Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 266 (NJ DDR 1959, S. 266); Neugestaltung des Zivilprozeßrechts das Gericht auch mit gesetzgeberischen Mitteln zu einer gründlicheren Vorprüfung der Klage anzuhalten, wozu im folgenden einige Vorschläge gemacht werden. I Die Möglichkeiten und die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren auf kürzestem Wege zu beenden, sind besonders groß in allen den Fällen, in denen es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, also bei Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichts, fehlender Partei- oder Prozeßfähigkeit usw. Es ist eines der schwersten Versäumnisse des Gerichts, x ohne eine sorgfältige Prüfung der Zulässigkeit der Klage in die Verhandlung zur Sache einzutreten. Selbst wenn ein derartiger Fehler im Laufe der Verfahrens noch erkannt und behoben wird, bleibt doch immer die berechtigte Frage der Werktätigen, warum das Gericht den unnützen Aufwand, der von ihm und den Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit der Verhandlung über den geltend gemachten Anspruch geleistet werden mußte, überhaupt veranlaßt hat. Deshalb sollte das Gericht im künftigen Prozeßrecht verpflichtet werden, sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. In keinem Falle mehr sollten die in dieser Richtung auszuübenden Prüfungspflichten von der Erhebung einer Einrede durch den Verklagten abhängig gemacht werden, denn eine solche Labilität der Prozeßrechtslage gleich zu Beginn des Prozesses trägt Unsicherheiten in das weitere Verfahren hinein und widerspricht der Stellung des sozialistischen Gerichts. Deshalb müßte das Gericht ausdrücklich verpflichtet werden, bereits die eingegangene Klagschrift daraufhin zu überprüfen, ob Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Klage vorhanden sind, um etwaigen Zweifeln sofort nachzugehen. Dies gilt insbesondere auch für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Die Frage nach dem Gerichtsstand, in dem der Prozeß durchgeführt werden soll, kann nicht losgelöst von der prinzipiellen Aufgabe des Gerichts betrachtet werden, seine Entscheidung auf der Grundlage einer genauen und unmittelbaren Kenntnis der ganzen Zusammenhänge zu treffen, in denen der von ihm zu beseitigende gesellschaftliche Widerspruch zutage getreten ist. Auch die prozessualen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts sollen dazu beitragen, daß der Sachverhalt so rasch und so gründlich wie möglich aufgeklärt werden kann. Aus diesem Grunde müßte das Gericht nicht nur seine sachliche, sondern auch seine örtliche Zuständigkeit ausnahmslos von Amts wegen prüfen. Auf diese Weise wird geklärt, was den Kläger veranlaßt hat, die Klage vor einem Gericht zu erheben, dessen Zuständigkeit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ergibt. Die Möglichkeiten der Parteidisposition über den Gerichtsstand müßten, wenn sie überhaupt aufrechterhalten werden sollen, zumindest in der Weise eingeschränkt werden, daß das Gericht an Zuständigkeitsvereinbarungen nicht gebunden ist, durch die die Aufklärung des Sachverhalts erschwert wird. Das Verfahren, in dem die Vorprüfung der Klage auf ihre Zulässigkeit hin erfolgt, richtet sich nach dem Ziel, das von dem Gericht im Falle des Mangels von Sachurteilsvoraussetzungen anzustreben ist. Im Vordergrund steht hierbei keineswegs eine gerichtliche Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage, sondern die unmittelbare Hilfe für den Kläger, die diesen in die Lage versetzt, seinen Anspruch sofort beim zuständigen Staatsorgan zu verfolgen. Es muß der Grundsatz gelten, dem Werktätigen verfahrensrechtliche Hindernisse so schnell wie möglich aus dem Wege zu räumen. Zu diesem Zwecke wäre der Kläger zunächst auf die prozessualen Bedenken aufmerksam zu machen, die seiner Klage entgegenstehen. Ist der Mangel heilbar, wie z. B. bei fehlender Prozeßfähigkeit einer Partei, wird er unter aktiver Einschaltung des Gerichts behoben. Im übrigen wird der Kläger darauf aufmerksam gemacht, vor welchem anderen Gericht bzw. welchem anderen Staatsorgan das Verfahren durchgeführt werden muß. Nach Anhören des Klägers sollte das Gericht sowohl im Falle seiner sachlichen als auch seiner örtlichen Unzuständigkeit befugt sein, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht mit bindender Wirkung für dieses zu verweisen; Fehlern des verweisenden Gerichts, die hierbei nur vereinzelt auftreten werden, kann im Wege der Gerichtskritik begegnet werden. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige andere Staatsorgan sollte aber auch im Falle der Unzulässigkeit des Rechtswegs möglich sein. Die derzeitige, noch ganz auf die' Parteiherrschaft im Prozeß abgestellte Regelung (§ 276 ZPO) schließt eine Verweisung des Verfahrens an andere Staatsorgane (wie z. B. an das Staatliche Vertragsgericht oder an den Rat des Kreises) aus, so daß der Kläger gezwungen ist, die für den gerichtlichen Weg nicht zulässige Klage, meist unter Tragung der Prozeßkosten, formell zurückzunehmen und den Anspruch an anderer Stelle erneut zu erheben. Eine derartige Regelung widerspricht aber den Prinzipien der Einheit der sozialistischen Staatsgewalt, der engen Zusammenarbeit aller Organe unseres volksdemokratischen Staates beim Schutz der Rechte der Werktätigen, der schnellen und unbürokratischen staatlichen Hilfe zur Durchsetzung dieser Rechte. Die Möglichkeit der Verweisung eines Streitfalls vom Gericht an ein anderes Staatsorgan sollte daher vor allem im Interesse der Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparats und der Erleichterung der verfahrensrechtlichen Stellung der Werktätigen geschaffen werden. Dabei ist allerdings noch zu fragen, ob solche Verweisungen auch ohne Zustimmung des Antragstellers und mit bindender Wirkung für das andere Staatsorgan zulässig sein sollen. Die erste Frage würde ich mit Rücksicht darauf verneinen, daß die verfahrensrechtliche Position des Antragstellers vor anderen Staatsorganen sich meist in nicht unerheblichen Punkten vom Zivilverfahrensweg unterscheidet und daß die Inanspruchnahme dieses anderen Verfahrenswegs daher nicht ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erfolgen sollte. Bei der Beantwortung der zweiten Frage würde zu berücksichtigen sein, daß gerade in Zweifelsfällen der Zuständigkeitsabgrenzung, die auch in Zukunft nie ganz zu vermeiden sein werden, die starre Bindung der anderen Seite an den Verweisungsbeschluß des Gerichts zu Unsicherheiten bei der einheitlichen Bestimmung des Kompetenzbereichs führen würde und daß im Interesse einer reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen eine Überprüfung des Verweisungsbeschlusses vorgesehen werden sollte. Ich schlage daher vor, daß auf Antrag des Organs, an das der Rechtsstreit vom Gericht verwiesen worden ist, eine Nachprüfung des Beschlusses durch das zweitinstanzliche Gericht erfolgt, sofern das verweisende Gericht dem Antrag auf Abänderung seiner Entscheidung nicht abhilft. Die Entscheidung der zweiten Instanz, müßte dann aber auch für das andere Staatsorgan verbindlich sein. Wie bereits angedeutet, gehen alle diese Erwägungen davon aus, daß es bei der Vorprüfung der Klage auf ihre Zulässigkeit hin nicht in erster Linie auf den Erlaß einer Entscheidung ankommt, die die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung abweist, sondern auf Erlaß earner prozeßleitenden Maßnahme, mit deren Durchführung der aufgetretene Fehler auf schnellstem Wege behoben wird. Nicht immer jedoch wird sich eine Abweisung der Klage als unzulässig vermeiden lassen: wenn der Kläger keinen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Staatsorgan stellt, wenn der Rechtsstreit für oder gegen eine parteiunfähige Partei eingeleitet worden ist und ein Parteiwechsel nicht erfolgt, wenn der gesetzliche Vertreter des Klägers oder des Verklagten es ablehnt, die Prozeßführung zu übernehmen usw. Für diese Fälle muß geklärt werden, ob die Entscheidung wie bisher nur auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erfolgen soll. In diesem frühen Stadium des Verfahrens, bei dem schwere Bedenken bereits gegen die Zulässigkeit der eingereichten Klage sprechen, sollte das Gericht grundsätzlich davon absehen, dem Verklagten die Klage überhaupt zuzustellen, sondern, wenn der Verfahrensmangel nicht anders behoben werden kann (s. o.), sich 266;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 266 (NJ DDR 1959, S. 266) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 266 (NJ DDR 1959, S. 266)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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