Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 27 (NJ DDR 1959, S. 27); nierungsarbeiten auf der Kippe am Ortsausgang R. eingesetzt. Am 8. Januar 1958 stockte die Anfuhr von Erde mittels Lastkraftwagen. In der dadurch hervorgerufenen Pause kaufte der Maurer H. im Konsum zwei große Flaschen Schnaps, die er gemeinsam mit den inzwischen hinzugekommenen übrigen Brigadeangehörigen und dem Angeklagten austrank. Der Angeklagte betrank sich so stark, daß er in einem Handwagen in das Wohnlager gefahren werden mußte. Er konnte seine Arbeit an diesem Tage nickt mehr aufnehmen, so daß die Brigade ohne Anleitung und Aufsicht blieb. Einige Mitglieder der Brigade kauften noch Bier und setzten die Zecherei fort. Auch H. beteiligte sich daran. Gegen 11.30 Uhr forderte der Bauführer die Brigade auf, die Arbeit aufzunehmen. Daraufhin gingen die für die Kippe eingeteilten Brigademitglieder auf ihren Arbeitsplatz. Dort war eine Planierraupe eingesetzt. H. versuchte mehrfach, trotz Warnung’ eines Kollegen, auf das Trittbrett der die Erde anfahrenden Lkws zu springen. Schließlich sprang er auf den Fußbügel der Planierraupe, rutschte dabei ab, kam mit dem linken Bein unter die Laufkette und erlitt eine Oberschenkelfraktur. Er mußte sofort in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch beantragt. Dem Kassationsantrag war stattzugeben. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat das strafbare Verhalten des Angeklagten, wie sich aus den Gründen des Urteils ergibt, rechtlich zutreffend als Verstoß gegen die Verord1 nung zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung beurteilt. Der Angeklagte, der als Brigadier gern. § 2 der vorgenannten Verordnung für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen innerhalb seiner Brigade verantwortlich war, hat es verabsäumt, gegen den nach § 4 Buchst, f der Arbeitsschutzanordnung Nr. 1 Allgemeine Vorschriften vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691) untersagten Genuß von Alkohol während der Arbeitszeit einzuschreiten. Er hat sich statt dessen am Trinken beteiligt und dem Alkohol so stark zugesprochen, daß er seine Brigade an diesem Tage nicht mehr anleiten und beaufsichtigen konnte. Die unbeaufsichtigte Brigade setzte das Trinken bis etwa gegen Mittag fort. Unter dem Einfluß des genossenen Alkohols versuchte das Brigademitglied H., als es die Arbeit endlich aufgenommen hatte, auf die fahrende Planierraupe aufzuspringen, wobei H. unter die Raupe geriet. Der Angeklagte kannte sowohl aus seiner Lebenserfahrung wie auch aus den ihm während seiner Tätigkeit als Arbeitsschutzobmann zuteil gewordenen Belehrungen und Unterweisungen die Gefahren für Leben und Gesundheit der Brigademitglieder im Falle des Genusses von Alkohol während der Arbeitszeit. Der Unfall wäre nicht eingetreten, wenn der Angeklagte nüchtern gewesen w'äre und seiner Verpflichtung entsprechend die Aufsicht in gehörigem Maße ausgeübt hätte. Sein fahrlässiges Nichteinschreiten gegen den Alkoholgenuß während der Arbeit ist somit ursächlich für das Zustandekommen des Unfalls und die Verletzungen des H. Das hat das Kreisgericht richtig festgestellt. Gleichwohl hat es den Angeklagten im Tenor des Urteils nur der Verletzung der VO zum Schutze der Arbeitskraft schuldig gesprochen. Dieser Schuldausspruch ist unvollständig und daher fehlerhaft. Zudem hat das Kreisgericht den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat des Angeklagten nicht richtig eingeschätzt, so daß es seine bedingte Verurteilung sowie eine geringe Freiheitsstrafe für gerechtfertigt hielt. Der Angeklagte war als Brigadier verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen in seiner Brigade. Er war darüber hinaus längere Zeit innerhalb der BGL verantwortlich für alle mit dem Arbeitsschutz zusammenhängenden Fragen, so daß er die Bedeutung des Arbeitsschutzes vollauf einschätzen konnte. Trotzdem hat der Angeklagte geduldet, daß die Mitglieder seiner Brigade während der Arbeitszeit Schnaps tranken. Er trank sogar mit, und zwar so stark, daß er seine Arbeit nicht mehr ausführen konnte. Die Bedeutung des Arbeitsschutzes, die unter Beachtung der Funktionen des Angeklagten als grobe Pflichtverletzung einzuschätzende Tat desselben sowie deren schwere Folgen hätten dem Kreisgericht daher Veranlassung sein müssen, von einer bedingten Verurteilung abzusehen und auf eine höhere Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Gesamtverhalten des Angeklagten läßt nämlich erkennen, daß er noch nicht über jenes Maß von gesellschaftlichem Bewußtsein verfügt, welches erwarten läßt, daß er" auch ohne Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wieder auf den rechten Weg geführt und zur künftigen Beachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit angehalten werden kann. Dem Angeklagten ist in der Vergangenheit von seinem Betrieb bereits ein Verweis wegen Trunkenheit in der Arbeitszeit erteilt worden. Er ist auch von seiner Funktion als Verantwortlicher für den Arbeitsschutz innerhalb der BGL abgelöst worden. Diese Maßnahmen haben ihn nicht veranlassen können, seine Einstellung zum Alkohol, zum Arbeitsschutz und zur Arbeit selbst zu ändern. Er mißachtete die ihm zuteil gewordenen Hinweise auf die Unzulänglichkeit seiner Arbeit, trank erneut, ließ seine Brigade in der Arbeitszeit dem Alkohol erheblich zusprechen und verursachte damit die ernste gesundheitliche Schädigung eines Brigademitglieds. Zudem gab er seiner Brigade als Brigadier und BGL-Mitglied ein schlechtes Beispiel, anstatt, wie es ihm in seinen Funktionen zukam, auf sie im Sinne der Erzielung eines hohen Arbeitsbewußtseins und einer sozialistischen Moral einzuwirken. Unter Beachtung aller dieser Umstände, insbesondere der schweren Folgen der Pflichtverletzung des Angeklagten, ist die vom Kreisgericht erkannte Strafe gröblich unrichtig. Eine Strafe von etwa acht Monaten Gefängnis hätte dem Grad der Ge-sellschaftsgefährjichkeit der Tat entsprochen. § 45 VO zum Schutze der Arbeitskraft; § 222 StGB. Hat die Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen verursacht, dann kann wie in jeder anderen Strafsache bei der Strafzumessung nicht außer Betracht bleiben, ob der Verletzte den zur Vollendung des Tatbestandes gehörenden Erfolg mitverursacht hat. OG, Urt. vom 14. November 1958 2 Zst III 76/58. Das Kreisgericht K. Stadtbezirk I hat die Angeklagten H. und K. mit Urteil vom 6. März 1958 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von je drei Monaten bedingt verurteilt. Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte H. übernahm 1913 die Firma B. in Ch. Dieser Betrieb wird auch gegenwärtig vom Angeklagten geleitet. Der Angeklagte K. ist mit der technischen Leitung des Betriebes beauftragt. Die Firma B. ist ein Spezialbetrieb für Reparatur von Elektromaschinen, insbesondere Motoren und Transforma--toren. Im August 1957 wurde auf Fürsprache des Prüffeldleiters G. dessen Neffe, der am 19. Mai 1940 geborene G., im Betrieb eingestellt. Es war beabsichtigt, ihn zum Prüffeldmonteur auszubilden. Die Ausbildung war seinem Onkel, dem Zeugen G., übertragen worden. Schon kurze Zeit nach der Arbeitsaufnahme wurde beobachtet, daß der Jugendliche sich mit einem Putzlappen an einem rotierenden Wellenstumpf zu schaffen machte; dabei wurde der Putzlappen erfaßt und ihm aus der Hand gerissen. Dies nahmen die Angeklagten und der Zeuge G. zum Anlaß, den Jugendlichen eingehend über die Gefährlichkeit seines Verhaltens zu belehren. Kurze Zeit darauf wurde er beim Nachfüllen einer Benzinlötlampe mit einer brennenden Zigarette im Munde durch Arbeitskollegen angetroffen und daraufhin von ihnen hinreichend belehrt. Am 18. September 1957 befand sich auf dem Prüfstand unter anderem ein 200-PS-Elektromotor, aus dem ein Wellenstumpf von 230 mm Länge und einem Durchmesser von 110 mm herausragte. Der Wellenstumpf war mit einer Keilnut durchzogen. Kurz vor Arbeitsschluß hatte der Zeuge G. den Motor ausgeschaltet und-sich alsbald entfernt. Noch bevor der Motor ausgelaufen war, ging der Jugendliche G. daran,* den Wellenstumpf abzuschmirgeln. Hierbei wurde er mit der Kleidung erfaßt und schlug mit dem Kopf auf die Windflügel eines in unmittelbarer Nähe stehenden Ankers auf. Dabei erlitt er eine schwere Schädelbasisfraktur, an der er trotz sofortiger Einlieferung in ein Krankenhaus noch am gleichen Tage verstarb. Auf den Protest des Staatsanwalts hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts im Schuldausspruch aufgehoben und die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung tateinheit-lich mit einem Verstoß gegen die VO zum Schutze der Arbeitskraft bedingt zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Soweit mit dem Protest unrichtige Strafart und -höhe gerügt worden sind, hat es ihm den Erfolg versagt. Die Berufungen hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung berücksichtigt zugunsten der Angeklagten die Tatsache, daß der Jugendliche wiederholt und gründlich belehrt worden sei; dies hätte ihm Veran- 27;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung den Vollzug. Aufnahme von Strafgefangenen. Die Aufnahme von Strafgefangenen erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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