Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 270 (NJ DDR 1959, S. 270); 2. Gegenstand der Vorprüfung der Klage ist die Prüfung des gesamten Vorbringens des Klägers auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sowie auf prinzipielle Bedenken gegen die sachliche Berechtigung des Anspruchs, letzteres insbesondere daraufhin, ob der Klaganspruch mit der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung vereinbar ist. Darüber hinaus erstreckt sich die Vorprüfung bei Zulässigkeit und prinzipieller Schlüssigkeit der Klage auch auf alle Möglichkeiten der beschleunigten Aufklärung des Sachverhalts, die sich bereits jetzt afozeichnen. 3. Zur Ausübung dieser gerichtlichen Vorprüfungspflicht bedarf es keines starr geregelten Vorverfahrens, in dem das Gericht etwa auf Grund einseitiger Verhandlung mit dem Kläger eine Entscheidung trifft, vielmehr sollte es dem Gericht im Falle von Bedenken gegen die Zulässigkeit oder gegen die Schlüssigkeit der Klage freigestellt sein, je nach Lage des Einzelfalles festzulegen, ob es von der Hinzuziehung des Verklagten zum Prozeß Abstand nimmt und seine Entscheidung in einem einseitigen Verfahren mit dem Kläger trifft oder ob es auf Grund mündlicher Verhandlungen mit beiden Parteien ein Urteil fällt. Bei dieser Methode der Vorprüfung wird das Gericht allerdings im Falle einer Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen weit eher auf die Mitwirkung des Verklagten im Verfahren verzichten können als im Falle einer Sachabweisung. Erbrechtliche Probleme im zukünftigen Zivilgesetzbuch Von Dr. MANFRED BERGNER, Institut für Zivilrecht an der Karl-Marx-TJniversität Leipzig Die erbrechtlichen Bestimmungen des BGB spiegeln in ihrer gesamten Ausgestaltung deutlich die Klassenfunktion des kapitalistischen Erbrechts wider, die Marx im Jahre 1869 auf dem Baseler Kongreß der I. Internationale im Bericht des Generalrates folgendermaßen charakterisierte: „Das Erbrecht hat soziale Bedeutung nur insofern, als es dem Erben jene Macht überläßt, welche der Verstorbene zu seinen Lebzeiten besaß, und zwar die Macht, sich mit Hilfe seines Eigentums die Produkte fremder Arbeit anzueignen“1. Die Bestimmungen des BGB über das Erbrecht können deshalb nicht die neue Funktion des Erbrechts in der sozialistischen Gesellschaft widerspiegeln, die darin besteht, die Erbfolge in das persönliche Eigentum der Werktätigen zu schützen. Indem das sozialistische Erbrecht die Übertragung des auf persönlicher Arbeit beruhenden Vermögens beim Tode des Erblassers auf die nächsten Angehörigen als Erben ermöglicht und sichert, trägt es zur Festigung des persönlichen Eigentums bei und fördert die weitere Erhöhung des Lebensstandards der Werktätigen. Während das feftpitalistische Erbrecht lediglich dem Schutz des"Äus-beutereigentums dient und für die Masse der Ausgebeuteten keine oder nur geringe Bedeutung besitzt, das Erbrecht in der sozialistischen Gesellschaft für die Werktätigen eine immer größere Bedeutung. Durch die ständige Entwicklung der Produktivkräfte und die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die zu einer raschen Erhöhung des Lebensstandards führen, wächst die Masse vererbbaren Vermögens ständig. Ausgangspunkt für die Neuregelung des Erbrechts im zukünftigen Zivilgesetzbuch der DDR ist die Tatsache, daß die Hauptquelle des vererbbaren Vermögens das persönliche Eigentum der Bürger1 2 ist, das, vom sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln abgeleitet, nach dem Grundsatz „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung“ verteilt wird. In dem Schutz der Vererbung des auf eigener Arbeit beruhenden persönlichen Eigentums liegt der zutiefst humanistische Charakter des Erbrechts in der sozialistischen Gesellschaft. In das Zivilgesetzbuch müßten also ' grundsätzlich alle Bestimmungen aufgenommen werden die sich auf die Voraussetzungen und Formen des Übergangs des persönlichen Eigentums im Erbfall und auf die Tätigkeit der zuständigen Staatsorgane beim Schutz der Erbrechte der Bürger beziehen. Die Regelung des Erbrechts am persönlichen Eigentum ist von hervorragender ideologischer Bedeutung; bringt sie doch zum Ausdruck, daß nur der Arbeiter-und-Bauern-Staat auch auf diesem Gebiet durch das von ihm geschaffene Recht die Interessen der breiten Volksmassen zu wahren vermag. 1 Marx-Engels, Werke, Band xm, Teil I, S. 338 (russ.). 2 Auf die Kontroverse Such („Uber die Konzeption eines neuen Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik“, Staat und Recht 1958 S. 1096 f.) Posch („Für ein neues Zivilrecht gegen ein neues .PrivatreCht'“, ebenda S. 1259 f.) kann hier nicht eingegangen werden. Bei beiden besteht jedenfalls insoweit Übereinstimmung, daß im Zivilgesetzbuch die Regelung des persönlichen Eigentums und, als dessen Konsequenz, des Erbrechts einen wichtigen Platz einnimmt. Bei der Neuregelung des Erbrechts ergeben sich in der DDR insofern besondere Schwierigkeiten, als entsprechend den Bedingungen der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus noch einfache Warenproduzenten und Kapitalisten in Stadt und Land existieren, wodurch die Frage entsteht, ob sich der Geltungsbereich der erbrechtlichen Bestimmungen des zukünftigen Zivilgesetzbuchs auch auf die Vererbung des privaten und privatkapitalistischen Eigentums erstrecken soll. Meines Erachtens sollten diese Bestimmungen auf die Vererbung privaten Eigentums insoweit entsprechend angewendet werden, als nicht besondere Bedingungen für bestimmte Teile des Privateigentums bestehen, die, wie bei privatem Grundeigentum, auch für den Erbfall eine spezielle Regelung erfordern. Schwieriger ist die Situation hinsichtlich der Anwendung des Zivilgesetzbuchs auf die Vererbung privatkapitalistischen Eigentums. Die analoge Anwendung der Normen des Zivilgesetzbuchs auf die Vererbung dieses Eigentums bedeutet einen Widerspruch, weil dann Ausbeutungseigentum nach den gleichen Grundsätzen geschützt würde wie Eigentum, das aus eigener Arbeit entstanden ist3. Dieser Widerspruch laßt sich nicht dadurch lösen, daß das kapitalistische Eigentum im Erbfall in geringerem Maße geschützt wird als anderes Eigentum, weil das nicht der Politik der Arbeiter-und-Bauern-Macht gegenüber diesen Schichten entspricht, sondern die notwendige Beschränkung kapitalistischen Eigentums und die Verhinderung der Neubildung solchen Eigentums im Erbfall läßt sich mit Hilfe der Erbschaftssteuergesetzgebung herbeiführen1. Bei der Arbeit am zukünftigen Zivilgesetzbuch entsteht weiterhin das Problem, ob hier alle erbrechtlichen Bestimmungen zusammengefaßt werden sollen. Grundsätzlich sollten im Zivilgesetzbuch nur die Normen enthalten sein, die für die Regelung des Erbrechts in persönliches Eigentum generell von Bedeutung sind, während es dagegen zweckmäßig erscheint, . spezielle erbrechtliche Probleme, die mit der Regelung anderer rechtlicher Fragen Zusammenhängen, in den -einschlägigen speziellen Gesetzen zu regeln. Tn diesen ' Gesetzen sollten erbrechtliche Fragen nur insoweit und in dem Umfang geregelt werden, wie es sich notwendig aus den Besonderheiten der zu regelnden gesellschaftlichen1 Verhältnisse ergibt, ansonsten, sollten die generellen Bestimmungen des Teils „Erbrecht“ im Zivilgesetzbuch gelten. Das trifft beispielsweise für die besonderen erbrechtlichen Probleme zu, die sich aus der Mitgliedschaft zur LPG ergeben, wo es gilt, bei bestehendem Privateigentum am Grund und Boden die genossenschaftliche Bewirtschaftung auch beim Tode eines Mitgliedes zu sichern. Hier ist der Zusammenhang 3 vgl. dazu den Bericht über die wissenschaftliche Beratung im Ministerium der Justiz. über die Schaffung eines Zivilgesetzbuchs, NJ 1958 S. 741. 4 In diesem Zusammenhänge sei darauf hingewiesen, daß Engels in seinen „Grundsätzen des Kommunismus“ als Ubergangsmaßnahmen die Beschränkung des Privateigentums durch Progressivsteuern, starke Erbschaftssteuern, Abschaffung der Erbschaft der Seitenlinien (Brüder, Neffen usw.), Zwangsanleihen usw. vorschlägt, Marx-Engels, Kleine ökonomische Schriften, Berlin 1955, S. 214 f. 270;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 270 (NJ DDR 1959, S. 270) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 270 (NJ DDR 1959, S. 270)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Rückgewinnung einnimmt, entscheidend zu verbessern. Im Prozeß der Rückgewinnung sind stets auch die Beweggründe der betreffenden Person für die gezeigte Bereitschaft, in die sozialistische Gesellschaft integriert erscheinen zumal wsnn ihr hohes berufliches Engagement auch mit gesellschaftspolitischen Aktivitäten verknüpft ist. Die betreffenden Bürger stehen dem realen Sozialismus in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit. Aus der innergesellschaftlichen Situation und unter Beachtung der mit dem Vorgang zu erreichenden politisch-operativen Zielstellung wird in der abschließenden Einschätzung der Linie die Abschlußvariante des operativen Ausgongsmaterials in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Hauptabteilung ist von : auf : zurückgegangen. Die Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben wiederum, wie bereits, ein Verhältnis von : erreicht.

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