Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 317

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 317 (NJ DDR 1959, S. 317); strafe verurteilen dürfen. Vielmehr hätte es bei Beachtung des § 17 JGG den Angeklagten nur zu Freiheitsentzug verurteilen und daneben entsprechend § 9 JGG eine geeignete Erziehungsmaßnahme verhängen können. Diese kann auch in der Auferlegung einer Geldbuße bestehen (vgl. OG, Urteil vom 5. Februar 1957 - 2 Zst III 77/56 NJ 1957 S. 482). § 48 Abs. 1 JGG; § 281 StPO. Beistände, Erziehungspflichtige und Vertreter der Jugendgerichtshilfe können gegen in Jugendstrafverfahren erlassene Urteile grundsätzlich nur über einen Rechtsanwalt oder die Geschäftsstelle des Kreisgerichts Berufung einlegen. BG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 9. März 1959 BSB 62/59. Das Urteil der Jugendstrafkammer des Kreißgerichts äst am 4. Februar 1959 in Gegenwart des Jugendlichen und seiner Mutter verkündet und im Anschluß daran die Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gegen diese Entscheidung hat die Mutter des Jugendlichen durch Schreiben vom 9. Februar 1959, eingegangen am 11. Februar 1959, beim Kreisgericht Berufung eingelegt. Diese Berufung ist wegen Verletzung der Form Vorschriften unzulässig. Aus den Gründen: Im Jugendstrafverfahren gelten die Bestimmungen der StPO, soweit nicht durch das JGG eine andere Regelung getroffen wird. § 48 Abs. 1 JGG gibt dem Verteidiger, dem Erziehungspflichtigen und der Jugendgerichtshilfe das Recht der selbständigen Rechtsmitteleinlegung zugunsten des Jugendlichen. Da in dieser Gesetzesbestimmung über Form und Frist der Rechtsmitteleinlegung nichts ausgeführt wird, sind die Vorschriften des § 281 StPO anzuwenden. Daraus folgt, daß das den Beiständen, den Erziehungspflichtigen und der Jugendgerichtshilfe durch § 48 Abs. 1 JGG eingeräumte Recht der selbständigen Rechtsmitteleinlegung die Genannten nicht berechtigt, wie ein Rechtsanwalt durch einen Schriftsatz Berufung einzulegen. Sie sind an § 281 Abs. 2 StPO gebunden und angehalten, sich bei der Berufungseinlegung einer rechtskundigen Person eines Rechtsanwalts oder des Sekretärs der Geschäftsstelle des Gerichts zu bedienen. Da die Mutter des Angeklagten die ihr bekanntgegebenen Bestimmungen über die Berufungseinlegung nicht beachtet hat, war die Berufung gern. § 284 StPO als unzulässig zu verwerfen. Zivilrecht §§ 119 Abs. 2 Satz 1, 126, 233, 236, 516, 519b ZPO. Das höhere Gericht ist auch dann, wenn einer Partei in erster Instanz einstweilige Kostenbefreiung bewilligt worden war, verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Partei jetzt noch arm im Sinne des Gesetzes ist. Ergibt eine solche Nachprüfung, daß sich die Voraussetzungen für die Bewilligung wesentlich zugunsten der Partei geändert haben, so (muß das Gericht die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung für die Berufungsinstanz verweigern. Ergeht diese Entscheidung, obwohl der Antrag rechtzeitig gestellt worden war, erst nach Ablauf der Berufungsfrist und kann daher Berufung nur „verspätet“ eingelegt werden, Iso beruht dies auf einem für die Partei unabwendbaren Zufall, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. OG, Urt. vom 27. Oktober 1958 - 1 Zz 42/58. Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des im Grundbuch von H. eingetragenen Grundbesitzes. In Abteilung III des Grundbuches ist unter laufender Nr. 10 eine Hypothek in Höhe von 8000 DM zugunsten der Verklagten eingetragen. Die Kläger haben beantragt, die Verklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, von der im Grundbuch zu ihren Gunsten eingetragenen Hypothek von noch 8000 DM einen Teilbetrag von 2000 DM zur Löschung zu bringen. Sie haben diesen Antrag damit begründet, daß sie gegen die Erblasserin der Verklagten Gegenforderungen in Höhe von mehr als 9000 DM hätten. Mit der Klage werde lediglich ein Teilanspruch geltend gemacht. Die Verklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben die Gegenforderungen der Kläger bestritten. Gleich- zeitig haben sie um einstweilige Kostenibefreiung gebeten, da sie arm im Sinne des Gesetzes seien. Mit Beschluß vom 1. Juni 1956 hat das Kreisgericht den Verklagten einstweilige Kostenbefreiung bewilligt und ihnen einen Rechtsanwalt beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 6. September 1956 hat der Prozeß-bevollmächtigte der Kläger dem Kreisgericht angezeigt, daß die Kläger für die Verklagten je 2500 DM als Hypothekengeld an die Deutsche Investitionsbank, Filiale E. eingezahlt hätten, und1 Nachprüfung beantragt, ob nunmehr die den Verklagten bewilligte einstweilige Kostenbefreiung noch aufrechterhalten werden könne. Ob der Prozeßbevollmächtigte der Verklagten eine Abschrift dieses Schriftsatzes erhalten hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Das Kreisgericht hat dies nicht nachgeprüft, jedenfalls ist die einstweilige Kostenbefreiung den Verklagten nicht entzogen worden. Mit dem am 24. Januar 1957 in Abwesenheit der Parteien verkündeten Urteil hat das Kreisgericht dem Klagantrag stattgegeben. Dieses Urteil ist erst am 7. Juni 1957 vollständig begründet zur Geschäftsstelle des Kreisgerichts gekommen. Urteilsausfertigungen wurden den Prozeß-bevollmächtigten der Parteien am 13. Juni 1957 vom Gericht zugesandt. Eine Zustellung des Urteils von Anwalt zu Anwalt ist nicht erfolgt Am 26. Juni 1957 haben die Verklagten angezeigt, daß sie beabsichtigen, gegen das Urteil des Kreisgerichts Berufung einzulegen. Unter Bezugnahme auf die in erster Instanz bewilligte einstweilige Kostenibefreiung haben sie um Kostenbefreiung für das Berufungsverfahren gebeten. Dieser Antrag ist eingehend begründet worden. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Zuschrift vom 8. Juli 1957 auf den bereits im Verfahren erster Instanz gestellten oben erwähnten Antrag vom 6. September 1956 hingewiesen hat, hat der Prozeßbevollmächtigte der Verklagten nach einer entsprechenden Auflage des Bezirksgerichts mitgeteilt, daß wohl für die Verklagten jfe 2500 DM eingezahlt worden seien, eine amtliche Nachricht von der Invest- oder Notenbank über dieses Guthaben hätten sie jedoch nicht erhalten. Da auch eine Freigabe dieses Geldes geraume Zeit in Anspruch nehme, seien die Voraussetzungen für die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung nach wie vor gegeben. Mit schriftlicher Verfügung vom 13., weggefertigt am 20. August 1957, also bereits nach Ablauf der Berufungsfrist, hat das Bezirksgericht dem Prozeßbevollmächtigten; der Verklagten anheimgegeben, nachzuweisen, daß diese nach wie vor mittellos sind. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Verklagten mit Schriftsatz vom 9. September 1957 dem Bezirksgericht mitgeteilt hatte, daß er sich bereits Anfang August 1957 um eine Freigabe von Geldern für die Durchführung des Berufungsverfahrens bemüht habe, wobei er sieh auf den diesbezüglichen Schriftwechsel mit den beteiligten Banken bezog, legte er mit der Angabe/ die Deutsche Notenbank habe ihm nunmehr den zur Zahlung des Gebührenvorschusses erforderlichen Betrag überwiesen, wovon er am 24. September 1957 Kenntnis erhalten habe, am 27. September 1957 Berufung ein. Gleichzeitig beantragte er, den Verklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Im Termin vom 14. Mai 1958 hat das Bezirksgericht den Antrag auf .Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung“ zurückgewiesen, da er inzwischen gegenstandslos geworden sei. Es hat weiter mit Urteil die Berufung der Verklagten als unzulässig verworfen. Dazu hat es ausgeführt: Die am 27. September 1957 eingegangene Berufung gegen das am 24. Januar 1957 verkündete Urteil des Kreisgerichts sei, da inzwischen die Berufungsfrist abgelaufen gewesen sei, nur zulässig, wenn der Antrag der Verklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet gewesen wäre. Das hätte jedoch verneint werden müssen. Es stelle allerdings einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO dar, wenn auf den rechtzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung erst nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden und damit die Möglichkeit zur rechtzeitigen Einlegung der Berufung genommen werde. Der Antrag sei zwar rechtzeitig von den Verklagten gestellt worden. Sie hätten aber, da sie objektiv nicht „arm“ im Sinne des Gesetzes gewesen seien, nicht von vornherein mit der Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung rechnen dürfen. Das müsse auch gelten, obwohl ihnen im Verfahren erster Instanz einstweilige Kostenbefreiung bewilligt gewesen sei. Die Verklagten seien nicht berechtigt gewesen, darauf zu vertrauen, daß ihnen Kostenbefreiung auch für das Berufungsverfahren bewilligt werde. Vielmehr hätten sie nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils sich darum bemühen müssen, Kenntnis über die für sie eingezahlten Beträge zu erlangen, sie hätten weiter die Voraussetzungen für eine Freigabe dieser Gelder zur Durchführung des Berufungsverfahrens schaffen müssen. Gegebenenfalls hätten sie Berufung einlegen und um eine geräumige Frist für die Einzahlung des 317;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 317 (NJ DDR 1959, S. 317) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 317 (NJ DDR 1959, S. 317)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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