe, ein Kollo, das die Nr. 2698 tragen sollte, habe gefehlt Die Verklagte reklamierte es nach kurzer Zeit bei der liefernden Stelle, die die Reklamation aber nicht anerkannte, so daß der Klägerin ihrer Behauptung nach hierdurch ein Schaden von 800 DM entstanden sei. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Sitziungsproto-koll des Kreisarbeitsgerichts vom 29. April 1958. Die Klägerin hat von der Verklagten Ensatz. dieser 800 DM gefordert und, nachdem die Konfliktkommission infolge zweimaligen Nichterscheinens der Verklagten den Streitfall nicht lösen konnte, beim Kredsarbeitsgenioht Klage erhoben und beantragt, die Verklagte zu verurteilen, 800 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 1. Juli 1957 zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Kreisarbedtsgerdcht hat sie nach Vernehmung einer Zeugin am 23. Mai 1958 antragsgemäß verurteilt. Dieses Urtel wurde der Verklagten am 24. Juni 1958 zugestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die namens der Verklagten von einem Anwalt eingereichte und unterschriebene schriftliche, mit Begründung versehene Berufung vom 8. Juli 1958, die nach dem Eingangsstempel am 9. Juli eingegangen ist. Neben dem Stempel befindet sich der Vermerk: „früh d. Briefk. entn., am 8. 7. beim Weggang M5 Uhr nochmals d. Briefk. kontr., da RA M. am 8. 7. die Ber.- Schr. noch bringen wollte. Bdt.“ Das Bezirksarbeitsgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 21. Juli 1958 als unzulässig verworfen, da sie verspätet ängerächt sei. Eine Gegenvorstellung des Anwalts der Verklagten vom 24. Juli 1958, der eine eidesstattliche Versicherung einer Angestellten des Kollegiums der Rechtsanwälte beigefügt war, daß sie die Berufungsschrift am 8. Juli 1958 gegen 18.00 Uhr in den Briefkasten (gemeint der Hausbriefkasten des BeZirksarbätsgerichts) eingeworfen habe, wurde mit Beschluß vom 16. August 1958 zurückgewiesen. Das Bezirksarbeitsgericht führt dort aus: „Es sä zwar richtig, daß Fristen grundsätzlich erst um 24.00 Uhr abliefen und nicht mit Dienstschluß des Gerichts. Die Berufung müsse aber spätestens am letzten Talg der Berufungsfrist rechtzeitig eingereicht werden. Ordnungsgemäß eingereicht sä die Berufung aber nur, wenn alle Zwäfä ausgeschlossen säen, daß sie noch am letzten Tage der Berufungsfrist beim Berufungsgericht änlgegangen sä. Dies werde durch den Eingangsstempä oder durch änen handschriftlichen Vermerk änes Angestellten des Berufungsgerichts bestätigt. Das setze aber voraus, daß die Berufungsschrift von änem Angestelten des Berufungsgerichts entgegengenommen werde. In größeren Dienststellen, in denen ein Pförtner zur Entgegennahme von Schriftstücken berechtigt sei, könne'auch nach Dienstschluß noch än Schreiben, mit dem äne Notfrist zu wahren sei, ordnungsgemäß ängerächt werden, wäl dann der Eingangsvermerk angebracht werden könne. Da beim Bezirksarbeitsgericht aber käne Postannahme bestehe, sondern lediglich än Briefkasten angebracht sä, könnten Berufunigsschriften nach Ddenstschluß nicht mehr angenommen werden, da sich kän Angestellter mehr in den Diensträumen befinde. Die erst am 9. Juli 1958 dem Briefkasten entnommene Berufung sä also verspäte än-gegangen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Verwerfungsbeschlusses vom 21. Juli 1958 beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Da ein Verwerfungsbeschluß nach § 519 b ZPO ein Berufungsurteil ersetzt, so is!t er mit seinem Erlaß rechtskräftig, also kassationsfähig. Die gegen den Verwerfungsbeschluß gerichtete Gegenvorstellung hätte also als unzulässig verworfen, nicht aber durch' den Beschluß vom 16. August 1958 zurückgewiesen werden müssen. Das ändert aber nichts daran, daß die in diesem Beschlüsse angeführten Gründe als die Gründe anzusehen sind, die das Bezirksarbeitsgericht auch schon bei seinem Verwerfungsbeschluß vom 21. Juli 1958 als maßgeblich betrachtet hat. Wie das Bezirksarbeitsgericht zutreffend ausführt, kann ein Schriftsatz, mit dem eine Notfrist zu wahren ist, noch bis zum Ablauf des letzten Tages dieser Frist eingereicht werden (§ 222 ZPO in Verbindung mit § 188 BGB), eine Berufungsschrift also gern. § 66 AGG noch am vierzehnten Tage bis 24.00 Uhr nach der Zustellung des Urteils des Kreisarbeitsgerichts. Diese Frist dient der zeitlichen Abgrenzung des Rechtsschutzes, der der Prozeßpartei in Gestalt des Rechtes zur Berufung gegen ein Urteil des Kreisarbeitsgerichts zusteht. Die Berufungsbefugnis ist ein grundlegendes Recht. Die Prozeßpartei muß also die Möglichkeit haben, 'die hierfür zur Verfügung stehende Frist voll ausnutzen zu können. Dieser sich aus dem Wesen eines solchen Rechtes ergebenden Folgerung hat der Gesetzgeber noch dadurch in besonderem Maße Ausdruck gegeben, daß er, wenn der Prozeßpartei ihre Einhaltung infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht möglich war, W iedereinsetzung (§ 233 ZPO) gestattet. Es kann in einem solchen Falle also der Prozeßpartei nicht etwa entgegengehalten werden, sie hätte ihre Rechtsmittelschrift so einreichen sollen, daß sie schon einige Tage vor Ablauf der Notfrist einging. Es widerspricht also dem Sinn des Gesetzes, daß eine am letzten Tage eingegangene Berufungsschrift deshalb als verspätet angesehen werden soll, weil beim Berufungsgericht kein Angestellter zur Verfügung steht, der auf ihr einen Eingangsvermerk anbringen kann. Die gegenteilige Auffassung könnte überdies was allerdings hier nicht geschehen ist im einzelnen Falle zu zufälliger und sogar willkürlicher Bevorzugung einzelner Prozeßparteien führen. Es käme dann nämlich darauf an, ob zufällig oder auch aus möglicherweise wöhlgemei ntem Entgegenkommen gegen edne Prozeßpartei, von der eine Berufung erwartet wird, ein Angestellter nach Dienstschluß im Gerichtsgebäude zurückbleibt, um die Berufungsschrift in Empfang zu nehmen und einen Eingangsvermerk auf ihr anzubringen. Infolgedessen muß eine Berufungsschrift, die bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist im Gerichtsgebäude, und sei es auch nur im Hausbriefkasten, angekommen ist, als rechtzeitig gelten (vgl. für Strafsachen Beschluß des OG vom 2. April 1958 2 Wst III 3/58 NJ 1958 S. 824). Ob dies der Fall war, ist als Berufungs-, also Verfahrensvoraussetzung auch im Kassationsverfahren unter entsprechender Anwendung von § 561 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 554 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst, b ZPO zu prüfen. Die Rechtzeitigkeit des Eingangs einer Rechtsmittelschrift kann nicht nur durch Eingangsstempel oder Eingangsvermerk, sondern durch jedes beliebige Beweismittel nachgewiesen werden. Die Beschränkung des Nachweises auf Stempel oder Vermerk würde zu dem unannehmbaren Ergebnis der Verwerfung einer Berufung führen, die zwar mehrere Tage vor Fristablauf eingegangen ist, aber versehentlich keinen Stempel oder Vermerk erhalten hat. Die eidesstattliche Versicherung der Angestellten des Anwaltskollegiums, den Brief am 8. Juli 1958 gegen 18 Uhr in den Hausbriefkasten des Bezirksarbeitsgerichts eingeworfen zu haben, erscheint glaubhaft. Dem Bezirksarbeitsgericht hat diese Erklärung allerdings beim Erlaß des Berufungsverwerfungsbeschlusses vom 21. Juli 1958 noch nicht Vorgelegen. Das Gericht hätte aber mindestens auf Grund des Inhaltes des Eingangsvermerks ermitteln müssen, zu welcher Stunde die Berufungsschrift in den Briefkasten eingeworfen worden war. In derartigen Fällen besteht eine Fragepflicht, über § 139 ZPO hinaus, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung. Es muß aber sogar darüber hinaus auf folgendes hingewiesen werden: Bringt eine Prozeßpartei erhebliche Gründe für die Annahme vor, daß der Eingangsstempel oder -vermerk unrichtig sei, so hat das Gericht den Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsmittelschrift zu ermitteln. Führen die Ermittlungen zu keinem sicheren Ergebnis, so muß eine Rechtsmittelschrift mindestens dann, wenn sie an dem auf den Fristablauf folgenden Morgen aus dem Briefkasten bei dessen erster Leerung entnommen worden ist, als rechtzeitig eingegangen gelten. Im vorliegenden Falle war der Verwerfungsbeschluß vom 21. Juli 1958 also rechtsirrig. Da die Sache, soweit es sich um die Zulässigkeit der Berufung handelt, zur Endentscheidung reif ist, hatte das Oberste Gericht den Verwerfungsbeschluß vom 21. Juli 1958 aufzuheben und die Berufung, gegen deren Zulässigkeit unter sonstigen Gesichtspunkten übrigens auch nach Auffassung des Bezirksarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen, für zulässig zu erklären und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Bezirksarbeitsgericht zurückzuverweisen. 319;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 319 (NJ DDR 1959, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 319 (NJ DDR 1959, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen oder gesellschaftlichen Organen erfolgen. Das Gesetz besitzt hierzu keinen eigenständigen Handlungsrahmen, so daß die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Potenzen genutzt werden müssen.

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