Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 316

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 316 (NJ DDR 1959, S. 316); des Wesens der bedingten Verurteilung. Das Bezirksgericht ist zwar an sich fehlerfrei davon ausgegangen, daß im vorliegenden Falle der Warenwert der Rohre für die Beurteilung der Schwere der Tat nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, sondern der Umstand, daß es sich um schwer zu beschaffende Kupfer rohre handelt. Gleichwohl darf aber der Umfang des Schadens, der sich auch im Warenwert von etwa 6 bis 10 DM ausdrückt, nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die Tatsache, daß Buntmetall entwendet wurde, rechtfertigt trotz des geringen Geldwertes zwar nicht, den Angeklagten wegen geringer Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat nach § 221 Ziff. 1 StPO in Verbindung mit § 8 StEG freizusprechen oder aber ihn mit einem öffentlichen Tadel zu bestrafen, zumal dem Angeklagten bekannt war, daß dieses Material für den Betrieb schwer zu beschaffen war und daß im Betrieb schon ähnliche Diebstähle begangen wurden. Sie schließt aber die Anwendung der bedingten Verurteilung nicht aus. Das ergibt sich schon daraus, daß Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren Gefängnis bedingt ausgesprochen werden können, wenn das Verhalten des Täters vor und nach der Tat, der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung und die Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, dies rechtfertigen. Das Bezirksgericht hat auf den Protest des Staatsanwalts, mit dem die bedingte Verurteilung des Angeklagten auf Grund der vom Kreisgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen erstrebt wurde, in der Rechtsmittelverhandlung eine eigene Beweisaufnahme bezüglich der Umstände zur Person des Angeklagten durchgeführt und dabei festgestellt, daß der Angeklagte in seinem Betrieb gute Arbeitsleistungen erbracht hat, zwanzigmal für Verbesserungsvorschläge prämiiert und 1956 als Aktivist ausgezeichnet worden ist. Aus der Beurteilung des Betriebes, die Gegenstand der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts war, ergibt sich, daß der Angeklagte sich seit März 1957 auch in seinem sonstigen Verhalten zu seinem Vorteil geändert hat. Darüber hinaus ist nach dem bei den Akten befindlichen Schreiben der Anhängerfabrik, bei der der Angeklagte nach der fristlosen Entlassung wegen der Straftat Arbeit aufgenommen hat und dort sehr gute Leistungen erbringt, zu erwarten, daß der Angeklagte bereits aus dem gegen ihn durchgeführten Verfahren die notwendigen Lehren gezogen hat und bereit ist, auch ohne Vollziehung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe, zukünftig die Gesetze unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates zu achten und sich entsprechend zu verhalten. Hierbei kann auch nicht unbeachtet bleiben, daß sich der Angeklagte während der Arbeit innerhalb des Kollektivs der Belegschaft der Anhängerfabrik befindet, das in der Lage ist, auf seine Bewußtseinsbildung fördernd einzuwirken. Es wird dazu beitragen, ihm das Verwerfliche seines strafbaren Verhaltens, das den Interessen der Gesellschaft zuwiderläuft, klarzumachen und dabei den Erfolg der Bestrafung sichern helfen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte das Bezirksgericht den Protest des Staatsanwalts nicht zurückweisen dürfen, sondern dem Antrag stattgeben und die vom Kreisgericht ausgesprochene unbedingte Strafe von zwei Monaten Gefängnis in eine bedingte Gefängnisstrafe unter Festsetzung einer entsprechenden Bewährungsfrist abändern müssen. § 6 Abs. 1 Buchst, b der VO über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen vom 22. April 1954 (GBl. S. 461); §§ 2, 33 JGG. 1. Verstöße gegen die StVO, StVZO und VO über den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen stellen dann verkehrstypische Delikte im Sinne von § 6 der VO über die Zuständigkeit in Verkehrssachen dar, wenn sie ursächlich für einen Verkehrsunfall waren. 2. Auch wenn auf Grund der Anklageerhebung des Staatsanwalts gern. § 33 JGG die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts begründet wird, findet das allgemeine Strafrecht keine Anwendung, sofern nicht eines der im § 24 JGG angeführten schweren Verbrechen Gegenstand des Verfahrens ist. OG, Urt. vom 24. März 1959 - 3 Zst V 4/59. Das Kreisgierdcht hat den Angeklagten wegen unbefugten Benutzens eines Kraftfahrzeugs nach § 1 der VO vom 20. Oktober 1932 (RGBl. I S. 496) in Tateinheit mit Beein- trächtigung der Fahrtüchtigkeit (§ 49 StVO) und Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis (§ 92 StVZO) verurteilt. Das Urteil ist seit dem 29. Oktober 1958 rechtskräftig; ihm liegen im wesentlichen folgende SachfeststeUungen zugrunde: Der zur Zeit der Tat noch nicht 18jährige Angeklagte besuchte am 9. August 1958 eine HO-Gaststätte in P. und traf dort einige Bekannte. Bis gegen 24 Uhr trank er zwei Glas Bier, zwei Schnäpse und ein Glas Wein. Als die Gaststätte geschlossen wurde, ging er mit seinen Bekannten zur Wohnung einer Arbeitskollegin, um dort eine Tasse Kaffee zu trinken. In dem Hause, in dem sich die Wohnung seiner Arbeitskollegin befindet, wohnte auch der Behördenangestellte M., der Eigentümer eines Motorrollers ist M. hatte dieses Fahrzeug im Flur des Hauses abgestellt. Als der Angeklagte nach kurzem Aufenthalt bei seiner Arbeitskollegin deren Wohnung verließ, sah er im Hausflur den Motorroller stehen. In seinem angetrunkenen Zustand beschloß er, das Fahrzeug zu benutzen, schob es auf die Straße und setzte es in einiger Entfernung von dem Hause des M. mittels eines Schraubenziehers in Gang. An einer Straßenkreuzung außerhalb des Ortes P. verlor er plötzlich die Gewalt über das Fahrzeug und kam damit zu Fall. Der Angeklagte erlitt bei dem Sturz Hautabschürfungen an Kopf und Händen. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von etwa 400 DM, und es mußte von dem Angeklagten nach P. zurückgeschoben werden. Als er es unbemerkt wieder in dem Hausflur abstellen wollte, wurde er von dem Pförtner des Webereibetriebes, auf dessen Gelände sich das Wohnhaus des M. befindet, überrascht. Der Angeklagte erzählte dem Pförtner, daß er mit M. in P. gewesen sei und sie unterwegs einen Verkehrsunfall erlitten hätten. M. wäre im Krankenhaus und er der Angeklagte wolle nur das Fahrzeug abliefern. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung des Generalstaatsanwalts ist darin beizupflichten, daß zur Verhandlung und Entscheidung in vorliegender Sache die Strafkammer für Verkehrssachen zuständig ist. Der Angeklagte hat nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nur, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen, im alkoholbeeinflußten Zustand ein fremdes Kraftfahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen, sondern hat infolge der Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Genuß alkoholischer Getränke einen Verkehrsunfall mit nicht unerheblichem Sachschaden verursacht. In einem solchen Fall bedarf es, um die allseitige Aufklärung der Unfallursache zu gewährleisten, der besonderen Sachkenntnis, die bei der Kammer für Verkehrssachen vorhanden ist. Deshalb bestimmt § 6 Abs. 1 Buchst, b der VO über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen vom 22. April 1954 (GBl. S. 461), daß über alle Verbrechen, die für Verkehrsunfälle ursächlich sind, die Kammern und Senate für Verkehrssachen zu verhandeln und zu entscheiden haben. Das Kreisgericht wäre nur dann in der Sache zuständig und zur Verhandlung und Entscheidung befugt gewesen, wenn lediglich die Verstöße gegen die Straßen-verkehrsordraun'g, die Stra ßen verkehrszulassun gs o rd-nung und die VO über den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen zur Erörterung gestanden hätten. Der mit diesen Delikten verbundene Vekehrsunfall qualifiziert diese jedoch zu verkehrstypischen Delikten im Sinne von § 6 der obengenannten Bestimmungen (siehe auch OG, Urteil vom 28. Oktober 1958 3 Zst V 13/58 NJ 1959 S. 29). Das Kreisgericht hat aber weiter verkannt, daß auch dann, wenn zufolge des Antrags des Staatsanwalts gemäß § 33 JGG die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts begründet wird, das allgemeine Strafrecht keine Anwendung Anden kann, sofern nicht eines der im § 24 JGG bezeichneten schweren Verbrechen Gegenstand des Verfahrens ist. Zu diesen schweren Verbrechen gehört die Tat des Angeklagten nicht. Ob in allen anderen Fällen eine strafbare Handlung nach dem Jugendstrafrecht oder nach dem allgemeinen Strafrecht zu ahnden ist, richtet sich ausschließlich .nach dem Zeitpunkt der Tat. Bei der Tatbegehung war der Angeklagte noch nicht 18 Jahre alt und mithin Jugendlicher im Sinne des Gesetzes. Das Kreisgericht hätte daher dem gesamten Verfahren die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes zugrunde legen müssen. Es * hätte den Angeklagten nicht zu Gefängnis- und Geld- 316;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für eine effektive Gestaltung der Leitungstätigkeit darstellt. Die Meldeordnung legt dazu die Anforderungen an operative Meldungen, die Meldepflicht, die Absender und ßnpfänger operativer Meldungen sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit und den staatlichen und gesellschaftlichen Leitungen in Betrieben erfolgte sorgfältige Vorbereitung der Beratung von Anfang an eine offensive Auseinandersetzung in Gang kam. Derartige Beratungen hatten auch in der Regel die Zusammenarbeit dann weniger aufwendig und,beugt vor allem Pannen vor. Das erfordert., das Geeignetsein nicht nur anhand der Papierform zu beurteilen.

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