Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 297

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 297 (NJ DDR 1959, S. 297); * men. In diesem Fall dürfte es sich wohl um eine seltene Entgleisung handeln, wodurch aber eine zum Teil negative Wirkung, auch bei Kolleginnen der Verurteilten, entstanden war. Vor einiger Zeit wurde in einem größeren Ort im Kreis Bernau und in mehreren Orten des Kreises Strausberg eine ähnliche Überprüfung vorgenommen. Der Abschnittsbevollmächtigte und andere Funktionäre bestätigten uns, daß die Bevölkerung mit regem Interesse die an den Gemeindetafeln zum Aushang gebrachten Bekanntmachungen des Gerichts verfolgt. Befragte Bürger bestätigten im konkreten Fall handelte es sich um die öffentliche Bekanntmachung eines Falls, in dem der Verurteilte wegen Staatsverleumdung bestraft worden war , daß die Bekanntmachungen eine positive Wirkung hinterlassen. Da die verleumderischen Äußerungen in der Zusammenfassung der Urteilsgründe vollinhaltlich wiedergegeben waren, hatten wir Zweifel, ob im Falle von §§ 19 und 20 StEG solche Bekanntmachun-' gen zweckmäßig sind. Obwohl keine gegenteiligen Hinweise im Ort selbst gegeben wurden, halten wir es für zweckmäßig, daß in solchen Strafsachen die öffentliche, Bekanntmachung in der Regel nicht durch Presse oder Aushang, sondern wegen der hohen gesellschaftlichen Bedeutung einer solchen Strafsache durch Richter oder Staatsanwalt, mindestens aber durch andere qualifizierte Funktionäre der örtlichen' Räte oder der Nationalen Front in Aussprachen oder Versammlungen erfolgt. Wie ich einleitend erwähnte, sollten Bekanntmachungen in der Presse nur in den wenigen Fällen erfolgen, in denen es tatsächlich notwendig und angebracht ist. Dann muß das aber so geschehen, daß auch vom Inhalt her sowohl eine überzeugende Aufklärung der Bevölkerung als auch eine richtige erzieherische Wirkung gewährleistet ist. Das war leider nicht immer der Fall. Im Kreis Bernau hatte eine Gastwirtin zwei Jugendlichen erhebliche Mengen Alkohol verabreicht. Auf Grund des Alkoholeinflusses wurden diese Jugendlichen straffällig und mußten zur Verantwortung gezogen werden. Das Kreisgericht verurteilte die angeklagte Gastwirtin, die schon vorher hatte verwarnt werden müssen, wegen Vergehens gegen die JugendschutzVO zu drei Monaten Gefängnis bedingt und ordnete an, den Urteilstenor in deö Bezirkszeitung „Neuer Tag“ zu veröffentlichen. Diese öffentliche Bekanntmachung hatte dann folgenden Wort-, laut: - S 283/58 - Im Namen des Volkes! In dem Strafverfahren gegen die Frau N (war ausgeschrieben) wohnhaft: hat das Kreisgericht Bernau am 13. August 1958 für Recht erkannt: Die Angeklagte wird wegen Vergehens gegen die Jugendschutzverordnung zu 3 drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Die Bewährungsfrist beträgt 2 Jahre. Entstandene Auslagen für die Durchführung des Verfahrens hat die Angeklagte zu ersetzen. Kreisgericht Bernau Bis auf die Tatsache der Bekanntmachung, daß die Verurteilte wegen Vergehens gegen die JugendschutzVO mit drei Monaten Gefängnis bedingt bestraft wurde, muß einer solchen Bekanntmachung der erzieherische Wert zu einem großen Teil abgesprochen werden. Hier hätte die Aufgabe des Gerichts gerade darin bestanden, in der öffentlichen Bekanntmachung zum Ausdruck zu bringen, wie die Verurteilte als Gastwirtin die JugendschutzVO verletzte und welche Folgen sie dadurch auslöste. Mindestens hätte es auch eines Hinweises bedurft, daß die Bestrafung zum Schutz unserer Jugend erforderlich ist, und es hätte dann auch anders auf Gastwirte, Objektleiter und die Öffentlichkeit gewirkt. Hier hat es sich das Kreisgericht also zu leicht gemacht und ist seiner Erziehungspflicht nicht nachgekommen. In einem anderen Fall hat das Kreisgericht Fürstenwalde in der Kreisausgabe des „Neuen Tag“ für den Stadtkreis Frankfurt (Oder) eine Verurteilung einer Bäckermeistersfrau, die DM der Deutschen Notenbank nach Westberlin verbrachte und dort Einkäufe tätigte, bekanntgemacht. Diese Bekanntmachung erstreckte sich auch nur auf den Urteilstenor und enthielt formal sogar die Wiedergabe, was einzuziehen ist, zum Beispiel: ein Paar Lederschuhe, ein Karton mit fünf Stückchen Käse, eine braune Lederbörse, 125 g Bohnenkaffee und eine Rolle Sahnebonbons. Welchen- DM-Betra-g die Verurteilte ausgeführt hat und eine kurze Charakterisierung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat war aber nicht aufgeführt worden. Ein solches Aufzählen der beschlagnahmten Gegenstände hat keinen Wert, und es löst eher eine negative als eine positive Wirkung aus. Aus diesen Beispielen drängt sich die Schlußfolgerung auf, daß eine öffentliche Bekanntmachung (§ 4 der 1. DB zum StEG vom 29. Januar 1958, GBl. I S. 110), die sich allein auf die Wiedergabe der Urteilsformel beschränkt, in der Regel nicht nützlich und wenig erzieherisch ist. Sie ist es nur dann, wenn es gilt, der Bevölkerung auf diese Art und Weise mitzuteilen, wie z. B. ein Sittlichkeitsverbrecher bestraft wurde, der durch seine Taten vorher die Bevölkerung berunruhigt hat. Die durch die Praxis bestätigte Notwendigkeit, öffentliche Bekanntmachungen von Urteilsformeln nur in seltenen Fällen vorzunehmen, gilt für alle Arten der öffentlichen Bekanntmachungen, sowohl in der Presse als auch in den Betrieben und Wohngebieten. Die beste Wirkung und die -besten Erfahrungen- wurden durch solche öffentlichen Bekanntmachungen erzielt,; wo entweder (§ 4 der 1. DB) der Tenor mit einer Zusammenfassung der Urteilsgründe oder das ganze Urteil veröffentlicht wurde. Ob Zusammenfassung aus den Urteilsgründen oder Veröffentlichung des gesamten Urteils zweckmäßiger ist, hängt natürlich stets von den , Umständen des Falls ab. Soweit eine öffentliche Bekanntmachung in der Presse erfolgen soll, ergibt sich bereits aus -den von Knecht genannten Gründen, daß keine seitenlangen Veröffentlichungen erfolgen können. Hier wird das geeignetste die Bekanntmachung des wichtigsten Teils der Urteilsformel sein z. B. unter Weglassung der Kostenentscheidung und eine Zusammenfassung aus den Urteilsgründen. Bei öffentlichen Bekanntmachungen in Betrieben oder Wohngebieten kann entweder das ganze Urteil oder eine Zusammenfassung der Gründe gebracht werden. Ein Aushang sollte jedoch nicht länger als zwei Seiten sein, weil sonst das Interesse verlorengehen- kann, das Urteil zu lesen. Mir scheint, daß die alleinige Veröffentlichung der Urteilsformel oft ein Ausdruck von Oberflächlichkeit, Bequemlichkeit und Formalismus ist. Diese Art der Erledigung ist zwar sehr einfach; um der Sache willen sollten die Richter aber etwas Mehrarbeit nicht scheuen. Wenn das Urteil die Veröffentlichung der Urteilsformel und der zusammengefaßten Gründe anordnet, dann sollte der Richter bereits bei der Urteilsabsetzung auch die Zusammenfassung der Urteilsgründe vornehmen. Zu dieser Zeit steht er noch frisch in der Sache und kann bedeutend leichter und schneller die Arbeit erledigen als später. Während Pressebekanntmachungen auf die Wiedergabe des jeweiligen Bekanntmachungstextes beschränkt sind, gibt es für die öffentlichen Bekanntmachungen in den Wohngebieten, vor allem aber in den Betrieben, weitaus mehr und wirkungsvollere Möglichkeiten, z. B. die Veröffentlichung durch Aushänge, das Verlesen in Haus-, Straßen- oder Einwohnerversammlungen, in Belegschafts- und Brigadeversammlungen der Betriebe und auch durch Wand- und Betriebszeitungen. In den Fällen, wo eine Verlesung erfolgt, wird es stets zu weiteren Erläuterungen, zu Diskussionen und in diesem oder jenem Fall auch zu Auseinandersetzungen kommen, vor allem dort, wo bestimmte Ursachen oder Zusammenhänge, die die Straftat begünstigen, beim Kollektiv oder in betrieblichen Schwächen liegen. Jeder Staatsanwalt und jeder Richter muß sich also nicht nur überlegen, in welcher der drei Arten nach § 4 Abs. 2 der 1. DB öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen sind, sondern auch, wie das im einzelnen zu geschehen hat. Man wird hier einwenden können, daß man das dem jeweiligen Rat der Gemeinde, dem Ortsausschuß 297;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 297 (NJ DDR 1959, S. 297) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 297 (NJ DDR 1959, S. 297)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit Entweichen Am in der Zeit von Uhr bis Uhr entwichen die Verhafteten Hans-Bodo und Klaus-Oürgen aus einer Untersuchungshaftanstalt.

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