Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 284 (NJ DDR 1959, S. 284); innerhalb der Verjährungsfrist erhaben werden. Das Fohlen ist am 22. Juli 1956 abgeliefert worden,. Die Verjährungsfrist würde danach am 2. September 1956 abgelaufen sein. Die Klage hätte bei dieser Sachlage, da die Verjährungseinrede nicht als verspätet zurückgewiesen worden ist, abgewiesen werden müssen. Aber selbst für den Fall, daß für den Beginn, der Verjährungsfrist ein späterer Zeitpunkt in Erwägung zu ziehen wäre, da der vom Kläger bei der Ablieferung entdeckte Mangel erst durch einen Tierarzt mit Sicherheit festgestellt werden konnte und der Kläger sich insoweit seine Rechte Vorbehalten hat, wäre sein Anspruch auf Wandlung verjährt. Die erste Untersuchung des Tieres hat nach der vom Kläger eingereichten Bescheinigung des Dr. Z. am 5. August 1956 stattgefunden, während die Klage erst am 26. September 1956, also ebenfalls außerhalb der Frist des § 490 BGB, eingereicht worden ist. Die auch nach der Verjährung noch mögliche Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises wegen eines bereits verjährten Wandlungsanspruchs ist für den vorliegenden Fall bedeutungslos, da mit der Klage nicht der Verkäufer den Kaufpreis fordert, sondern der Käufer seinen Anspruch auf Wandlung geltend macht. Die Berufung des Verklagten war nach alledem nicht offensichtlich unbegründet, so daß der Beschluß des Bezirksgerichts § 41 AnglVO verletzt und deshalb aufzuheben war. Die Sache wird an das Bezirksgericht zurückverwiesen, d)as Termin, zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und über die Berufung des Verklagten unter Beachtung der gegebenen Hinweise zu verhandeln und zu entscheiden hat. §§ 1719, 1591 ff. BGB; § 640 ff. ZPO. Wenn durch Beschluß des dafür zuständigen Verwaltungsorgans die Ehelichkeit eines Kindes nach § 1719 BGB festgestellt worden ist, muß diesem Kind in rechtlicher Hinsicht die gleiche Sicherheit gegenüber einer Anfechtung seiner Rechtsstellung gewährt werden, wie dem nach § 1591 BGB ehelich geborenen Kind. Der Ehemann der Mutter des Kindes kann die Nichtehelichkeit eines nach § 1719 als ehelich geltenden Kindes in entsprechender Anwendung des § 1593 BGB nur geltend machen, wenn er die Ehelichkeit mit Erfolg angefochten hat. Dazu bedarf es eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens, für das die Bestimmungen der §§ 1594 ff. BGB gelten und das nach §§ 640 ff. ZPO durchgeführt werden muß. Ein Bestreiten der Ehelichkeit in Ehescheidungs- oder Unterhaltsverfahren ist daher unbeachtlich. OG, Urt. vom 11. Dezember 1958 - 1 ZzF 52/58. Die am 13. November 1954 geschlossene Ehe der Parteiein wurde mit Urteil des Kreisgerichts M. vom 9. April 1958 rechtskräftig geschieden. Das Kind K. wurde am 29. Juli 1955, während bestehender Ehe, das Kind S. dagegen am 30. Max 1954, vor der Eheschließung, geboren. Der Verklagte hat die Vaterschaft zu diesem Kind am 11. November 1954 in öffentlicher Urkunde vor dem Standesamt anerkannt. Daraufhin ist durch Beschluß des Referats Personenstandswesen des Stadtkreises M. vom 22. November 1954 festgestellt worden, daß das Kind S. durch die Eheschließung seiner Mutter mit dem Verklagten nach § 1719 BGB ehelich geworden ist. Im Ehescheddungsverfahren hat die Klägerin um die Übertragung des Sorgerechts für beide Kinder gebeten und beantragt, den Verklagten zur Unterhaltsleistung für beide Kinder zu verurteilen. Der Verklagte hat gleichfalls die Scheidung der Ehe begehrt, sonst hat er keinen Antrag gestellt, aber vorgetragen, er habe das Kind S. zwar anerkannt, jedoch erfahren, daß es nicht von ihm stamme. Die Klägerin hat in ihrer Vernehmung zugegeben, daß der Vater dieses Kindes nicht der Verklagte,. sondern ein Mann namens G. sei. 'Der Verklagte 'habe aber das Kind als eheliches anerkannt und ihm nicht etwa nur seinen Namen gegeben. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 9. April 1958 die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht über beide Kinder der Klägerin übertragen, die Unterhaltsfclage für das Kind S. jedoch abgewiesen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation der Entscheidung insoweit beantragt und Verletzung der §§ 9 EheVO, 13 EheVerfO, 139 ZPO, 1601 BGB gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Unstreitig ist das Kind S. vor der Ehe, also nichtehelich, geboren. Es gilt deswegen nicht schon nach § 1591 BGB kraft Gesetzes als eheliches Kind. Nach der Bekundung der Klägerin muß auch davon ausgegangen werden, daß das Kind nicht vom Verklagten gezeugt worden ist. Das Kreisgericht hätte daher prüfen müssen, ob es durch die nachfolgende Eheschließung seiner Mutter mit dem Verklagten und insbesondere durch den Beschluß des Referats Personenstandswesen vom 22. November 1954 nach § 1719 BGB legitimiert worden ist und damit die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangt hat. Entgegen der Annahme des Kreisgerichts steht fest, daß der Verklagte nicht nur dem Kind seinen Namen gegeben, sondern daß er es in öffentlicher Urkunde vor dem zur Entgegennahme solcher Erklärungen befugten Standesamt als von ihm erzeugt anerkannt hat. Die gegenteilige Behauptung des Verklagten war damit widerlegt. Außerdem wurde durch den Beschluß des Stadtkreises M. Referat Personenstandswesen am 22. November 1954 festgestellt, daß durch die Eheschließung der Mutter des Kindes mit dem Verklagten das Kind nach § 1719 BGB ehelich geworden ist. Die Notwendigkeit einer solchen Feststellung ergab sich aus § 31 des damals geltenden Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146), Wonach das Vormundschaftsgericht dann, wenn ein nichteheliches Kind durch die Heirat seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hatte, dies festzustellen und die Beischreibung am Rande des Geburtseintrags anzuordnen hatte. In § 22 der 1. Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz vom 19. Mai 1938 (RGBl. I S. 533) wurde das Verfahren geregelt, nach dem eine solche Feststellung getroffen werden mußte, nämlich entsprechend den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Durch § 17 der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1057) wurden diese bisher dem Vormundschaftsgericht obliegenden Aufgaben dem Referat Personenstandswesen beim Rat des Kreises übertragen. Der Stadtkreis M. war daher zum Erlaß des Beschlusses vom 22. November 1954 befugt. Daran ändert auch nichts, daß das jetzt geltende Personenstandsgesetz vom 16. November 1956 (GBl. I 1956 S. 1283) ein solches Feststellungsverfahren und einen ihm entsprechenden Beschluß nicht mehr vorsieht. Der Beschluß des Stadkreises stellte demnach förmlich die Legitimation des Kindes S. fest und wirkt auch für und gegen alle, so daß das Kind tatsächlich als eheliches Kind der Parteien zu gelten hat. Das Kammergericht hat bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 1951 2 U 62/51 (NJ 1952 S. 38) entschieden, daß, obwohl diese Frage im Gesetz ausdrücklich nicht geregelt ist, im Rechtsstreit zwischen dem Vater eines fälschlich legitimierten Kindes und dem Kind, dessen Nichtehelichkeit genauso nur im Wege der fristgebundenen Anfechtungsklage nach § 1594 BGB geltend gemacht werden kann, wie dies in einem Rechtsstreit, in dem ein nach § 1591 BGB als ehelich geltendes Kind Partei ist, zu geschehen hat. Diese Auffassung wird insbesondere damit begründet, daß keine Veranlassung dazu besteht, die prozessuale Stellung des als ehelich geltenden, in Wirklichkeit aber nichtehelichen Kindes danach zu differenzieren, ob die Ehelichkeitsvermutung auf der Geburt in einer Ehe oder auf einer förmlich festgestellten Legitimation beruht. Da beide Gruppen von Kindern so führt das Kammergericht aus zunächst die gleiche Rechtsstellung hätten, erfordere dies, daß für beide Gruppen auch die gleichen Verfahrensvorschriften für die Beseitigung der Ehelichkeitsvermutung Anwendung finden müßten. Auch der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts hat in seiner Entscheidung vom 16. April 1952 1 a Zz 6/62 (OGZ Bd. 1 S. 307) ausgesprochen, die Gleichstellung ehelich und nichtehelich geborener Kinder erfordere, daß eine auf § 1720 BGB gestützte Klage nur unter Einhaltung der Frist des § 1594 erhoben werden kann. 284;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 284 (NJ DDR 1959, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 284 (NJ DDR 1959, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . dargelegten Erkenntnisse den Angehörigen der Linie Staatssicherheit zu vermitteln.

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