Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 30 (NJ DDR 1959, S. 30); ein Vergehen gem. § 49 StVO in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1 der VO über den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern begangen zu haben, am 8. April 1958 das Hauptverfahren eröffnet. Auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958 getroffenen, im wesentlichen mit dem Ermittlungsergebnisübereinstimmenden tatsächlichen Feststellungen hat es den Angeklagten durch Urteil vom gleichen Tage wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges und in Tateinheit damit vvegen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu vier Monaten Gefängnis bedingt verurteilt und eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt. Außerdem ist der Angeklagte dem Grunde nach verurteilt worden, an den VEB Energiebau R. Schadensersatz zu leisten. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Eröffnungsbeschlusses des Kreisgerichts G.-Land vom 8. April 1958 beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der vom Generalstaatsanwalt vorgetragenen Auffassung, im vorliegenden Fall sei für die Verhandlung und Entscheidung die Kammer für Verkehrswesen zuständig gewesen, ist zuzustimmen. Nach § 6 Abs. 1 Buchst, b der VO über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen haben über alle Verbrechen, die für Verkehrsunfälle ursächlich sind, die Kammern und Senate für Verkehrssachen zu-verhandeln und zu entscheiden. Das war hier der Fall, da infolge des Fahrens unter Alkoholeinfluß erheblicher Sachschaden und damit ein Verkehrsunfall verursacht worden ist. Im Hinblick hierauf bedarf es zur Entscheidung der Sache aber der besonderen Sachkunde der Verkehrsstrafkammer, weil geprüft werden muß, ob auch andere strafrechtlich bedeutsame Ursachen, so etwa ein mangelhafter technischer Zustand des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen, den Unfall mit herbeigeführt haben. Die bei der Verkehrsstrafkammer vorausgesetzte Sachkenntnis zur Verhandlung und Entscheidung wäre dann nicht erforderlich, wenn der Angeklagte das Fahrzeug infolge des Alkoholgenusses zwar unter erheblicher Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit geführt, jedoch keinen Unfall verursacht hätte. Dann hätte das Kreisgericht G.-Land die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen und über die Sache selbst verhandeln und entscheiden müssen. Hierauf weist auch die gemeinschaftliche Rundverfügung des Generalstaatsanwalts und des Ministers der Justiz vom 24. Januar 1958 besonders hin (Verfügungen und Mitteilungen des MdJ Nr. 3/1958). Das Kreisgericht G.-Land hätte die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht beschließen dürfen, sondern die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit an den Staatsanwalt gern. § 172 Ziff. 2 StPO zurückgeben müssen. § 268 StPO. Die Anmeldung des Schadens bei der Versicherungsanstalt durch den Verletzten steht der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 268 ff. StPO nicht im Wege. OG, Urt. vom 28. Oktober 1958 - 3 Zst III 68/58. Das Kreisgericht G. hat in der Hauptverhandlung vom 9. Juni 1958 im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Die im Jahre 1913 geborene Angeklagte war seit Januar 1958 Leiterin des Schublagers der Konsumgenossenschaft in G. Am 11. April 1958 hatte sie gemeinsam mit einer anderen Angestellten den im Lagerraum befindlichen eisernen Ofen geheizt. Gegen 12 Uhr verließ die Helferin den Lagerraum und gegen 12.35 Uhr entfernte sich auch die Angeklagte. Nach zehn Minuten wurde ein Brand im Lagerraum entdeckt, durch den ein Gesamtschaden von 147 963,36 DM entstanden ist. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte den Brand fahrlässig verursacht hat; es hat sie durch Urteil vom 9. Juni 1958 wegen Vergehens gegen § 309 StGB zu vier Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Den Schadensersatzantrag des Konsum-Genossenschaftsverbandes hat das Kreisgericht abgewiesen, weil die Geschädigte ihren Anspruch auf Schadensersatz bei der Deutschen Versicherungsanstalt angemeldet habe und hieran „gebunden sei“, solange die Verhandlungen mit der Versicherungsanstalt nicht abgeschlossen seien; deshalb könne auch eine Verurteilung dem Grunde nach nicht erfolgen. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt, soweit das Kreisgericht den Schadensersatzantrag der Geschädigten abgewiesen hat. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die in Übereinstimmung mit dem Antrag des Staatsanwalts erfolgte Abweisung des Schadensersatzantrages verletzt das Gesetz. Der Antrag ist zunächst in Höhe von 135 901,96 DM am 19. Mai 1958 gestellt worden. Der Eröffnungsbeschluß ist am 23. Mai 1958 ergangen. Am 24. Mai 1958 ist der Antrag auf 143 790,59 DM und am 3. Juni noch einmal auf 147 963,36 DM, und zwar unter spezifizierter Darlegung, erhöht worden. Der Antrag ist also gern. § 268 Abs. 1 StPO rechtzeitig gestellt worden. Auch die späteren Erhöhungen verstoßen nicht gegen das Gesetz (vgl. Richtlinie Nr. 11 des Obersten Gerichts vom 28. April 1958, Teil V Ziff. 5 - GBl. II S. 93 ff.). Ein im normalen Strafverfahren rechtzeitig gestellter Antrag auf Schadensersatz ist nur dann als prozessual unzulässig abzuweisen, wenn bereits ein Zivilprozeß über den Schadensersatz anhängig gemacht worden war und die Klage nicht zurückgenommen worden ist (§ 268 Abs. 2 StPO). Diesem prozessualen Hindernis steht die Geltendmachung eines arbeitsrechtlichen Anspruchs vor der Konfliktkommission gleich (vgl. Richtlinie Nr. 11 Teil IV Ziff. 5 Abs. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Anmeldung des Schadens bei der Versicherungsanstalt steht der Geltendmachung eines Anspruchs gern. §§ 268 ff. StPO nicht im Wege, es sei denn, die Versicherungsanstalt hätte den Schaden bereits voll ersetzt. Dann wäre der Verletzte nicht mehr geschädigt und der Anspruch aus diesem materiellen Grunde abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist aber weder der Gesamt- noch ein Teilschaden ersetzt worden. Da die Beziehungen zwischen der Versicherungsanstalt und dem Geschädigten auf vertraglicher Grundlage beruhen und mit den Beziehungen zwischen dem Geschädigten und der Angeklagten nicht im Zusammenhang stehen, würde, wenn die Auffassung des Kreisgerichts richtig wäre, derjenige Angeklagte, der einen Versicherten geschädigt hat, besser gestellt sein als ein anderer Angeklagter. Die Auffassung des Kreisgerichts hätte auch die weitere Konsequenz, daß versicherte Geschädigte entweder den Schaden nicht unverzüglich bei der Versicherungsanstalt anmelden könnten und dadurch möglicherweise des Versicherungsschutzes verlustig gehen, oder aber gegen den Angeklagten nicht im Wege der §§ 268 ff. StPO Vorgehen könnten. Das aber würde zu einer unzulässigen Einengung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens führen. Es darf auch nicht unbeachtet bleiben, daß möglicherweise der Versicherungsschutz aus vertraglichen Gründen nicht Platz greifen kann, z. B. wegen verspäteter Prämienzahlung; dann wäre der Geschädigte gezwungen, nachträglich noch einen Zivilprozeß gegen den Angeklagten zu führen. Auch die Befürchtung, der Geschädigte könne bei Verurteilung der Angeklagten zu Schadensersatz doppelt entschädigt werden, wenn nämlich die Versicherungsanstalt den Schaden ersetzt, ist grundlos, weil in diesen Fällen die Forderung des Geschädigten gegen die Angeklagte auf die Versicherungsanstalt kraft Gesetzes übergeht (vgl. § 67 VVG). Der Antrag des Verletzten entsprach daher den Voraussetzungen des § 268 StPO. §§ 164, 239 StGB. Die wissentlich falsche Aussage während der Vernehmung vor den Ermittlungsorganen ist eine Anzeige i. S. des § 164 StGB, wenn durch sie ein anderer einer strafbaren Handlung beschuldigt wird. Erfolgt auf Grund dieser Aussage die Inhaftierung des zu Unrecht' Beschuldigten, dann macht sich der Täter der falschen Anschuldigung in Tateinheit mit mittelbarer Freiheitsberaubung schuldig. BG Rostock, Urt. vom 18. Juni 1958 3a BSB 166/58. ‘Der Angeklagte gab im Verlaufe der Vernehmungen vor der Volkspolizei wahrheitswidrig an, ein gewisser St. habe mit ihm gemeinsam Diebstähle äusgeführt. St. wurde auf Grund dieser Angaben inhaftiert. Die Strafkammer verneinte die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bezüglich der falschen Anschuldigung in Tateinheit mit mittelbarer Freiheitsberaubung mit der Begründung, der Angeklagte habe die Folgen seiner falschen Anschuldigung nicht gewollt. Außerdem sei der Tatbestand der falschen Anschuldigung in objek- 30;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage des Gesetzes. Diese Forderung verbietet es den Diensteirheiten der Linie grundsätzlich nicht, sich bei den zu lösenden Aufgaben, insbesondere zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Art und Weise wirksam werden Handlungen begehen, die nach dem Strafgesetzbuch dem strafrechtliche ordnungsrechtliche Verantwortlichkeiten begründen. Diese Besonderheit ergibt sich aus dem individuellen Charakter der Aussagetätigkeit Beschuldigter. Kopf Seifert haben die bei der Bearbeitung von Spionen wirksamen äußeren Bedingungen untersucht und festgestellt. Die Bedeutung ihrer Beachtung hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei ist das Zusammenwirken kontinuierlich auszubauen. cco ttß. In Abstimmung mit der WeeptÄbteiiunglsn undBüro der Leitung sind zwischen der Abteilung und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen. Die Nutzung ihrer vielfältigen Möglichkeiten, insbesondere zur Vorbeugung von feindlich-negativen Aktivitäten im territorialen Vorfeld der Untersuchungshaftanstalt, zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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