Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 264

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 264 (NJ DDR 1959, S. 264); wäre. Es war also durchaus richtig, in diesem. Fall das Verfahren gegen den Lokführer wegen fehlender Gesellschaftsgefährlichkeit einzustellen. Bei buchstäblicher Auslegung des Gesetzes fällt der ganze Sachverhalt aber nicht unter § 8 StEG. Zwar kann man hier allenfalls noch von. Geringfügigkeit sprechen, sicherlich jedoch nicht vom Fehlen schädlicher Folgen. Derartige Beispiele ließen sich vermehren. Ein Beispiel hierfür bildet das Verfahren K II 980/58 S. Der Beschuldigte, Brigadier eines MTS-Stützpunkts, hatte einen Schichtfahrer für die Erntekampagne eingesetzt, ohne sich nach dessen Fahrerlaubnis zu erkundigen. Tatsächlich hatte dieser auch keine Fahrerlaubnis. Infolge falschen Verhaltens des Fahrers kam es dann, zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt und erheblicher Sachschaden verursacht wurde. Der Beschuldigte ist als sehr guter und gesellschaftlich sehr aktiver Arbeiter bekannt, der sich vorbildlich bei der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft einsetzt. Er hatte den Schidit-fahrer in dem Bestreben eingestellt, mit der Emte-embringung rechtzeitig fertig zu werden Die Voraussetzungen! für die Anwendung von Maßnahmen gesellschaftlicher Erziehung lagen hier vorwiegend nicht im Verhalten des Täters nach der Tat, sondern in seiner aktiven gesellschaftlichen Arbeit und seinen guten Produktiomsergebnissen, also hauptsächlich in seinem Verhalten vor der Tat. Aus diesen Schwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung resultiert oft die Unsicherheit, die insbesondere bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Abgrenzung der §§ 8 und 9 StEG zu bemerken ist. So wurde auch in vorliegendem Fall das Verfahren nach § 8 StEG eingestellt, obgleich eine Einstellung nach § 9 Ziff. 2 StEG dem Wesen der Sache besser entsprochen hätte. Bei der zukünftigen Gesetzgebung müßten deshalb Veränderungen in der Fassung der bisherigen §§ 8 und 9 StEG vorgenommen werden. Bei § 8 StEG wäre zu überlegen, ob nicht das einengende Merkmal des Fehlens schädlicher Folgen weggelassen werden sollte. Eine Formulierung, die sich nur auf die Geringfügigkeit bezieht, wäre sicher besser geeignet, die Vielfalt der auftretenden Fälle fehlender Gesellsehaftsgefährlichkeit zu erfassen. Das würde auch der Regelung entsprechen, wie sie jetzt in Art. 7 3 vgl. Schmidt ln NJ 1953 S. 632; H. Benjamin ln NJ 1959 S. 111. Abs. 2 der Grundsätze der Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken festgelegt ist4. Allerdings wird man auch dann nicht immer eine unmittelbare Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffes vermeiden, können5. Auf jeden Fall ist es aber notwendig, dm künftigen StGB die Formulierung des § 9 Ziff. 2 StEG abzu-ändem bzw. eine neue, erweiterte Bestimmung zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten eines neuen. StGB wird es erforderlich sein, die Bestimmungen des § 8 StEG und des § 9 Ziff. 2 StEG ausdehnend aiuszulegen. Bei § 8 StEG betrifft das vor allen. Dingen den Begriff „schädliche Folgen“. Es muß davon ausgegangen werden., daß .nicht bereits jede geringfügige körperliche Beschädigung oder geringfügige Vermögensverletzung eine „schädliche Folge“ darstellt. Auch in diesen Fällen ist die Beurteilung der gesellschaftlichen Folgen der Tat und der gesellschaftlichen Interessen, die durch die Tat verletzt wurden, maßgebend. In jedem Fall muß auch sorgfältig geprüft werden, inwieweit ein entstandener Schaden wiedergutgemacht wurde. Auch dann kann vom Fehlen schädlicher Folgen gesprochen werden. Dasselbe gilt für § 9 Ziff. 2 StEG. In der Praxis des Kreises Merseburg gibt es nur relativ wenig Fälle, ln denen § 9 Ziff. 2 StEG ohne erweiternde Auslegung angewendet wurde. Dazu gehören insbesondere eine Reihe von Verfahren gegen Rückkehrer, die nach Erlaß des Paßänderungsgesetzes republikflüchtig geworden waren. Ferner sind hier einige Verfahren wegen illegalen Waffenbesitzes zu nennen Hier hatten die Täter im Ergebnis der AufHärungsarbeit, die von der Volkspolizei geleistet wurde, freiwillig Jagdwaffen und Munition abgeliefert, die sie vorher illegal im Besitz gehabt hatten Bn anderen Fällen ist es notwendig, § 9 Ziff. 2 StEG so aiuszulegen, daß auch das Verhalten des Täters vor der Tat berücksichtigt werden muß, wenn geprüft wird, ob evtl. Maßnahmen . gesellschaftlicher Erziehung ausreichend sind, um den Täter zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erziehen. Bei der gegenwärtigen Rechtslage ergeben sich auch gewisse Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des § 35 Abs. 3 JGG von §§ 8 und 9 StEG. Wegen, der weiten Formulierung des § 35 Abs. 3 JGG ist die Praxis gegenwärtig ziemlich unsicher. Oft wird bei Jugendlichen § 35 Abs. 3 JGG auch dann angewendet, wenn die Voraussetzungen des § 8 StEG vorliegen. Aus der Formulierung des § 35 Abs. 3 JGG geht aber klar hervor, daß es sich hier um ein Absehen von Strafverfolgung in minderschweren Fällen handelt. Die Fälle des § 8 StEG, in denen ja überhaupt keine Gesellschaftsgefährlichkeit vorliegt, werden demnach von § 35 Abs. 3 JGG nicht erfaßt. Wenn also bei der Handlung eines Jugendlichen die Voraussetzungen des § 8 StEG zutreffen, so sollte man, solange die gegenwärtige Regelung noch in Kraft ist, auch § 8 StEG anwenden. Der Staatsanwalt müßte dann das Verfahren nicht gemäß § 35 Abs. 3 JGG, sondern nach § 164 Abs. 1 Ziff. 1 StPO in Verbindung mit § 8 StEG einstellen. Etwas anders ist es bei der Anwendung des § 9 Ziff. 2 StEG. Diese Bestimmung ist mit § 35 Abs. 3 JGG ihrem Wesen nach verwandt. Bei einer Auslegung des § 9 Ziff. 2 StEG, wie wir sie Vorschlägen und wie sie in der Praxis auch üblich ist, dürfte es in den meisten Fällen kaum Unterschiede in der Anwendung beider Bestimmungen, geben. In den Fällen des Absehens von Strafe sollte deshalb in der Regel § 35 Abs. 3 JGG als Spezialbestimmung für Jugendliche angewendet werden Für Jugendliche dürfte allerdings in Zukunft kein Bedürfnis- nach Sonder-bestimmungen in diesem Punkt bestehen. Wir -haben bereits festgestellt, daß es grundsätzlich erforderlich tat, in den Fällen der Anwendung 4 Diese Formulierung lautet: „Ein Tun oder Unterlassen ist kein Verbrechen, wenn es zwar die Merkmale einer von einem Strafgesetz vorgesehenen Handlung enthält, aber wegen seiner Geringfügigkeit keine Gesellschaftsgefährlichkeit aufweist.“ 5 vgl. M. Benjamin, a. a. O. Ein weiteres Problem stellen die Fälle dar, in denen eine gesellschaftsgefährliche Handlung vorliegt, jedoch gute Voraussetzungen für die Anwendung von Maßnahmen gesellschaftlicher Erziehung gegeben sind, so daß sich die Durchführung eines Strafverfahrens nicht als erforderlich erweist. Die Entwicklung in der DDR ist bereits so weit fortgeschritten, daß mehr und mehr dazu übergegangen werden kann, bei Straftaten von Bestrafung abzusehen und die Umerziehung des Täters ausschließlich mit Mitteln der gesellschaftlichen Erziehung dlurchzuführen. Diese Tendenz, die unserer Strafrechtsentwicklung innewohnt, fand ihren gesetzgeberischen Ausdruck u. a. in der Einführung des § 9 StEG und der Strafart des öffentlichen Tadels. Sie geht Hand in Hand mit der Überprüfung durch die StGB-Kommdssion, welche der gegenwärtig als Verbrechen angesehenen Handlungen in Zukunft aus dem StGB herauszunehmen und als bloße Ordnunigswidrigkeiten zu behandeln sind3. Mit dem wachsenden Bewußtsein der Bevölkerung in der DDR wird1 sich die Zahl solcher Fälle zweifellos weiter vergrößern. Die juristische Grundlage für ein derartiges Absehen von Bestrafung bietet gegenwärtig fast nur § 9 Ziff. 2 StEG. Trotzdem darf man nicht darüber hinwegsehen, daß die Voraussetzungen des § 9 Ziff. 2 StEG bereits jetzt zu eng geworden sind. Die grundlegende Wandlung nach der Tat, die § 9 Ziff. 2 StEG verlangt, ist keineswegs die einzige Voraussetzung, um von Strafe absehen zu können. Oft liegen die Gründe hierfür in dem bisherigen gesellschaftlich aktiven Verhalten des Täters. Manchmal ist es auch so, daß eine grundlegende Wandlung das Ergebnis eines längeren Prozesses der gesellschaftlichen Erziehung ist, der mit dem Strafverfahren einsetzt. 264;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 264 (NJ DDR 1959, S. 264) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 264 (NJ DDR 1959, S. 264)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X