Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 279 (NJ DDR 1959, S. 279); *s lungsverfahren, in dem einer Kette des Austauschs von Schundliteratur nachgegangen wird und schon über 180 Schundhefte beschlagnahmt wurden, wird demnächst ausgewertet werden. Hierbei wird vor allem die Verantwortlichkeit von Eltern und Erziehern für die Einfuhr und Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen dargelegt werden. Wir sehen in dieser Methode ein Mittel, unter Einbeziehung der Schule und des Elternhauses und in Zukunft auch des Jugendverbandes die gesellschaftliche Erziehung zur Vorbeugung der Jugendkriminalität auszunutzen. ILSE WARMUTH, Staatsanwalt des Kreises Cottbus-Stadt Rechtsprechung Strafrecht §§ 14, 15 StEG. Nicht geheimzuhaltende Tatsachen erlangen auch dann keinen geheimzuhaltenden Charakter im Sinne von § 14 StEG, wenn sie staatsfeindlichen Organisationen übermittelt werden. Für diese Fälle greift vielmehr die eigens hierfür geschaffene Bestimmung des § 15 StEG Platz. OG, ürt. vom 27. Februar 1959 - 1 b Ust 30/59. Der Angeklagte, der Bürgermeister der Gemeinde Th. war, verließ am 27. Mai 1957 illegal die DDR. Am nächsten Tage meldete er sich bed den Sichtungsstellen des amerikanischen, englischen und französischen Geheimdienstes in Westberlin. Auf Befragen gab er an, daß er gegen den Beschluß seiner Parteiorganisation, ihn als Bürgermeister abzulösen, ein Protestschreiiben verfaßt hatte, das von Bauern aus der Gemeinde Th. unterzeichnet worden war. Er gab weiter Auskunft über die Einwohnerzahl der Gemeinde Th., über die Zahl der Einzelbauem und über die Größe der Bodenflächen, die zur Zeit nicht bearbeitet wurden. Er nannte weiter die Namen des Vorsitzenden der MTS, der LPG, der NDPD und des Rates des Kreises. Auch den Namen des Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei gab er unter Hinzufügung einer Charakteristik an. Zur Auflösung einer LPG berichtete er wahrheitsgemäß, daß der Vorsitzende republikflüchtig geworden und ein weiteres LPG-Mitglied verstorben sei. Aus den gleichen Gründen sei auch die etwa 40 ha große Freifläche entstanden. Der Angeklagte informierte die imperialistischen Geheimdienststellen ferner darüber, daß die einundzwanzig Kandidaten für die bevorstehenden Gemeindewahlen in Th. bereits aufgestellt seien. Schließlich gab der Angeklagte noch die Zahl der Mitglieder der Ortsparteiorgandsation der SED in Th. und den Namen des Bürgermeisters der Gemeinde A. bekannt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Spionage (§ 14 StEG) verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Berufung führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Strafausspruch. Aus den Gründen: Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat ergeben, daß die vom Angeklagten an imperialistische Geheimdienststellen gegebenen Informationen nicht als geheimzuhaltende Tatsachen im Sinne von § 14 StEG beurteilt werden können. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1958 1 a Ust 246/58 (veröffentlicht in NJ 1959 S. 64) bereits darauf hingewiesen, daß es unzulässig ist, die Weitergabe irgendwelcher Tatsachen und Materialien summarisch in den Tatbestand des § 14 StEG einzuordnen, wenn es sich bei dem Täter nicht um einen angeworbenen Agenten einer der in § 14 StEG genannten Stellen oder Personen handelt (wird ausgeführt). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte keine feste Verbindung zu einer der in § 14 StEG genannten Stellen gehabt. Aus dem gesamten Tatgeschehen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Angeklagte mit seinen einmalig den sog. Sichtungsstellen der imperialistischen Geheimdienststellen gegebenen Informationen das Ziel verfolgt hat, diesen Stellen die Ausforschung geheimzuhaltender Vorgänge zu ermöglichen. Die Anwendung des § 14 StEG mußte demnach davon abhängig sein, ob der Angeklagte Tatsachen verraten hat, die im politischen oder wirtschaftlichen Interesse oder zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik geheimzuhalten sind. Das Bezirksgericht hat diese Frage bejaht und zur Begründung dafür angeführt, der Angeklagte sei als Staats- und Parteifunktionär zur Geheimhaltung aller wichtigen Vorkommnisse im Staatsapparat und in der Parteiorganisation verpflichtet gewesen. Die Namen und Funktionen von Bürgern, Gründe der Auflösung einer LPG, vorhandene landwirtschaftliche Freiflächen erhielten dann die Qualität von geheimzuhaltenden Tatsachen, wenn sie an Agentenzentralen weitergegeben würden, die im Aufträge der NATO bereit sind, die sozialistische Entwicklung der Landwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik zu hemmen. Die vom Angeklagten übermittelten Nachrichten seien auch nicht jedermann zugänglich, vielmehr gehöre dazu eine spezielle Kenntnis, wie sie der Angeklagte auf Grund seiner Funktionen gehabt habe. Diese Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Die vom Angeklagten an die imperialistischen Geheimdienststellen gegebenen Informationen haben entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts durchweg keinen so internen Charakter, daß sie dem Angeklagten nur auf Grund seiner Funktion zur Kenntnis gelangen konnten. Die Namen der vom Angeklagten benannten Funktionäre der MTS usw. sind allgemein bekannt, weil es unseren demokratischen Prinzipien entspricht, daß der Bürger die von ihm zu wählenden Volksvertreter oder die Staatsfunktionäre, Vertreter von Parteien und Massenorganisationen, mit denen er auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Berührung kommt, nicht nur dem Namen nach kennt, sondern auch über ihre soziale Herkunft, politische Vergangenheit usw. informiert ist. Ebensowenig braucht es nach den obigen Darlegungen ein Geheimnis im Sinne von § 14 StEG zu sein, wieviel Mitglieder eine Ortsparteiorganisation hat oder warum es in einer Gemeinde vorübergehend zu Freilandflächen oder zur Auflösung einer LPG gekommen ist. Das Bezirksgericht schränkt zwar seine eigene Auffassung, daß der Angeklagte nur infolge seiner Funktionen solche Kenntnisse erlangt hat, an anderer Stelle erheblich ein, indem es von im allgemeinen nicht geheimzuhaltenden Tatsachen spricht; es irrt aber grundsätzlich, wenn es die Meinung vertritt, daß diese Tatsachen geheimzuhaltenden Charakter erlangen, wenn sie staatsfeindlichen Organisationen im Sinne des § 14 StEG übermittelt werden. Wäre die Auffassung des Bezirksgerichts richtig, so bestände keine Notwendigkeit für den Tatbestand des § 15 StEG, der eigens für den Zweck geschaffen ist, die Übermittlung von Nachrichten zu verhindern, die zwar keine geheimzuhaltenden Tatsachen zum Gegenstand haben, aber geeignet sind, den von staatsfeindlichen Organisationen geführten Kampf gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht zu unterstützen. Um solche Nachrichten handelt es sich zum überwiegenden Teil bei den vom Angeklagten gegebenen Informationen. So sind seine Angaben über die zum Teil durch republikflüchtig gewordene Bauern hervorgerufene Auflösung der LPG und vorübergehend nicht bearbeiteten landwirtschaftlichen Nutzflächen durchaus geeignet, den mit dem Ziel der Zersetzung geführten ideologischen Kampf der in § 14 StEG genannten Stellen gegen die sozialistische Entwicklung der Landwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik zu unterstützen. Auch die Angaben über die Namen und Funktionen von verschiedenen Personen, die im Fall des Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei noch mit einer gewissen Charakteristik verbunden waren, konnten, da es sich bei den benannten Personen um leitende Funktionäre eines bestimmten 279;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 279 (NJ DDR 1959, S. 279) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 279 (NJ DDR 1959, S. 279)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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