Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 271

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 271 (NJ DDR 1959, S. 271); der erbrechtlichen Regelung mit der Stellung des Mitglieds in der Genossenschaft so eng verknüpft, daß es erforderlich ist, die betreffenden Probleme bei der Erbauseinandersetzung mit im LPG-Gesetz und in den Musterstatuten zu regeln5. Der gleiche Gesichtspunkt trifft auch für diejenigen erbrechtlichen Bestimmungen zu, die unmittelbar mit der Regelung bestimmter familienrechtlicher Probleme Zusammenhängen und deshalb mit im Familiengesetzbuch geregelt werden sollten, wie bei der Regelung der Vermögensbeziehungen der Ehegatten die Frage der Vererblichkeit des Ausgleichsanspruchs, bei der Regelung der Unterhalts Verpflichtung die Frage des Übergangs der Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen auf die Erben und bei der Regelung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes die Festlegung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Erbrecht dieses Kindes gegenüber seinem Vater und dessen Verwandten besteht. Ein wesentlicher Mangel der bisherigen Regelung ist auch seine Kompliziertheit und Schwerverständlichkeit. Dieser Mangel muß im" Zivilgesetzbuch überwunäen werden, das in einer für jeden Bürger verständlichen Sprache und mit einem Bruchteil der Paragraphen, die das fünfte Buch des BGB für die Regelung der Materie benötigte, alle wesentlichen Bestimmungen zusammenfaßt, die erforderlich sind, um die Vererbung des persönlichen Eigentums zu regeln. Die Realität einer solchen Forderung ergibt sich daraus, daß die erbrechtlichen Probleme beim persönlichen Eigentum, das aus Konsumtionsmitteln besteht, nicht mehr so kompliziert sind wie beim kapitalistischen Eigentum, so daß bedeutend weniger Bestimmungen ausreichen, eine den Interessen der Werktätigen entsprechende Regelung zu treffen. Im folgenden soll auf einige Probleme eingegangen werden, die für die zukünftige Regelung im Zivilgesetzbuch von besonderer Bedeutung sind. Einen .wesentlichen Punkt der Neuregelung des Erbrechts im Zivilgesetzbuch stellt die gesetzliche Erbfolge dar, die dann eintritt, wenn der Erblasser entweder keine oder eine unwirksame Verfügung von Todes wegen getroffen oder nur über einen Teil seines Vermögens für den Fall seines Todes verfügt hat. Während das BGB vom Grundsatz der unbeschränkten Verwandtenerbfolge ausgeht, sollte im Zivilgesetzbuch grundsätzlich der Kreis der zur Erbfolge berufenen Verwandten beschränkt werden. Für die überwiegende Mehrzahl aller Erbfälle kommen in der Praxis ohnehin nur die nächsten Angehörigen des Erblassers als Erben in Frage. Dem sollte auch das Gesetz Rechnung tragen, indem es als Grundsatz der gesetzlichen Erbfolge festlegt, daß neben dem Ehegatten und den Abkömmlingen des Erblassers nur dessen nächste Verwandte in den Kreis der gesetzlichen Erben aufgenommen werden. Bei einer so ausgestalteten gesetzlichen Erbfolge würden demnach die Personen besonders berücksichtigt sein, die mit am Erwerb oder der Erhaltung des Erblasservermögens beteiligt waren und die gemeinsam mit dem Erblasser gelebt hatten. Gerade bei dem gesetzlichen Erbrecht, das nach den Worten von Karl Marx das Erbrecht der Familie6 ist, zeigt sich sehr deutlich der enge, untrennbare Zusammenhang zwischen Erb- und Familienrecht. Nathan weist mit Recht darauf hin, daß sich im Grunde genommen in der Praxis der Kreis der Pflichtteilsberechtigten mit dem Kreis der Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten deckt7. Wenn das Ziel des gesetzlichen Erbrechts darin besteht, die Vermögensinteressen der Familienangehörigen des Erblassers bei dessen Tode zu schützen, so ergibt sich hieraus, daß zu den gesetzlichen Erben die Abkömmlinge, ferner das adoptierte Kind, der Ehegatte und die sonstigen nächsten Verwandten des Erb- s Diese Lösung sieht der Entwurf des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in § 24 hinsichtlich der besonderen Probleme der Erbauseinandersetzung bei Mitgliedern Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften vor, während im übrigen die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften gelten sollen. Der Gesetzentwurf ist abgedruckt in der Beilage der WoChenzeitung „Der Genossenschaftsbauer“ 1959, Nummer 5. 6 s. Marx-Engels, Werke, Band XIH, Teil I, S. 338 (russ.). 7 Nathan, Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes, NJ 1957 S. 175. lassers zu rechnen sind, wobei der Kreis hier nicht weiter als bis zu den Großeltern gezogen werden sollte. In den wenigen Fällen, in denen kein gesetzlicher Erbe (aus diesem genannten Personenkreis) vorhanden ist, sollte der Nachlaß als erblos an den Staat übergehen, der das ihm angefallene Vermögen für soziale Zwecke verwenden sollte. Beim Vorhandensein mehrerer Verwandter, die als gesetzliche Erben in Frage kommen, sollten, wie bisher, an erster Stelle die Abkömmlinge, und zwar die näheren vor den durch sie mit dem Erblasser verwandten Abkömmlingen, zu gleichen' Teilen zur Erbfolge berufen sein. An zweiter Stelle sollten dann die Eltern des Erblassers, gegebenenfalls deren Abkömmlinge stehen, die wiederum die Erben der folgenden Ordnung ausschließen usw. Das sogenannte Eintritts- (Repräsen-tations-)recht, wie es bereits jetzt in § 1924 Abs. 3 BGB vorgesehen ist, gewährleistet, daß die näheren Verwandten bevorzugt zur Erbfolge berufen werden. Für eine sog. Ausgleichung, wie sie in den §§ 2050 ff. BGB vorgesehen ist, besteht im zukünftigen Zivilgesetzbuch kein Bedürfnis. Die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten sollte m. E. gegenüber dem Erbrecht der Verwandten des Erblassers, wie sie im BGB vorgesehen ist, verstärkt werden. Grundsätzlich sollte wie bisher eine feste Quote jedoch in Höhe der Hälfte des Nachlasses für den Anteil des überlebenden Ehegatten festgelegt werden, wenn er zusammen mit Abkömmlingen des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist, um ihm eine angemessene Beteiligung an der Erbschaft unabhängig von der Anzahl der mit ihm gemeinsam berufenen Abkömmlinge zu sichern8. Unabhängig vom Erbrecht des überlebenden Ehegatten besteht dessen familienrechtlicher Anspruch nach dem Familiengesetzbuch auf einen Anteil an dem gemeinsamen Vermögen der beiden Ehegatten bzw. sein ihm unter bestimmten Umständen zustehender Ausgleichsanspruch. Damit’"werden die Vermögensinteressen des überlebenden Ehegatten beim Tode des anderen völlig gewahrt und sichern ihm den Hauptanteil an dem gemeinsam mit dem Erblasser erarbeiteten und genutzten Vermögen. Beim Zusammentreffen des überlebenden Ehegatten als gesetzlichen' Erben mit Verwandten der zweiten Ordnung des Erblassers sollte künftig nur noch der Ehegatte allein zur Erbfolge berufen sein, da nach der bisherigen Regelegung ein erheblicher Teil des vom Erblasser und seinem Ehegatten gemeinsam erarbeiteten und genutzten Vermögens auf Personen übergeht, die weder zur eigentlichen Familie des Erblassers gehören noch an der Erarbeitung des Vermögens beteiligt waren. Eine solche Regelung bevorzugte überdies praktisch einseitig die Verwandten des Mannes, da infolge der im gesellschaftlichen Durchschnitt gesehen längeren Lebensdauer der Frau der § 1931 Abs. 1 BGB sich zu ihrem Nachteil auswirkte. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde der sog. Voraus, der mit unzulänglichen Mitteln die genannten Nachteile für den überlebenden Ehegatten beseitigen sollte, gegenstandslos werden. Einen weiteren wichtigen erbrechtlichen Fragenkomplex im Zivilgesetzbuch bildet die Regelung der testamentarischen Erbfolge9. Hier sollten die Bestimmungen, die bisher im BGB und im Testamentsgesetz standen die rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen ausgenommen wieder zusammengefaßt und zugleich vereinfacht werden. Bei der Überarbeitung der Bestimmungen des bisherigen Testamentsgesetzes müßten Widersprüche, die zwischen diesem und' der Notariatsverfahrensordnung bestehen10 *, im Sinne einer Verstärkung der aktiven Rolle des Staatlichen -8 Das sowjetische Erbrecht sieht dagegen eine andere Rege- lung vor. Nach Artikel 418 1. Verb. m. Artikel 420 GK RSFSR 1st der überlebende Ehegatte mit den Abkömmlingen des Erblassers zu einer Ordnung zusammengefaßt; sie erben gemein- sam und zu gleichen Teilen. 9 Als zulässiger Inhalt eines Testaments sollten nicht nur Erbeinsetzungen, sondern auch Teilungsanordnungen, Vermächtnisse, Auflagen, Einsetzung eines Testamentsvollstrek-kers festgelegt werden. 10 s. dazu Andrä, Uber das Verhältnis des Testaments- gesetzes zur Notariatsverfahrensordnung, NJ 1958 S. 174. 271;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 271 (NJ DDR 1959, S. 271) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 271 (NJ DDR 1959, S. 271)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit ist generell von drei wesentlichen Kriterien auszugehen; Es muß grundsätzlich Klarheit über die der Diensteinheit von Partei und Regierung übertz agenen politisch-operativen Grundaufgabe und der damit verbundenen Bekämpfung und Zurückdrängung der entspannungs-feindlichen Kräfte in Europa zu leisten. Die Isolierung der Exponenten einer entspannungs -feindlichen, und imperialistischen Politik ist und bleibt eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Prinzips ist. Dabei bildet die Gewährleistung der Mitwirkung der Beschuldigten im Strafverfahren einschließlich der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Verteidigung eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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