Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 263 (NJ DDR 1959, S. 263); eigentum und gegen persönliches Eigentum handelt. Im Verlaufe eines Jahres erfolgten etwa 2h Prozent der BLnsteßungen in Verfahren wegen Diebstahls von persönlichem Eigentum, etwa 28 Prozent in Verfahren wegen Diebstahls von Volkseigentum und etwa 10 Prozent in Verfahren wegen Betruges zum Nachteil von Volkseigentum. Daneben wurden auch Verfahren wegen' Staatsverleumdung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Waffenvergehen, Paßvergehen, Körperverletzungen, Beleidigungen u. a. nach § 8 StEG eingestellt. Das Übergewicht der Fälle von Angriffen gegen persönliches und sozialistisches Eigentum erklärt sich teilweise aus der größeren Häufigkeit, die diese Verfahren überhaupt haben. Dazü kommt aber, daß bei Angriffen auf sozialistisches und auch auf persönliches Eigentum in besonderem Maße die Gesellschaftsgefährlichkeit differenziert ist. Sie hängt hier stark von dem verursachten materiellen Schaden ab. In vielen Fällen ist dieser Schaden gering und wurde wiedergutgemacht, wodurch sich die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat erheblich vermindert. Schließlich sei auch darauf hingewiesen, daß bei vielen derartigen Delikten die Möglichkeiten der gesellschaftlichen Erziehung besonders günstig sind. Die meisten Diebstähle von Volkseigentum sind Diebstähle aus dem Betrieb, in dem der Täter arbeitet. Auch die Betrugshandlungen stehen oft mit der Arbeit des Täters in Verbindung (z. B. Krankenscheinfälschungen). 'Selbst ein erheblicher Teil der Diebstähle persönlichen Eigentums erfolgt im Betrieb (sog. KolLegenddebstähle u. ä.). In aßen diesen Fäßen bieten sich meist günstige Möglichkeiten, durch das Kollektiv des Betriebes erzieherisch auf den Täter eimzuwirken. Bei der Einschätzung von Angriffen auf das sozialistische Eigentum wird meist von dem verursachten materießen Schaden ausgegangen sowie davon, ob er wiedergutgemacht wurde. Das ist zumindest insofern richtig, als jedenfalls bei einer hohen Schadenssumme die Anwendung des § 8 StEG grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Erfahrungen der Praxis beweisen jedoch, daß es falsch wäre, einseitig nur von dem entstandenen materießen Schaden auszugehen. Die GeseßschaftsgefährUchkeit einer Handlung kann nur im Zusammenhang mit der gesamten politischen Situation richtig beurteüt werden. Es ist also erforderlich, von der Lage des Klassenkampfes dm allgemeinen und ihren örtlichen Besonderheiten auszugeben. Dabei muß sorgfältig geprüft wenden, wie sich der Täter in dieser politischen Situation verhalten' hat und inwiefern sein Gesamtverhalten in der Straftat ihren Ausdruck gefunden hat. Die Notwendigkeit einer sorgfältigen politischen Einschätzung besteht im besonderen Maße bei Delikten wie Staatsverleumdung oder Widerstand gegen die Staatsgewalt. In einer Reihe von Fällen, in denen Arbeiter, die oft auch gesellschaftlich aktiv tätig waren, sich aus Verärgerung oder in der Trunkenheit zu herabsetzenden Äußerungen hihreißen ßeßem, wurden diese Handlungen real eingeschätzt. Durch frühzeitig einsetzende gesellschaftliche Erziehung konnte eine erzieherische Wirkung erreicht werden, so daß oft nicht einmal die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens notwendig war. Diese Grundsätze gelten nicht nur für derartige Verfahren. Auch ibei der sog. allgemeinen Kriminalität ist eine sorgfältige klassenmäßige Einschätzung solcher Handlungen erfonderiich. In der Regel handelt es sich hierbei um die Überreste alter, bürgeriioher Anschauungen, denen jedoch eine positive Einstellung zur Arbeit und gute Arbeitsergebnisse gegenüberstehen. Oft fehlt noch das Verständnis, daß Volkseigentum Eigentum aller Werktätigen ist; es herrscht noch ein Verhältnis zum volkseigenen Betrieb wie zu einem kapitalistischen Betrieb. In solchen Faßen sind die Voraussetzungen für einen intensiven gesellschaftlichen Erziehungsprozeß günstig, und die Geseß-schaftsgefährßohkeit der Handlung ist meistens sehr gering. Anders jedoch Hegen die Dinge, wenn Diebstähle und andere strafbare Handlungen Ausdruck einer ablehnenden Gesamthaltung der Täter oft deklassierter Elemente gegenüber den neuen, sozialistischen Verhältnissen sind. So war z. B. im Strafverfahren gegen R. (K II 177/59 S) die Anklageerhebung berechtigt. Der Täter war Badewärter dm VEB Leuna-Werke „Walter Ulbricht“. Nebenberuflich war er als Lumpenhändler und Totengräber tätig. Der Beschuldigte stahl, obgleich er schon verwarnt worden war, in mehreren Fäßen geringwertige Gegenstände, die in Werkseigentum oder persönlichem Eigentum standen, und versuchte, sie weiterzuverkaufen. In solchen Fällen kann trotz des geringen Wertes der entwendeten Gegenstände nicht von fehlender Gesellschaftsgefährlichkeit gesprochen werden. Das wird besonders dann, nahe-liegen, wenn der Täter rückfäßig wird oder derartige Handlungen systematisch begeht1. Aus den Erfahrungen der Praxis ergeben sich eine Reihe theoretischer Fragen, deren Ausarbeitung für die Anwendung der §§ 8 und 9 StEG bedeutsam ist. Es handelt sich hier um das Verhältnis der Geseßsehafts-gefähriichkedt einer Handlung zu ihrer Strafbarkeit und zu ihrer Bekämpfung durch gesellschaftliche Erziehung. Hier berührt sich auch in (besonderem Maße die Problematik des § 8 mit der des § 9 StEG. Bei der Einschätzung der Gesellschaf tsgefährlic hkei t einer Handlung sindl im wesentlichen folgende Umstände zu berücksichtigen: die allgemeine Klassenkampfsituation und ihre örtlichen Besonderheiten; der unmittelbare materieße und Ideeße Schaden-, der durch die Tat hervorgebracht wurde; die gesellschaftliche Haltung des Täters in ihrer Beziehung zur Straftat. Soß über die Möglichkeit der alleinigen Anwendung von Maßnahmen geseßschaftßcher Erziehung entschieden werden, so müssen drei ähnliche Fragen, aber unter etwas anderen Gesichtspunkten, geprüft werden: die geseUschaftßche Bedeutung der Handlung; das Vorhandensein eines starken KoHektivs, das die Erziehung des Täters gewährleistet; die Erziehbarkeit des Täters. Hieraus ergeben sich einige Schlußfolgerungen. Die erste Schlußfolgerung ist die, daß in den Faßen, in denen § 8 StEG angewendet wird, in aßer Regel Maßnahmen geseßschaftßcher Erziehung mögßch, aber auch erforderßch sind1. Das folgt vor aßem* daraus, daß. die Handlungen, die unter § 8 StEG faßen, zwar nicht gesellschaftsgefährßch, wohl aber in den meisten Faßen mo ralisch-politisch verwerflich sind und däß die geseUschaftßche Mißbilligung solcher Handungen zum Ausdruck kommen muß. Weiterhin ergibt sich aber die Schußfolgerung, daß unser bisheriges System einschließlich der in den §§ 8 und 9 StEG geregelten Strafaufhebungsgründe den geseUschaftßchen Erfordernissen' nicht mehr ganz'entspricht. Zunächst werden keineswegs aße Handlungen, die geseßschaftsgefährüch sind, von' § 8 StEG erfaßt1 2. In der Praxis des Kreises Merseburg sind solche Fälle bei tödlichen und schweren. Betriebsunfällen vorgekommen. An dem Zustandekommen eines solchen Unfalls sind meist mehrere Personen beteißgt, die im Betrieb eine unterschiedßche Verantwortung tragen und hei denen auch der Grad der Pflichtverletzung untersehiedßch ist. In der Strafsache K II 1086/58 S lag dem Sachverhalt ein tödlicher Betriebsunfaß im Rangierbetrieb eines Braunkohlenwerks zugrunde. Beim Rangieren eines Buges versäumte der Rangiermeister seine Pflichten, indem er nicht auf die Bewegung der Maschine und die Tätigkeit des Steßwerks achtete und der Lokomotive kein Zeichen gab. Infolgedessen rangierte der Lokführer vorschriftswidrig selbständig, indem er sich lediglich nach der Stellung des Weichenkastens orientierte. Da dieser defekt war, kam er in ein falsches Gleis und tötete einen Arbeiter. (Die Hauptverantwortung trifft in diesem Faß den Rangiermeister, der es versäumte, die Bewegung des Zuges richtig zu leiten (wobei er die falsche Steßung der Weiche hätte bemerken und den Zug zum Stehen bringen können). Zweifellos hat auch der Lokführer, der sich selbst überlassen blieb, schuldhaft gehandelt. Man muß hier jedoch zu dem Ergebnis kommen, daß seine Handlungsweise keinen so erhebßchen Pflichtverstoß dar-steßt, däß sue als gesellschaftsgefährßch anzusehen 1 vgl. dazu Melshelmer ln NJ 1959 S. 146. 2 Auf solche Fälle hat bereits M. Benjamin ln. „Staat und Recht“ 1959, Heft 3-, S. 395 fl. hingewiesen. 263;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 263 (NJ DDR 1959, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 263 (NJ DDR 1959, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beruhende Anwung und Nutzung der Gesetze auszuf gehen. Höhere Anforderungeh erwachsen für die gesamte politischoperative Arbeit Staatssicherheit aus der verstärkten Konspiration im Vorgehen des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner zielstrebig wirksam werden zu lassen, sind insbesondere die im Zusammenhang mit den eingeleiteten Strafverfahren durchzuführenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entsprechend zu nutzen.

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