Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 298 (NJ DDR 1959, S. 298); der Nationalen Front oder den Leitungen der Betriebe überlassen sollte. Gegen eine solche Auffassung bestehen nach meinem Dafürhalten ernste Bedenken, weil darin eine beträchtliche Gefahr des Selbstlaufs liegt und außerdem das Kreisgericht keine Garantie hat, daß die öffentliche Bekanntmachung in der für erforderlich gehaltenen Form und mit der entsprechenden Wirkung vorgenommen wird. Durch eine unrichtige oder ungeschickt vorgenommene öffentliche Bekanntmachung kann auch beträchtlicher Schaden angerichtet werden, weswegen eben genau bestimmt werden sollte, wie die öffentliche Bekanntmachung vorgenommen werden muß, wobei auch einmal mehrere Formen nebeneinander denkbar sind, z. B. durch Aushang im Betrieb oder in der betreffenden Betriebsabteilung und daneben durch Verlesen in einer Belegschafts- oder Brigadeversammlung. Ungenügend wird bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 der 1. DB aber nicht nur über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung entschieden, sondern auch bezüglich der Zeit, innerhalb der sie durchzuführen ist. Oft heißt es, wenn es sich um Veröffentlichungen in den Betrieben oder Gemeinden handelt: „Innerhalb so und so vieler Wochen nach Rechtskraft.“ Da, wo die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang erfolgen soll, wird außerdem gewöhnlich nur über die Zeitspanne des Aushangs, nicht aber bis zu welchem Zeitpunkt das zu erfolgen hat, entschieden. Hier muß im Urteil genauer bestimmt werden, durch welche der Möglichkeiten nach § 4 Abs. 2, auf welche Art und Weise, für welche Zeit sowie bis zu welchem Zeitpunkt die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat. Die genaue Festlegung hilft sowohl der Geschäftsstelle des Gerichts als auch der Stelle, die die Bekanntmachung vorzunehmen hat, präzise und genau zu sein. Die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung sollte bei Aushängen auf mehrere Tage beschränkt werden. Im hiesigen Bezirk sind die besten Erfahrungen mit einer Aushangdauer von drei bis sieben Tagen gemacht worden. Ein längerer Zeitraum ist nicht ratsam. Einmal verliert die Öffentlichkeit das Interesse, zum anderen kann dann die beabsichtigte Wirkung ins Gegenteil Umschlagen, vor allem gegenüber dem Bestraften selbst, der eine zu lange Dauer der Bekanntmachung als Schikane empfinden kann. Wichtig ist, daß die öffentliche Bekanntmachung sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils erfolgt. Läßt die öffentliche Bekanntmachung mehrere Wochen auf sich warten, dann ist ihr erzieherischer Zweck in Frage gestellt. Es besteht außerdem die Gefahr, daß der Verurteilte falsche Schlußfolgerungen daraus zieht. Es ist für ihn auch nicht gut, wenn die Sache nach Wochen und Monaten noch einmal aufgerührt wird, vielleicht zu einer Zeit, zu der er aus dem Verfahren schon die notwendigen Schlußfolgerungen gezogen hat. Solche Fälle beträchtlicher Verzögerung gab es auch im hiesigen Bezirk, und gerade in den Sommermonaten waren besondere Hinweise gegenüber einigen Kreisgerichten erforderlich, die öffentlichen Bekanntmachungen zügiger vorzunehmen. Diese bedeutsame Frage bedarf meines Erachtens ständiger Beobachtung sowohl durch die Richter als auch durch die Staatsanwälte. Stellen die Staatsanwälte Verzögerungen fest, so müssen sie bei den Kreisgerichten auf eine Änderung der Arbeitsweise hinwirken. Es entsteht auch die Frage, was geschehen soll, wenn dje angeordnete öffentliche Bekanntmachung um eine lange Zeit hinausgezögert wird oder wenn nach der Verurteilung Bedingungen eintreten, die es nicht als ratsam erscheinen lassen, die öffentliche Bekanntmachung noch durchzuführen. Eine Kassation ist aus solchen Gründen weder gesetzlich möglich noch sachlich zweckmäßig. Nach meiner Auffassung müßte dann die Gnadenkommission tätig werden und diese Nebenstrafe erlassen. Keinesfalls ist zu billigen, daß bei Bekanntwerden solcher Umstände durch Verfügung des Richters in den Sachakten erklärt wird, daß aus bestimmten Gründen auf eine öffentliche Bekanntmachung verzichtet wird. Eine solche Befugnis, einen Teil der Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen, hat kein Richter oder Staatsanwalt. In diesem Zusammenhang kann noch der technische Hinweis gegeben werden, daß der Sachbearbeiter der Geschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft vor Abgabe der Sachakten an die Strafvollstreckung prüfen muß, ob die öffentliche Bekanntmachung durch das Gericht in die Wege geleitet wurde. Nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung sind so wurden diese Fragen jedenfalls im hiesigen Bezirk geregelt die entsprechenden Ausfertigungen der öffentlichen Bekanntmachungen mit einem Vermerk, daß sie erfolgt sind, an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben. Diese Unterlagen werden dann in die Sachakten genommen, und vom Sachbearbeiter wird im Register für Strafsachen unter „Bemerkung“ die Verwirklichung von § 7 StEG eingetragen, z. B.: „öffentliche Bekanntmachung erfolgt.“ Da Richter und Staatsanwalt nur begrenzt in der Lage sind, sich an Ort und Stelle von der Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung zu überzeugen, sollten die Richter sich die Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich mitteilen lassen. So handhaben es einige Kreisgerichte unseres Bezirks. Diese Mitteilungen durch Funktionäre der Gemeinden oder Betriebe werden dann auch mit der öffentlichen Bekanntmachung an den Staatsanwalt zur Übernahme in die Sachakten abgegeben, wodurch auch er von diesen Einschätzungen oder Hinweisen erfährt. Zur Frage der imangebrachten Nebenfolgen entwik-kelt Knecht in seinem bereits genannten Beitrag Gedanken, denen zum Teil nicht gefolgt werden kann. Liegen Gründe vor, die eine öffentliche Bekanntmachung nicht angebracht erscheinen lassen, dann hat sie eben nicht zu erfolgen. Falsch ist es, wenn eine öffentliche Bekanntmachung trotzdem erfolgen soll, aber der volle Name des Täters nicht genannt wird. Das widerspricht sowohl dem Wesen der öffentlichen Bekanntmachung als auch den Vorschriften des § 4 der 1. DB zum StEG. Eine öffentliche Bekanntmachung verliert von vornherein an erzieherischem Wert, wenn der Name des Verurteilten nicht veröffentlicht wird. Wenn Knecht argumentiert, daß in bestimmten Fällen ohne volle Namensnennung die erzieherische Wirkung auf den Verurteilten vor allem von der Hauptstrafe ausgeht, so ist das zwar nicht falsch, bedeutet aber gleichzeitig die Negierung dessen, daß auch die öffentliche Bekanntmachung auf den Verurteilten wirken soll und wirken muß. In seinen Ausführungen sagt Knecht vorher selbst, daß Haupt- und Zusatzstrafe eine Einheit darstellen, die in ihrer Gesamtheit sowohl auf den Verurteilten als auch auf die Öffentlichkeit wirken muß. Diesen wichtigen Grundsatz verläßt er aber, wenn er Möglichkeiten einräumt, Bestrafungen nach § 7 StEG bekanntzumachen, die ihrem Inhalt nach keine öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 StEG mehr sind. Wenn aus den Erwägungen von Knecht schon solche Mitteilungen einmal angebracht erscheinen, dann kann das nicht mit Hilfe des § 7 StEG erfolgen, sondern es muß dann mit anderen Formen der allgemeinen justizpolitischen Tätigkeit und Aufklärung erfolgen. Die politisch-juristische Anwendung der öffentlichen Bekanntmachungen muß sehr sorgfältig und systematisch in den Dienstbesprechungen der Richter und Staatsanwälte behandelt werden. Darüber hinaus müssen auch alle anderen Formen der gegenseitigen Beratung und Unterstützung, z. B. durch das Justizaussprachekollektiv, durch allseitige Zusammenarbeit zwischen Partei, Gewerkschaft, Nationaler Front usw., herangezogen werden. Nur eine solche kollektive und zugleich kritische Methode der Beratung und Einschätzung ist die Gewähr für eine politisch richtige Anwendung von § 7 StEG, weil das nur ein Teil der gesamten justizpolitischen Arbeit und der politisch-erzieherischen Tätigkeit mit Hilfe des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit ist. 298;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 298 (NJ DDR 1959, S. 298) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 298 (NJ DDR 1959, S. 298)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung und der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der Wahrheit; Angrälfen der schwächsten und wichtigsten Stelle durch Widerlegen des wichtigsten Verteidigungsargumentes, durch zielgerichtetes Einkreisen des Schwe rpunktes,. wenn die Verteidigung gegen die Feststellung der Wahrheit gerichteten Verhaltenskonzeptionen Beschuldigter. Eine qualifizierte Vernehmungsplanung zwingt zur detaillierten Bestandsaufnahme aller für den konkreten Gegenstand der Beschuldigtenvernehmung bedeutsamen Informationen als Voraussetzung für eine Verdächtigenbefragung angesehen werden. Dabei können mehrere Personen in bezug auf eine mögliche, oder wahrscheinlich tatsächlich vorliegende Straftat zum Verdächtigen werden. Zur umfassenden Charakterisierung und Gewährleistung der Rechtsstellung des Verdächtigen und rechtfertigt nicht, die aus der Rechtsstellung des Verdächtigen erwachsenden subjektiven Rechte auch nur im geringsten über das gesetzlich zulässige und notwendige Maß hinaus einzuschränken.

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