Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 265 (NJ DDR 1959, S. 265); des § 8 StEG Maßnahmen gesellschaftlicher Erziehung zu ergreifen. Ausgehend' van dieser Erkenntnis, haben die Staatsanwälte in solchen Fällen die Beschuldigten zu „Zirrunerterminen“ vorgeladen. Diese Maßnahme ist aber zweifellos unzureichend. Es ist unbedingt erforderlich, daß die gesellschaftliche Erziehung in erster Linie am Arbeitsplatz oder auch im Wohngebiet, d. h. in dem Kollektiv, in dem der Beschuldigte gesellschaftlich tätig ist, vorgenommen wird. Auf dem 4. Plenum des Zentralkomitees der SED hat Walter Ulbricht darauf hingewiesen, daß in den Betrieben die Konffiktkommissionm zu Organen .umgestaltet werden können, die die gesellschaftliche Erziehung von Verletzern der Arbeitsdisziplin durchführen können6 i. In verschiedenen Großbetrieben, so z. B. im VEB Farbenfabrik Wolfen, sind derartige Versuche bereits gemacht worden. Auch im Kreis Merseburg haben wir bereits vielfältige Erfahrungen bei der Organisierung der gesellschaftlichen Erziehung gesammelt. Im VEB Leuna-Werke „Walter Ulbricht“ trat diese Frage vor allem bei den sog. Torabnahmen auf, d h. bei Diebstählen von Volkseigentum, die durch Kontrollen am Eingangstar der Leuna-Werke festgestellt wurden. Hier handelt es sich meistens um geringfügige Diebstähle, bei denen in Anwendung des § 8 StEG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen wurde. Der Täter wurde jedoch von den Organen der Volkspolizei veranlaßt, das Gestohlene selbst dorthin zurückzubringen, wo er es entwendet hatte. Damit ist meist schon ein gewisser erzieherischer Erfolg verbunden. Weiterhin, wird eine Mitteilung über den Fail an die BGL und an die Kaderabteilung des Werkes, bei Mitgliedern der SED und der FDJ auch an die Leitungen dieser Organisationen gegeben. Diese organisieren, die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit dem Täter, die bisher im verschiedenen Rahmen, z. B. der Brigade, einer erweiterten AGD-Sitzung, bei Mitgliedern der SED auch in Parteiversammlungen, stattfand. Eine aktive Rolle spielen dabei auch die Schöffen, die in der Abteilung arbeiten!. Diese Form der gesellschaftlichen Erziehung hat sich als erfolgreich erwiesen und auch bereits zu einem gewissen Absinken derartiger Fälle geführt. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen wird 6 Walter Ulbricht, Referat auf dem 4. Plenum des Zentralkomitees der SED, Berlin 1959, S. 64. jetzt dazu übergegangen, zunächst in den Leuna-Werken und im VEB BKW Pfännerhall die Konfliktkommissionen in diese Arbeit einzu beziehen und zu Organen der gesellschaftlichen Erziehung umzugestalten. Ein weiteres Problem besteht darin, die gesellschaftliche Erziehung nicht nur in den Betrieben, sondern auch in den Dörfern und Gemeinden zu organisieren. Dieses Problem begegnet größeren Schwierigkeiten als in den Betrieben. Auch hier wurden dm Kreis Merseburg erste Schritte unternommen. Der Staatsanwalt des Kreises, das Kreisgericht und das VPKA haben in Zusammenarbeit mit dem Rat des Kreises und der Kreisleitung der SED den Vorschlag gemacht, bei den Gemeindevertretungen Ständige Kommissionen für Ordnung und Sicherheit zu schaffen. Diese Kommissionen stützen sich auf ein breites Aktiv, dem u. a. der Abschnittsbevollmächtigte, ortsansässige Schöffen, der Schiedsmann, freiwillige Helfer der Volkspolizei, der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, Vertreter der Nationalen Front, des Eltembeirats der Schule usw. angehören können. Die Aufgaben dieser Kommission sind sehr vielseitig. Beispielsweise können sie in Strafverfahren kollektive Beurteilungen ausarbeiten; sie können- zu polizeilichen Strafverfügungen Stellung nehmen und wichtige vorbeugende Arbeit leisten. Eine der wichtigsten Aufgaben dieser Kommissionen ist die Durchführung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung gegenüber disziplinlosen. Bürgern und insbesondere solchen Personen, bei denen Verfahren gern. §§ 8 oder 9 Ziff. 2 StEG eingestellt wurden. Die Anleitung dieser Kommissionen erfolgt einerseits durch die Ständige Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz beim Kreistag, andererseits durch die Justizorgane im Kreis. Die Ständige Kommission beim Kreistag und die Bürgermeister der Gemeinden haben diesen Vorschlag sehr begrüßt. Gegenwärtig sind in einigen Gemeinden, wie in Wallendorf und Bad Dürrenberg, solche Kommissionen bereits gegründet worden. Nach dem Studium ihrer Erfahrungen ist beabsichtigt, dieses Beispiel auf den gesamten Kreis zu übertragen. Es ist eine wichtige und fruchtbare Aufgabe, alle Erfahrungen, die jetzt in den Kreisen der DDR gesammelt werden, für eine zukünftige strafrechtliche und strafprozessuale Gesetzgebung auszuwerten. Die Vorprüfung der Klage in Zivilsachen Von Dr. HEINZ PÜSCHEL, Dozent am Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die neue, weitaus stärkere Stellung bei der Leitung des Verfahrens, die das Gericht im sozialistischen Zivilprozeß einnimmt, ergibt sich aus seiner Verantwortung nicht nur gegenüber den Prozeßparteien und den am Verfahren unmittelbar interessierten Bürgern, sondern vor allem gegenüber der gesamten Gesellschaft1, aus der Verpflichtung des Gerichts zur aktiven Mitarbeit an der revolutionären Umgestaltung der Gesellschaft bei der Regelung der materiell-rechtlichen Beziehungen der Bürger. Bereits mit Beginn des Prozesses muß das Gericht deshalb auf die schnellstmögliche und gründliche Klärung des Streitfalls hinarbeiten, muß es olle ihm zur Verfügung stehenden staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte zur Lösung dieser Aufgaben zu-sammenfassen und ausschöpfen. Das sollte bereits im Zeitpunkt des Eingangs der Klagschrift beachtet werden. Heute steht die Tätigkeit des Gerichts nach Eingang der Klage im allgemeinen Zivilverfahren im Zeichen des Abwartens, wie der Verklagte nach Zustellung der Klage auf diese reagieren wird. Darüber hinaus wird der Verhandlungstermin meist angesetzt und durchgeführt, dhne daß eine für die i vgl. Friedrich-Karl Winkler, Neue Aufgaben auf dem Gebiet des Zivilprozeßrechts, Staat und Recht 1958 S. 925; Püschel, Über den Stand der Zivilprozeßrechtswissenschaft, Staat und Recht 1959 S. 91. gute Vorbereitung der mündlichen Verhandlung unbedingt notwendige Erklärung einer Prozeßpartei (Ergänzungen oder Berichtigungen des Klägers, Stellungnahme des Verklagten zur Klagschrift oder die Stellungnahme eines anderen Staatsorgans) vorliegt. Die eingegangene Klage wird dabei rein kanzleimäßig behandelt. Das Gericht läßt es darauf ankommen und sich davon überraschen, was sich im ersten Verband lungstermin ergibt, und übernimmt erst in diesem Termin, in dem es meist „erst einmal die Fronten klärt“, die Zügel einer straffen Prozeßleitung. Diese Praxis vergibt unversehens erhebliche Möglichkeiten zur sofortigen Entscheidung des Streitfalls und steht selbst mit dem geltenden Prozeßrecht in Widerspruch, wonach das Gericht den Rechtsstreit nach Möglichkeit auf Grund eines einzigen Termins der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat (§ 272 b Abs. 1 ZPO). Die Ursachen für diesen unbefriedigenden Zustand liegen unverkennbar darin, daß die Traditionen des Parteibetriebs, der Parteiherrschaft und des abwartenden Schiedsrichtertums des bürgerlichen Zivilprozesses noch nicht ganz überwunden sind. Trotz der allgemeinen Vorschrift des § 272 b ZPO orientiert das geltende Recht den Richter noch zu wenig auf eine von Anfang an straffe und umsichtige Leitung des Prozesses. Deshalb ist es erforderlich, im Zusammenhang mit der 265;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit beizutragen. V: Hauptinhalt und Maßstab für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

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