Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 274 (NJ DDR 1959, S. 274); freien Betrags von dem Nettoeinkommen abgesetzt werden kann In jedem Fall sind also zunächst die pfändungsfreien Beträge zu berechnen. Wenn diese Beträge für die Vollstreckung der Unterhaltsforderung nicht ausreichen, kann trotzdem die Pfändung nach § 6 APfVO in vollem Umfange vorgenomman werden. Bei der Berechnung der pfändungsfreien Beträge ist davon auszugehen, daß die Erhöhung des Fredbetrags immer für denjenigen Unterhaltsberechtigten wegfällt, der selbst die Zwangsvollstreckung betreibt. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, daß der Unterhalits-schuldner bei einer Pfändung sich nicht denselben Betrag als Fredlbetrag anrechnen lassen kann, der gepfändet' werden soll. Der Grund für die Erhöhung des Freibetrags ist in einem solchen Fall weggefallen, weil ja der Schuldner diesem Gläubiger gegenüber seine gesetzliche Unterhaltspflicht gerade nicht erfüllt. Dazu folgende Beispiele: 1. Ein Schuldner hat seiner Ehefrau und einem ehelichen sowie einem ndchteheliehen Kind Unterhalt zu gewähren. Sein Nettoeinkommen beträgt 380 DM. Er erfüllt seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau und dem Kind, da sie im gemeinsamen Haushalt leben, freiwillig. Das nichteheliche Kind betreibt wegen seines Unterhaltsanspruchs sowie wegen UnterhaltsrückStän-den die Lohnpfändung. (Es wird der Einfachheit halber angenommen, daß der zu leistende Unterhaltsbetrag auch jeweils 50 DM beträgt, es könnte jedoch jede andere Summe eingesetzt werden.) In diesem Fall liegt dem Drittschuldner nur ein Pfändumgs- und Üfoer-wedsungsbeschluß vor. Die Berechnung des pfändbaren Betrages erfolgt folgendermaßen: Nettoeinkommen des Schuldners: 380 DM Freibetrag für den Schuldner 150 DM die Ehefrau 50 DM das eheliche Kind 50 DM = 250 DM Differenz 130 DM unpfändbar 50 Prozent 65 DM dem Schuldner verbleiben somit für sich, seine Ehefrau und sein ehelich Kind und unpfändbarer Betrag 250 DM 315 DM zu pfänden sind demnach für das nichteheliche Kind an laufendem Unterhalt 50 DM für Rückstände 15 DM Zusammen 65 DM 2. Treffen in der Vollstreckung aber mehrere Unterhaltsgläubiger zusammen, so ist bei der Berechnung der pfändungsfreien Beträge die Erhöhung des Freibetrags für die übrigen Unterhaltsgläubiger jeweils mit ednzu-setzen. ~ Der Schuldner zahlt nicht freiwillig, Ehefrau und beide Kinder pfänden. Die Beträge sind wie folgt zu berechnen: bei der Pfändung durch: Ehefrau eheliches nichtehe- Kimd liches Kind Nettoeinkommen 380 DM Freibeträge für den Schuldner 150 DM 150 DM 150 DM die Ehefrau 50 DM 50 DM das eheliche Kind 50 DM - 50 DM das nichteheliche Kind 50 DM 50 DM zusammen jeweils 250 DM Differenzbetrag 130 DM unpfändbar 65 DM und Freibetrag für Schuldner 150 DM dem Schuldner verbleiben somit 215 DM zu pfänden demnach 165 DM davon erhalten Ehefrau 50 DM eheliches Kind 50 DM nichteheliches Kind 50 DM Rückstände 15 DM 165 DM Im zweiten Fall wird also das gleiche Resultat erzielt, wie wenn der Schuldner freiwillig gezahlt hätte, alle Unterhaltsgläubiger sind voll befriedigt worden, weil jeweils die Erhöhung des Freibetrags eingetreten ist außer für denjenigen Unterhaltsgläubiger, der selbst vollstreckt. Die Ausführungen des Lehrbuchs sind nicht so zu verstehen, daß der nach § 6 gepfändete Betrag als Erhöhung des Freibetrags auch für den die Zwangsvollstreckung selbst betreibenden Gläubiger einzusetzen ist. Das würde nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen, sondern praktisch eine sofortige Absetzung vom Nettoeinkommen und damit eine Schlechterstellung für den Schuldner bedeuten, weil der pfändungsfreie Betrag von einem niedrigeren Nettoeinkommen berechnet würde, während die Pfändung selbst von dem vollen Nettobetrag ausginge. Gegen eine solche Auffassung hat sich Kruschke mit Recht gewandt, weil sie dem der APfVO zugrunde liegenden Prinzip des Schutzes der Arbeitskraft zuwiderläuft. Es heißt in § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz nicht, daß die Erhöhung dann wegfällt, wenn der Unterhalt im Wege der Pfändung geleistet wird, sondern daß die Erhöhung wegfäüt, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst die Zwangsvollstreckung betreibt, d. h. für denjenigen Unterhaltsberechtigten, der selbst die Zwangsvollstreckung betreibt. Deshalb müssen die übrigen Freibeträge berücksichtigt werden. Insoweit sind also die nach § 6 APfVO gepfändeten Beträge dem Freibetrag zuzurechnen. Es wäre aber auch falsch., den Freibetrag überhaupt nicht zu erhöhen mit der Begründung, die Erhöhung müßte wegfallen, wenn die Zwangsvollstreckung betrieben wird, denn dann würde sich folgende Berechnung ergeben: Nettoeinkommen 380 DM Freibetrag für Schuldner 150 DM keine Erhöhung Differenz 230 DM 50 Prozent davon unpfändbar 115 DM Bei dieser Art der Berechnung der Freigrenze könnten die Forderungen der drei Gläubiger nicht voll befriedigt werden, da die Frau 50 DM und das erste Kind 50 DM erhalten würden, während für das zweite Kind nur 15 DM verblieben, während dem Schuldner 265 DM bleiben. Unter Anwendung des § 6 APfVO könnten zwar weitere 35 DM für laufenden Unterhalt gepfändet werden, aber für Rückstände oder weitere Gläubiger bliebe nichts übrig, obwohl dem Schuldner noch 230 DM bleiben. Diese Lösung ist nach dem Gesetz nicht zulässig, weil sie die Forderungen der Gläubiger nicht in genügendem Maße sichern und dem Schuldner einen ungerechtfertigten Vorteil bringen würde. Deswegen wird diese Auffassung ebenfalls zu Recht von Kellner zurückgewiesen. Zusammenfassend ist also festzustellen: 1. Auch bei einer Pfändung von Ansprüchen nach § 6 APfVO hat zuerst die Berechnung der pfändbaren Beträge nach § 5 APfVO zu erfolgen. 2. Reichein die so errechneten Fredfoeträge nicht aus, so kann nach § 6 APfVO ohne Rücksicht auf sie in der vollen Höhe des Unterhalts vollstreckt werden. 3. Die Erhöhung des Freibetrags tritt für alle Unterhaltsgläubiger ein, außer für den, der selbst die Zwangsvollstreckung betreibt. 4. Die Erhöhung tritt auch dann ein, wenn der Schuldner gegenüber den anderen Unterhaltsgläubigern nur im Wege der Zwangsvollstreckung leistet. GERHARD KRÜGER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz 274;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 274 (NJ DDR 1959, S. 274) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 274 (NJ DDR 1959, S. 274)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheitbei Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges außerhalb der Untersuchungshaftanstalt. Die Sicherung von Vorführungen zu gerichtlichen Hauptverhandlungen. Die Sicherung von Transporten Verhafteter.

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