Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 29 (NJ DDR 1959, S. 29); zwischen den Eltern der Zeugin und dem Angeklagten und seiner Ehefrau, sich um das Mädchen zu kümmern, hätte möglicherweise ein Betreuungsverhältnis begründet. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses setzt nicht unbedingt vertragliche Vereinbarungen über die Betreuung einer Person unter 21 Jahren voraus. Die Pflicht zur Betreuung i. S. des § 174 StGB kann sich vielmehr aus rein tatsächlichen Umständen ergeben. Das Vorliegen solcher Umstände muß in jedem Einzelfall genau geprüft werden. Sie können z. B. in der durch niedriges Lebensalter und Unerfahrenheit bedingten Betreuungsbedürftigkeit, in den konkreten Entwicklungsschwierigkeiten, in der geringen Möglichkeit der Einflußnahme von Eltern und nahen Verwandten usw. liegen. Liegen derartige Umstände vor und sind sie dem Angeklagten zur Zeit der Tat bekannt, dann muß das Vorhandensein eines Betreuungs-Verhältnisses bejaht werden. So auch in vorliegender Strafsache. Die Ehefrau des Angeklagten vereinbarte mit den Eltern des Mädchens, daß dieses im Hause des Angeklagten wohnen und dort beköstigt werden sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung hielt sich die Zeugin nach Beendigung ihrer Arbeit im Hause des Angeklagten, und zwar im Wohnzimmer der Eheleute auf, wenn sie nicht Gleichaltrige in der Nachbarschaft besuchte. Damit war sie völlig der gewohnten häuslichen Sphäre und der Betreuung sowie der erzieherischen Einflußnahme des Elternhauses entrückt. Die Möglichkeit, an den gelegentlichen freien Tagen die Eltern aufzusuchen, weil die Arbeitsstelle im selben Dorf lag, kann nicht die Tatsache aus der Welt schaffen, daß nach den hier gegebenen Umständen der Angeklagte die Pflicht hatte, die damals jugendliche und in seiner Hausgemeinschaft lebende Zeugin in der Zeit zu betreuen, in der sie der Einwirkungsmöglichkeit ihrer Eltern entzogen war. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, daß der Vater des Mädchens außerhalb seines Wohnortes arbeitete, nur sonntags bei seiner Familie war und die Mutter für vier weitere Kinder zu sorgen hatte. Unter diesen Umständen waren die Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf das Mädchen durch die Eltern an und für sich gering und vom Zeitpunkt seines völligen Ausscheidens aus dem Elternhaus nur noch auf gelegentliche Zusammenkünfte beschränkt. Demzufolge mußte der bei Arbeitsaufnahme noch nicht I4V2 Jahre alten Zeugin von denjenigen, bei denen sie Wohnung nahm, die Betreuung gewährt werden, die ihr bisher durch das Elternhaus zuteil geworden war. Daß die Eltern des Mädchens die getroffenen Vereinbarungen so aufgefaßt wissen wollten, ergibt sich aus den Aussagen des Vaters der Jugendlichen vor der Volkspolizei. Danach hat er es als Selbstverständlichkeit angesehen, daß sich der Angeklagte für die Betreuung des ins Haus genommenen Mädchens verantwortlich fühlte, zumal diesem bekannt gewesen sei, daß er der Vater die ganze Woche auswärts gewesen sei und seine Frau noch vier Kinder zu versorgen habe. Die Verhältnisse im Hause der Zeugin waren dem Angeklagten, der im selben Dorf wie die Familie der Jugendlichen wohnte, bekannt. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Eltern der Zeugin und dem Angeklagten lag in der Tatsache, daß diese ihr Einverständnis mit der Übersiedlung ihrer Tochter in das Haus des Angeklagten erklärten, ein Anvertrauen zur Betreuung. Demzufolge erwuchs dem Angeklagten und seiner Frau die Rechtspflicht, neben ausreichender Beköstigung und ordentlicher Unterbringung des Mädchens u. a. darauf bedacht zu sein, daß dieses genügenden Schlaf hatte, auf Sauberkeit hielt und keiner moralischen Gefährdung ausgesetzt war. Bei dahingehenden Wahrnehmungen hätten sie keinesfalls tatenlos Zusehen dürfen, sondern hätten auf das Mädchen einwirken und dessen Eltern in Kenntnis setzen müssen. Statt dessen hat der Angeklagte die durch die Auf nähme der Jugendlichen in die Hausgemeinschaft des Angeklagten herbeigeführte fast familiäre Atmosphäre dazu ausgenutzt, um mit dem ihm und seiner Ehefrau zur Betreuung anvertrauten Mädchen in geschlechtliche Beziehungen zu treten. Er hat sich somit eines Verbrechens gegen § 174 Ziff. 1 StGB schul- dig gemacht. Das trifft auch für den Zeitraum zu, in dem die Zeugin nach Wiederaufnahme der Tätigkeit beim Angeklagten im Elternhaus schlief. Durch diesen Umstand war der Angeklagte nicht der Betreu-.ungspflicht gegenüber dem Mädchen enthoben. An den Verhältnissen im Elternhaus hatte sich nichts geändert. Die Jugendliche war nicht wesentlich älter als vor dem Wechsel der Arbeitsstelle. Sie bedurfte daher nach wie vor der betreuenden Fürsorge Älterer, um vor körperlichen und sittlichen Schädigungen bewahrt zu werden. Mit der Zustimmung der Eltern des Mädchens zur erneuten Arbeitsaufnähme in der vom Angeklagten ” geführten Wirtschaft brachten diese zum Ausdruck, daß sie dem Angeklagten und seiner Frau für die Zeit, die ihre Tochter bei ihnen tätig war, erneut die Jugendliche anvertrauten. Da diese sich die meiste Zeit des Tages in der Wirtschaft der Eheleute aufhielt, mit ihnen gemeinsam die Mahlzeiten einnahm und sich an der familiären Atmosphäre zwischen den Eheleuten und der Zeugin nichts geändert hatte, sie also nur in geringem Maße dem erzieherischen Einfluß des Elternhauses unterliegen konnte, kann der alleinige Umstand, daß das Mädchen nunmehr zu Hause schlief, nicht die Aufhebung der vor dem Arbeitswechsel bestandenen und mit der Wiederaufnahme der Arbeit erneut begründeten Rechtspflicht zur Betreuung der Jugendlichen bewirken. Das nach der erneuten Arbeitsaufnahme des Mädchens an den Tag gelegte Verhalten des Angeklagten erfüllt deshalb ebenfalls den Tatbestand des § 174 Ziff. 1 StGB. Anmerkung: Durch diese Entscheidung kassierte das Oberste Gericht das auf Grund des zurückweisenden Urteils des BG Dresden vom 9. Mai 1957 2 b NDs 84/57 (NJ 1957 S. 709) ergangene neue Urteil des Kreisgerichts Freital. Im Gegensatz zum Obersten Gericht, das die Rechtsauffassung des Kreisgerichts zum Begriff „zur Aufsicht anvertraut“ für irrtumsfrei hält, hatte Weber in seiner Anmerkung zum Urteil des BG Dresden (NJ 1957 S. 710) die Ansicht vertreten, die Geschädigte sei dem Angeklagten zur Aufsicht anvertraut gewesen. Die Redaktion § 6 Abs. 1 Buchst, b der VO über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen; § 49 StVO; § 139a StGB. Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (§ 49 StVO) stellt dann ein verkehrstypisches Delikt im Sinne von § 6 der VO über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen dar, wenn sie ursächlich für einen Verkehrsunfall war. OG, Urt. vom 28. Oktober 1958 - 3 Zst V 13/58. Der gegen den Angeklagten am 31. März 1958 erhobenen Anklage des Staatsanwalts des Kreises G. liegt im wesentlichen folgendes Ermittlungsergebnis zugrunde: Am 11. August 1957 hatte die Fußballmannschaft, der der Angeklagte angehörte, einen Fußballsieg errungen, der anschließend in einer Gaststätte in der Zeit von etwa 18.30 bis 0.30 Uhr gefeiert wurde. Der Angeklagte nahm hierbei reichlich alkoholische Getränke zu sich. Nachdem sein Sportkamerad S. den letzten Zug nach seinem Wohnort G. versäumt hatte, erbot sich der Angeklagte, S. mit einem Kraftrad, das dem VEB Energiebau gehörte und zu dem er als Kraftfahrer dieses Betriebes Zugang hatte, nach G. zu fahren. Da das Kraftrad in der Garage nicht vorgefunden wurde, entschloß sich der Angeklagte, den in der Garage stehenden betriebseigenen LKW „Granit“ zu benutzen. Obwohl durch den Alkoholgenuß die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten vermindert war, setzte er sich an das Steuer dieses Wagens und fuhr mit S. nach G. und, weil beiden die Fahrt Freude bereitete, darüber hinaus nach H. Auf der Rückfahrt nahm er noch einige Personen mit nach S. Als er sich danach auf der Fahrt in Richtung K. befand und den Abblendhebel bedienen wollte, geriet er in einer Linkskurve über die dort befindliche Böschung. Der LKW überschlug sich und blieb am Fuße der Böschung, mit dem Verdeck nach unten und stark beschädigt, liegen. Der Angeklagte und S. wurden nicht verletzt. Nachdem beide den Wagen verlassen hatten, gingen sie nach Hause. Der Angeklagte erstattete keine Unfallmeldung; er begab sich am 12. August 1957 zu seinen Eltern nach K. und von dort aus nach Westberlin. Das Kreisgericht G.-Länd hat auf Grund dieser Anklage gegen den Angeklagten wegen hinreichenden Verdachts, 29;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 29 (NJ DDR 1959, S. 29) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 29 (NJ DDR 1959, S. 29)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei als generelle Aufgabe aller Staatsorgane, Sicherheits- und Rechtspflegeorgane, wirtschaftsleitonden Organe, Betriebe und Institutionen sowie gesellschaftlichen Organisationen. Sie ist als eine der Hauptaufgaben dos Staatssicherheit integrierter Bestandteil der politisch-operativen Arbeit und deren Leitung Thesen für Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Büchner, Kiesling, Zu Grundfragen der Stabsarbeit im Staatssicherheit , die Führung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader weiter planmäSig gestiegen ist So kann eingeschätzt werden, daß gegenwärtig der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden.

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