Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 281 (NJ DDR 1959, S. 281); strecke in Kenntnis der Vereisung der Fahrbahn in Schrittgeschwindigkeit befahren hat, daß auch unter diesen Umständen ein Rutschen und Schleudern des Fahrzeugs nicht hätte vermieden werden können, so daß der Angeklagte sein Fahrzeug auch nicht mehr in der Gewalt gehabt hätte. Aus alledem ergibt sich, daß den Angeklagten an dem Unfall und dessen Folgen kein Verschulden trifft und er demgemäß mangels Schuld freizusprechen war. § 4 Abs. 1 PreisstrafrechtsVO. Das Erzielen eines Mehrerlöses gemäß § 4 Abs. 1 PreisstrafrechtsVO liegt immer dann vor, wenn der Schuldner, sein Rechtsnachfolger, Schuldübernehmer oder Bürge die preisrechtlich überhöhte Forderung des Gläubigers durch Hingabe von Geld, Leistung eines Surrogats (Sachwerte, Eigenleistungen), Aufrechnung oder Hinterlegung in voller Höhe getilgt hat. BG Magdeburg, Urt. vom 7. Januar 1959 II BSB 261/58. Der Angeklagte fuhrt ein Dachdeckergeschäft. Entgegen dem gesetzlichen Grundlagen für die Preisbildung im Handwerk hat er in den Jahren 1956 und 1957 fehlerhafte Preisberechnungen für ausgeführte Dachdeckerarbeiten vorgenommen und sich dadurch zum Teil zusätzliche Gewinne verschafft. So hat er für Arbeiten, die nicht oder nicht in dem Umfang oder in der angegebenen Qualität durchgeführt wurden, erhöhte Beträge in Rechnung gestellt. In zwei Rechnungen an die Grundstücksverwaltung der Stadt Sch. verlangte der Angeklagte 1267 DM über den zulässigen Preis. Er forderte aber zugleich die Grundstücks-Verwaltung auf, die angegebenen Aufmaße zu überprüfen, da er sich auf seine Angestellten nicht verlassen könne und wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes nicht selbst Dächer besteigen dürfe. Die Überprüfung ergab, daß die Rechnungen um den genannten Betrag überhöht waren, der dann an den Angeklagten auch nicht bezahlt wurde. In drei Fällen hat der Angeklagte Bürgern, die die Richtigkeit seiner Rechnungen überprüfen lassen wollten, 260 bis 857 DM zurückgezahlt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen -fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gem. § 1 Abs. 1 der VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (RGBl. I S. 999) Preisstrafrechtsverordnung i. d. F. vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I S. 264) in Verbindung mit den Preisanordnungen Nr. 193, Nr. 387 und Nr. 442 sowie der VO über die Preisbildung im Handwerk vom 15. Juni 1950 verurteilt Weiterhin wurde dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren jede leitende Tätigkeit dm Dachdeckergewerbe untersagt und der erzielte Mehrerlös in Höhe von 62 800 DM eingezogen. Gegen dieses Urteil des Kreisgerichts, 'hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der die Festsetzung des abzuführenden Mehrerlöses angegriffen wird. Der Berufung war der Erfolg nicht zu versagen. Ausden Gründen: Zu Recht rügt die Berufung, daß das Kreisgericht bei der Ermittlung des Mehrerlöses im Rahmen der überprüften Rechnungsbeträge Summen eingesetzt hat, die nicht Mehrerlös im Sinne des Gesetzes sind. Mehrerlös ist gern. § 4 Abs. 1 PStRVO der höhere als gesetzlich zulässige Preis. Diese Definition des § 4 Abs. 1 PStRVO deckt sich mit der des § 3 der Preisanordnung Nr. 705 vom 17. Dezember 1957 (GBl. I S. 1250), in welcher es heißt: „Mehrerlös ist der Differenzbetrag zwischen dem gesetzlichen Preis und dem erzielten höheren Preis“. Mit Recht wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Kreisgerichts, daß bei der Ermittlung des Mehrerlöses auch Beträge zugrunde zu legen seien, die der Angeklagte zwar gefordert, aber nicht erhalten habe. Das Wort „erzielen“ bedeutet im Sprachgebrauch, daß der erstrebte Zweck erreicht wurde. Von dieser Bedeutung des Wortes muß bei der Beurteilung des Sachverhalts ausgegangen werden. Der Senat verkennt dabei nicht, daß die Auslegung ein wichtiges Mittel ist, unsere Gesetze den ständigen gesellschaftlichen Veränderungen und sich weiterentwickelnden moralischen Anschauungen unserer Werktätigen anzupassen. Der Wortlaut des Gesetzes ist aber die absolute Grenze jeder Auslegung, und eine dem Wortlaut des Gesetzes entgegenstehende Auslegung widerspricht dem Sinn und Inhalt des Gesetzes und ist ungesetzlich. Im vorliegenden Fall spricht § 4 Abs. 1 PStRVO eindeutig davon, daß der Mehrerlös erzielt worden sein muß, so daß die bloße Forderung des Mehrerlöses nicht genügt Das Tatbestandsmerkmal des Erzielens ist dann gegeben, wenn der Täter den erstrebten Zweck erreicht hat. Der angestrebte Zweck ist die Leistung des überhöhten Preises durch den Geschädigten. Danach liegt ein Erzielen eines Mehrerlöses gern. § 4 Abs. 1 PStRVO immer dann vor, wenn der Schuldner, sein Rechtsnachfolger, Schuldübernehmer oder Bürge die preisrechtlich überhöhte Forderung des Gläubigers durch Hingabe von Geld, Leistung eines Surrogats (Sachwerte, Eigenleistungen), Aufrechnung oder Hinterlegung in voller Höhe getilgt hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Gläubiger nach der Leistung des Schuldners auf Grund von Beanstandungen des Schuldners oder der Preisbehörde den Mehrerlös oder einen Teil desselben zurückzahlt oder im Falle der Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts oder des Zustandekommens eines Aufhebungsvertrags zur Rückerstattung des Preises einschließlich des Mehrerlöses verpflichtet ist. Es kommt nur darauf an, daß der Schuldner in irgendeiner Weise überhöht geleistet hat. Es ist jedoch im Fall der Rückzahlung des Mehrerlöses an den Geschädigten der zurückgezahlte Betrag von der Summe des an den Staatshaushalt abzuführenden Betrags abzusetzen. Diese Grundsätze sind auch bei der nach § 4 Abs. 3 PStRVO zulässigen Schätzung des Mehrerlöses anzuwenden. Die Schätzung ist ein an sich dem Strafprozeß fremdes Verfahren; sie hat jedoch bei der Ermittlung eines Mehrerlöses ihre Berechtigung, weil die genaue Nachprüfung der einzelnen Beträge durch den Umfang der Sache oder wegen Fehlens von Unterlagen häufig erschwert oder unmöglich gemacht wird. Darum ist das Vorgehen des Kreisgerichts, sich auf die Prüfung einer Reihe von Rechnungen zu beschränken und den bei der Prüfung ermittelten Mehrerlös in Beziehung zum gesamten Umsatz zu setzen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Kreisgericht hat aber, wie die Berufung zutreffend bemerkt, Beträge zugrunde gelegt, die- nicht Mehrerlös sind. Das ist der Fall bei einer Rechnung an die Grundstücksverwaltung des Rates der Stadt Sch. Wie in der Hauptverhandlung festgestellt wurde, hatte der Angeklagte mit der Grundstücksverwaltung vereinbart, daß diese die Aufmaße besonders, überprüft, weil der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen die Dächer nicht mehr besteigen könne und auf die Angaben seiner Beschäftigten angewiesen sei. Der Zeuge St. sagte aus, er haben die Fläche nachgemessen und eine Differenz zwischen den Aufmaßangaben in der Rechnung und dem tatsächlichen Aufmaß bemerkt. Er habe den Angeklagten darüber informiert, der diese Unstimmigkeit sofort berichtigt habe. Es sei dann die berichtigte Rechnung bezahlt worden. Das Kreisgericht hat fehlerhaft den Differenzbetrag in Höhe von 667 DM zur Grundlage seiner Mehrerlösschätzung gemacht, obwohl die Grundstücksverwaltung diesen Betrag noch nicht bezahlt hatte und er somit noch nicht geleistet war. (Mitgeteilt von Oberrichter Franz Beckmann, Bezirksgericht Magdeburg) Zivil- und Familienrecht §§ 226, 535, 536 BGB; Art. 22 Abs. 1 Satz 2, 24 der Verfassung. Widersetzt sich der Vermieter der' Forderung des Mieters nach einer Verbesserung seines Wohnraums im Rahmen eines gesellschaftlich anerkannten Bedürfnisses, die ohne eine wesentliche Beeinträchtigung anderer Hausbewohner durchführbar ist, und ist der Mieter darüber hinaus bereit,- die Kosten der Verbesserung zu tragen, so stellt das Verhalten des Vermieters schikanöse Rechtsausübung und Mißachtung der sieh ans der Verfassung ergebenden Schranken des Privateigentums dar. OG, Urt. vom 18. September 1958 1 Zz 35/58. Der Kläger bewohnt seit 1950 mit seiner Familie dm Haus-grundstück der Verklagten eine im zweiten Stockwerk gelegene Wohnung, die weder Gas- noch Wasseranschluß hat. Die Wasserentnahme- und Abflußstelle befindet sich 281;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 281 (NJ DDR 1959, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 281 (NJ DDR 1959, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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