Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 315

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 315 (NJ DDR 1959, S. 315); Diese Beispiele zeigen, daß es gute Ansätze auf dem Gebiet der gesellschaftlichen Erziehung gibt. Die besten Erfahrungen in der Arbeit müssen jetzt allen Staatsanwälten vermittelt und auf allen Gebieten verallgemeinert werden. WERNER MAASS, Stellvertreter des Staatsanwalts des Bezirks Potsdam Eine interessante Schaufensterausstellung Im Kreis Cottbus-Stadt haben wir uns Gedanken darüber gemacht, wie wir eine Schaufensterausstellunf* zur Auswertung von Strafsachen ausnutzen können. Wir sind der Ansicht, daß vor allem bei Verstößen gegen die Bestimmungen über den innerdeutschen Zahlungsverkehr hier gute Möglichkeiten gegeben sind. Ich möchte über unsere Erfahrungen berichten, um damit andere Justizorgane zur Nachahmung anzuregen. Ein Strafverfahren gegen einen 19jährigen Angeklagten, der als Reichsbahnangestellter mit Freifahrtschemen mehrmals nach Westberlin gefahren war und dort für insgesamt 640 DM der DNB Kleidungsstücke eingekauft hatte, endete mit einer Gefängnis- und Geldstrafe sowie der Einziehung der beschlagnahmten Sachen. Die Unbelehrbarkeit dieses jungen Menschen und die Unmöglichkeit, gesellschaftlich anders erfolgversprechend auf ihn einzuwirken, machten* diese Strafe notwendig. Um die erzieherische Wirkung nicht allein auf den Angeklagten zu beschränken, wurden unter der Überschrift: „Warum wurde B. mit fünf Monaten Gefängnis und 300 DM Geldstrafe sowie Einziehung der in Westberlin gekauften Sachen bestraft?“ in einem Schaufenster Gubens die beschlagnahmten Waren ausgestellt. Wir versahen diese Waren mit einem Preisschild, das die aufgewandten DM der DNB wiedergab. Dem stellten wir gleichartige, meist aber qualitativ bessere Kleidungsstücke aus unserem Waren- angebot gegenüber und zeichneten sie ebenfalls mit den jetzt gültigen Preisen aus. Dabei ergab sich, daß der Angeklagte fast die Hälfte seines Geldes hätte sparen können, wenn er die Waren in der DDR gekauft hätte. Wir konnten beobachten und das ist auch die Einschätzung der Kreisleitung der SED , daß allein diese überzeugende Gegenüberstellung auf die meisten Beschauer ihre Wirkung nicht verfehlte. Wir machten aber auch die Auswirkungen und Folgen der illegalen Westeinkäufe durch Schrift und Bild deutlich, indem wir auf die Gesellschaftsgefährlichkeit derartiger Einkäufe hinwiesen. Wir zeigten, wie einerseits das illegal verbrachte Geld der Finanzierung der Agentenorganisationen dient und andererseits diese Straftaten eine Gefährdung unserer Finanzplanung darstellen. Ferner zeigten wir, wie der Kauf unserer Waren zur Steigerung des Nationaleinkommens, zur Sicherung der Stabilität unserer Währung und zur Erfüllung des Umsatzplanes beiträgt. Photos vom sozialistischen Aufbau in Guben und die graphische Darstellung der Steigerung des Konsumgüterverbrauchs bis 1961 unterstützten unsere Argumentation. Eine Tafel wandte sich an die Beschauer, die immer noch glauben, daß sie nach Westberlin fahren müssen, wenn es diese oder jene Kleinigkeit bei uns nicht oder nicht in genügendem Maße gibt; sie fragte, ob es sich lohnt, deshalb den Verfechtern des kalten Krieges Unterstützung zu gewähren und den sozialistischen Aufbau zu behindern. Neben der Einwirkung auf den Verurteilten gehört insbesondere die Vorbeugung, die Verhinderung von Gesetzesverletzungen, zur gesellschaftlichen Erziehung der Bürger. Dazu müssen wir alle uns zu Gebote stehenden Mittel ausnützen. Neben zahlreichen anderen Möglichkeiten tragen auch Schaufensterausstellungen mit ihrer anschaulichen Aussagekraft zur Erziehung unserer Bürger bei. ILSE WARMUTH, Staatsanwalt des Kreises Cottbus-Stadt Rechtsprechung Strafrecht §§ 1, 29 StEG. Zar Anwendung der bedingten Verurteilung bei Diebstahl gesellschaftlichen Eigentums. OG, Urt. vom 6. März 1959 - 2 Zst II 8/59. Am 25. August 1958 hat das Kreisgericht E. den Angeklagten wegen Diebstahls von gesellschaftlichem Eigentum nach § 29 StEG zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Weiter hat es die Veröffentlichung des Urteils im VEM Starkstrom-Anlagenbau gemäß § 7 StEG angeordnet. Den gegen dieses Urteil vom Staatsanwalt der Stadt E. eingelegten Protest, mit dem die ungenügende Sachaufklärung zur Person des Angeklagten und Nichtanwendung des § 1 SIEG gerügt würde, hat das Bezirksgericht nach eigener Beweisaufnahme mit Urteil vom 24. September 1958 als unbegründet zurückgewiesen. Dem Urteil hegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der 26 Jahre alte Angeklagte arbeitete von 1952 bis zu seiner-fristlosen Entlassung wegen der vorliegenden Strafsache als Schlosser dm VEM Starkstrom-Anlagenbau. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug etwa 600 DM. Seit dem 23. Juni 1958 ist er mit einem monatlichen Nettolohn von 450 DM in einer Anhängerfabrik beschäftigt. Anfang Juni 1958 bemerkte der Angeklagte in der Meisterstube des VEM vier Kupferrohre von je 1,50 m Länge und 10 mm Stärke. Da er sich in absehbarer Zeit einen Fernsehapparat anschaffen wollte, kam ihm der Gedanke, diese Kupferrohre zu entwenden, um sie als Fernsehantenne zu gebrauchen. Am 3. Juni 1958 nahm er die Rohre aus der Meisterstube fort und stellte sie in einem Nebenraum unter. Am nächsten Tage packte er nach Ar-. beitsschluß die Rohre ein und verließ damit den Betrieb. Die Rohre wurden nach Entdeckung der strafbaren Hand- lung in der Wohnung des Angeklagten sichergesteält und dem Betrieb zurückgegeben. Das Bezirksgericht hat weiter ausgeführt, der Angeklagte sei zwar als Aktivist ausgezeichnet und während seiner ganzen Tätigkeit im Betrieb zwanzigmal in Höhe von 20 bis 35 DM, einmal auch mit 200 DM, für eingeredehte Verbesserungsvorschläge prämiiert worden. Das recht-fertige jedoch, im Gegensatz zur Ansicht des Staatsanwalts, eine bedingte Verurteilung nicht, da der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat und die Umstände, unter denen sie begangen wurde, dagegen sprächen. Auf den Geldwert der entwendeten Kupferrohre, der möglicherweise nur 6 bis 10 DM betragen habe, und darauf, daß dem Betrieb durch die Rückgabe der Rohre kein nennenswerter Schaden entstanden sei, könne die Beurteilung nicht abgestellt werden. Kupferrohre seien noch immer Engpaßmaterial, seien schwer zu beschaffen und im Betrieb dringend benötigt worden. Die Handlung des Angeklagten stelle somit einen gefährlichen Buntmetalldiebstahl dar, der schon aus diesem Grunde eine bedingte Verurteilung nicht rechtfertige. Auch die Umstände der Tat sprächen gegen diese Strafart, da der Angeklagte Fernsehantennen im Handel kaufen könne. Darüber hinaus könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß im Betrieb bereits des öfteren derartige Diebstähle begangen worden seien. Im übrigen sei das Kreisgericht bei der Strafzumessung bereits um einen Monat Gefängnis unter dem Anträge des Staatsanwalts geblieben. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat zugunsten des Angeklagten die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Ansicht des Bezirksgerichts kann nicht gefolgt werden; sie beruht auf einer Überschätzung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit der vom Angeklagten begangenen strafbaren Handlung und Verkennung 315;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 315 (NJ DDR 1959, S. 315) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 315 (NJ DDR 1959, S. 315)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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