Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 269

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 269 (NJ DDR 1959, S. 269); dafür, daß Widersprüche in den gesellschaftlichen Beziehungen der Bürger aufgetreten sind, deren schnelle und umfassende Lösung Aufgabe des Gerichts ist, so muß sie zugleich auch das Signal für eine von Anfang an planmäßig und gut durchdachte Untersuchungstätigkeit des Gerichts sein. Anders als im Strafverfahren, in dem eine vielfältige staatliche Voruntersuchung bereits im dem Augenblick vorliegt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, steht das Gericht im Zivilverfahren vor der Aufgabe, auf schnellstem Wege die ersten Schritte zur Aufklärung des Streitfalls zu unternehmen. Worin bestehen diese ersten Aufklärungsmaßnahmen bei der allgemeinen Sachprüfung im Zivilverfahren? Nachdem sich das Gericht davon überzeugt hat, daß gegen die Zulässigkeit und die Schlüssigkeit der Klage zunächst jedenfalls keine Bedenken bestehen, kommt es darauf an, dem Verklagten die Klage nicht nur zuzustellen, sondern ihn im Zusammenhang damit zur aktiven Mitwirkung am Verfahren heranzuziehen und auf Grund dieser Mitwirkung noch vor Anberaumung des Verhandlungstermins sich einen besseren Überblick über den wirklichen Hergang des gesellschaftlichen Geschehens zu verschaffen, als ihn die Klagschrift gewährt. Dazu ist es erforderlich, daß sich das Gericht mit der Übersendung der Abschrift der Klage, soweit es zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens bereits möglich ist, an den Verklagten mit einer individuellen prozeßleitenden Verfügung wendet, die den Verklagten auf die Punkte orientiert, auf deren Klärung es nach Auffassung des Gerichts besonders ankommen wird. Die bereits heute im Zusammenhang mit der Zustellung der Klagschrift zwingend vorgeschriebene und formularmäßig übermittelte allgemeine Aufforderung, „etwaige gegen die Behauptungen des Klägers vorzubringende Einwendungen und Beweismittel unter genauer Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen“ (§ 498 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wird in der Praxis von dem Verklagten schon deshalb nicht genügend beachtet, weil sie viel zu unverbindlich gehalten ist und überdies auch die Kenntnis einiger Grundbegriffe des Prozesses voraussetzt, die nicht überall vorhanden sind. Viel wirksamer wäre eine konkrete Aufforderung an den Verklagten, zu den wichtigsten Punkten der Klage Stellung zu nehmen und gegebenenfalls hierzu Beweise anzubieten, weil der Verklagte damit eine reale Vorstellung davon erhält, in welcher Weise er aktiv am Verfahren mitwirken kann und soll. Diese konkrete Aufforderung an den Verklagten zur Äußerung erfolgt am besten unter Setzung einer kurzen Frist. Da die Abfassung von Schriftsätzen dem Verklagten mitunter erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, müßte er auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß ihm zur Beratung und zur schriftlichen Abfassung seiner Erklärungen die entsprechenden Einrichtungen des Gerichts, insbesondere die Geschäftsstelle und die Rechtsantragsstellen, zur Verfügung stehen.1 Damit wird bereits die Zustellung der Klage aus einem rein formalen Akt, aus der beurkundeten Übergabe des Schriftstücks, mit dem der Verklagte Kenntnis von Art und Grund des gegen ihn gerichteten Anspruchs erhält, zu dem ersten bedeutsamen Schritt einer® zielstrebigen Prozeßleitung, die unmißverständlich erkennen läßt, daß sie alle staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte zur beschleunigten Bereinigung des im Einzelfall sichtbaren gesellschaftlichen Widerspruchs mobilisieren wird. Man kann es geradezu als einen Ausdruck der Parteilichkeit des sozialistischen Gerichts bei der Anwendung und Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten zur schnellen und vollständigen Aufklärung des Sachverhalts bezeichnen, daß auf diese Weise bereits zu Beginn des Prozesses der enge Rahmen einer formellen Leitung des Zivilverfahrens gesprengt wird. * 7 Ein gutes Beispiel für eine mit der Zustellung der Klagschrift an den Verklagten verbundene konkrete Aufforderung zur Klageerwiderung bietet „Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik“, Bd. 1, Berlin 1957, S. 183. Die Ignorierung einer solchen Aufforderung durch den verklagten wäre eine'grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, denn nicht nur an den Kläger, sondern auch den Verklagten müssen im sozialistischen Zivilprozeß höhere Anforderungen gestellt werden. Kommt der Verklagte einer solchen, auf die Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht nehmenden Aufforderung zur Klagerwiderung nach, so verfügt das Gericht bereits über das erste wichtige Material bei seiner Voruntersuchung. Damit ist diese jedoch noch nicht abgeschlossen. Nunmehr müßte eine erneute Überprüfung der ganzen Sache erfolgen, und zwar unter dem Gesichtspunkt, welche weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts möglich und notwendig sind, damit der Prozeß auf Grund einer einzigen mündlichen Verhandlung entschieden werden kann. Das Gericht kann jetzt noch viel besser als lediglich auf Grund der Klagschrift übersehen, worauf es in dem einzelnen Prozeß besonders ankommt, welche Hilfsmittel es zur Erforschung der objektiven Wahrheit und zur vollständigen Bereinigung des aufgetretenen gesellschaftlichen Widerspruchs einsetzen kann. Es werden, obwohl das nicht bereits nach Eingang der Klagschrift möglich war, sofort von Amts wegen alle prozeßökonomisch vertretbaren weiteren Aufklärungsmaßnahmen erlassen; es werden andere Staatsorgane, die an dem Prozeß teilnehmen, insbesondere der Staatsanwalt dieser unter Übersendung von Abschriften der bisher vorliegenden Äußerungen der Prozeßparteien von dem Prozeß in Kenntnis gesetzt und sie gegebenenfalls um gutachtliche Stellungnahmen oder' Auskünfte ersucht, die erforderlichen Akten, Urkunden und sonstige für die Entscheidung des Prozesses erhebliche Unterlagen sofort beigezogen. Bei der hier vorgeschlagenen Methode der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wird das Gericht auch weitaus besser abschätzen können, auf welche Zeugenaussagen es ankommen wird, inwieweit es also verantwortet werden kann, Zeugen zur mündlichen Verhandlung zu laden und sie damit von ihrem Arbeitsplatz abzuziehen. Das Gericht wird auch in weit stärkerem Umfang, als dies zur Zeit in der Praxis geschieht, zu überprüfen haben, inwieweit eine genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, unter denen sich der Rechtsstreit entwickelt hat, zur Vorbereitung einer konzentrierten mündlichen Verhandlung erforderlich ist, was namentlich in Mietsstreitigkeitein recht naheliegt. Die weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts können nach Möglichkeit wieder unter Fristsetzung gleichzeitig mit der Ansetzung des Verhandlungstermins getroffen werden. Danach können Gericht und Verfahrensbeteiligte dessen gewiß sein, daß bereits zu Beginn des Prozesses die Kräfte soweit wie möglich erkannt und in Anspruch genommen worden sind, mit deren Hilfe eine sofortige und endgültige Bereinigung der Angelegenheit in der mündlichen Verhandlung erfolgen und damit das Prinzip der Konzentration des Zivilverfahrens voll verwirklicht werden kann. So gesehen, wird eine nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht vorgenommene Vorprüfung der Klage in dem Zeitraum vom Eingang der Klagschrift bis zur Ansetzung des Verhandlungstermins eines der Mittel der richterlichen Prozeßleitung sein, mit deren Hilfe die mündliche Verhandlung ganz in den Mittelpunkt des Zivilprozesses gerückt und ihre Aufsplitterung in eine Reihe von Verhandlungsterminen soweit wie möglich vermieden werden kann. Umgekehrt werden dann die gerichtlichen Maßnahmen, die vor der Terminsanberaumung oder spätestens im Zusammenhang mit dieser zwecks Aufklärung des Sachverhalts getroffen werden, das Spiegelbild der großen Initiative sein, mit der sich das sozialistische Gericht bereits von Beginn des Prozesses an der Rechte der Werktätigen, des Schutzes der gesellschaftlichen und persönlichen Interessen der Bürger im Zivilverfahren annimmt. IV Das Ergebnis dieser Untersuchung läßt sich folgendermaßen zusammenfassen: 1. Die gerichtliche Vorprüfung des im Wege der Klage erhabenen Anspruchs steht im Dienst der schnellen, gründlichen und konzentrierten Durchführung des Zivilverfahrens; sie soll vor allem mit dazu beitragen, daß die endgültige Prüfung des Anspruchs auf Grund eines einzigen Termins der mündichen Verhandlung erfolgen kann. 269;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 269 (NJ DDR 1959, S. 269) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 269 (NJ DDR 1959, S. 269)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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