Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 280 (NJ DDR 1959, S. 280);  Territoriums handelte, für die feindliche Tätigkeit dieser Stellen in verschiedener Weise ausgenutzt werden. Das gleiche trifft zu auf die Bekanntgabe der Stärke der Ortsparteiorganisation. Die weiteren vom Angeklagten abgegebenen Erklärungen können wegen ihres abstrakten Charakters und der Tatsituation auch nicht als Nachrichten im Sinne des § 15 StEG angesehen werden; sie mußten deshalb für die Beurteilung des dem Angeklagten als strafbar zur Last gelegten Verhaltens außer Betracht bleiben. § 7 Abs. 2 StVO; §§ 222, 230 StGB. Ein Fahrzeugführer hat seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, wie es die Verkehrslage erfordert; notfalls hat er sein Fahrzeug anzuhalten, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß in einer gegebenen Situation eine Gefahr für Personen und Sachen droht. Von einem Fahrzeugführer kann jedoch nicht verlangt werden, sich in seinem Verhalten auf eine künftige Situation einzustellen, auf deren Vorhandensein er durch keine Anzeichen, Kenntnisse oder Erfahrungen hingewiesen wird. OG, Urt. vom 3. März 1959 3 Zst V 3/59. Das KneLsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB und in Tateinheit damit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 230 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Am 20. März 1958 fuhr der Angeklagte mit seinem PKW nach D. An dieser Fahrt nahmen das Ehepaar W. und eine weitere Bekannte des Angeiklagten, Frau Th., teil. Frau W. wollte zur Kur nach B., und der Angeklagte hatte sich bereit erklärt, sie dorthin zu bringen. Nach kurzem Aufenthalt in D. setzte er gegen 11.45 Uhr mit seinen Fahrgästen die Fahrt nach B. fort. An diesem Tage fiel Schnee, der jedoch nur an den mit Gras bewachsenen Straßenrändern liegen blieb, während die Fahrbahn seihst ‘davon nur naß wurde. Unmittelbar vor der Ortschaft B. fällt die Straße stark ab. 150 m vor -diesem Gefälle, das in einer scharfen Rechtskurve beginnt, ist ein Verkehrszeichen auf gestellt, das die Verkehrsteilnehmer auf ein achtprozentiges Gefälle aufmerksam macht. Nach Wahrnehmung dieses Verkehrszeichens verringerte der Angeklagte seine bis dahin auf ebener Straße gefahrene Geschwindigkeit von etwa 50 km/h, schaltete auf den zweiten Gang und fuhr mit etwa 20 km/h in die Rechtskurve hinein. Im Gegensatz zur ebenen Fahrbahn war der Schnee auf dem Gefälle liegen geblieben und die Straße leicht vereist. Kurz bevor der Angeklagte diese Stelle perreichte, waren bereits zwei ihm entgegenkommende Kraftfahrzeuge infolge der Straßpenglätte ins Schleudern geraten und1 rechts und links dper Fahrbahn am Straßenrand hängen geblieben; dadurch war die Fahrbahn erheblich eingeengt. Als der Angeklagte von der nur nassen Fahrbahn auf das mit Schnee bedeckte und vereiste Gefälle geriet, begann siein Eahrzeug plötzlich zu schleudern und zu rutschen. Es kam noch zwischen den hängengebliehenen Kraftfahrzeugen hindurch, geriet dann aber auf der linken Straßenseite an einen Baum und wurde von diesem wieder nach rechts gedrückt Auf einen Splitthaufen auffahrend; schlug es wiiederum an einen Baum und kam dadurch auf die linke Straßenseite zurück. Hier prallte es nochmals an, rutschte dann die Böschung hinunter und überschlug sich, so daß es mit den Rädern nach oben zu liegen kam. Bei diesem Unfall erlitt Frau W. Unterarmbrüche, einen Beckenringbruch und eine Verrenkung des Hüftgelenks. Bedingt durch diese Verletzungen verstarb sie 11 Tage nach dem Unfall an BerzkreisLauischwäehe. Frau Th. trug eine Gehirnerschütterung, einen Bruch der rechten Elle sowd'e Prellungen der rechten Brust- und Hüftgegend davon. Der Ehemann W. und der Angeklagte erlitten leichtere Verletzungen. Die Berufung des Angeklagten hat das Bezirksgericht durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des rechtskräftigen Urteils des Kredsgerichts beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist der Auffassung, daß die vom Angeklagten vorgenommene Verminderung der Fahrgeschwindigkeit auf 20 km/h bei Einfahrt in die Kurve, die in das Gefälle mündet, in Anbetracht der besonderen Gefahren, die das Befahren der Gefällstrecke mit sich brachte, nicht als ausreichend angesehen werden könnte. Das Befahren der Gefällstrecke bei nasser Fahrbahn sei an sich schon sehr schwierig. Der Angeklagte hätte aber auf Grund der Tatsache, daß der Schnee auf den Feldern links und rechts der Straße liegen blieb und die Gefällstrecke beiderseits mit Wald umsäumt ist, mit der Möglichkeit der Glatteisbildung auf dieser Strecke rechnen müssen. Weiterhin sei, auch für ihn erkennbar, die Gefällstrecke infolge scharfer Rechtskurve sehr unübersichtlich. Bei richtiger Einschätzung dieser Umstände hätte er zu dem Schluß kommen müssen, daß er auf dieser Strecke von der Bremse möglicherweise keinen Gebrauch machen könne und die Bremswirkung des Motors nicht ausreiche, das Fahrzeug bei angemessener Geschwindigkeit zu halten. Daher hätte er seine Fahrgeschwindigkeit noch weiter, etwa auf Schrittgeschwindigkeit, verringern müssen. Dann wäre er in der Lage gewesen, das Fahrzeug ohne Unfall zum Halten zu bringen. Richtig ist, daß ein Fahrzeugführer seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten hat, wie es die Verkehrslage erfordert, und er notfalls, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß in einer gegebenen Situation eine Gefahr für Personen oder Sachen droht, sein Fahrzeug anhalten muß (§ 7 Abs. 2 StVO). Jedoch kann von einem Fahrzeugführer nicht verlangt werden, sich in seinem Verhalten auf eine künftige Situation einzustellen, auf deren Vorhandensein er durch keine Anzeichen, Kenntnisse oder Erfahrungen hingewiesen wird. Der Angeklagte befuhr am Unfalltag eine ihm unbekannte Strecke. Als das Warnschild ihm die Gefällstrecke ankündigte, hat er seine Fahrgeschwindigkeit von bis dahin 50 km/h auf 20 km/h vermindert. Diese Geschwindigkeitsverminderung entsprach durchaus den ihm bis dahin erkennbaren Verkehrsverhältnissen. Die Gefällstrecke konnte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht einsehen, so daß er demzufolge auch nicht feststellen konnte, daß dort der Schnee auf der Fahrbahn liegengeblieben war. Er rechnete also, ausgehend von den Erfahrungen, die er auf der ganzen bisherigen Strecke gemacht hatte, mit einer nassen Fahrbahn. Für diese Situation war sein Verhalten verkehrsgerecht; denn unter diesen Umständen konnte das Befahren der Gefällstrecke für ihn keine besondere Schwierigkeit bedeuten. Aus dem Umstand, daß der Schnee auf den Feldern seitlich der Straße liegen blieb, brauchte der Angeklagte keine Schlußfolgerungen auf eine mögliche Vereisung der Gefällstrecke zu ziehen, weil es infolge der für ihn wahrnehmbaren Witterungsverhältnisse taute. Abgesehen davon, daß, entgegen der Auffassung des Kreisgerichts, in Waldstücken nicht generell mit niedrigeren Temperaturen als im offenen Gelände gerechnet werden muß, brauchte der Angeklagte auf Grund seiner vorherigen Feststellungen hinsichtlich der Witterungs- und Straßenverhältnisse auch bei Wahrnehmung des Waldstücks nicht mit einer Vereisung der Gefällstrecke zu rechnen. Allenfalls konnte er damit rechnen, daß der Schnee auf der Gefällstrecke liegen geblieben war. Auch unter diesen für ihn voraussehbaren Umständen entsprach die von ihm eingenommene Geschwindigkeit den an ihn zu stellenden Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 StVO. Der Angeklagte konnte und mußte daher nicht vorhersehen, daß die von Wald umgebene Gefällstrecke vereist war. Zutreffend wird im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß die Fahrer der dem Angeklagten entgegenkommendien Kraftfahrzeuge, die die Strecke voll einsehen und feststellen konnten, daß die Straße beschneit war, die Vereisung auch erst bemerkten, als sie die vereiste Strecke bofuhren und die Gewalt über ihre Fahrzeuge verloren. Um so überraschender kam der veränderte Zustand der Fahrbahn für den Angeklagten, der erst in der Kurve wahrnehmen konnte, daß die Straße beschneit war. Ausgangs der Kurve aber begann schon die Vereisung der Fahrbahn, die vom Angeklagten erst auf Grund des Schleudems seines Fahrzeugs wahrgenommen wurde. Es ist auch abwegig, wenn das Kreisgericht annimmt, der Angeklagte wäre, wenn, er bei dem Warnschild seine Fahrgeschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit verringert hätte, in der Lage gewesen, einen Unfall zu vermeiden. Zunächst ist, wie bereits dargelegt, festzustellen, daß der Angeklagte zu einer derartigen Verringerung der Fahrgeschwindigkeit keine Veranlassung hatte. Zum anderen aber zeigt das Schicksal des Kran-kentransportwagens, der nach dem Unfall die Gefäll- 280;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 280 (NJ DDR 1959, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 280 (NJ DDR 1959, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister - Berlin, den Diensteinheiten Leiter. Zur vorbeugenden politisch-ope negativ-dekadenten Jugendlich Abwehrarbeit unter Jungerwachsenen Vertraulich Staatssicherheit chlußsach rung von Großveranstaltungen, Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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