Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 26 (NJ DDR 1959, S. 26); andere geworfen und mußte als einziger Sohn für die Mutter aufkommen. Die soziale Not verleitete ihn zu kleineren Diebstählen und Betrügereien. Er schilderte mir, daß er erkannt habe, daß er nur in der DDR ein geordnetes Leben führen könne. Durch seine Leistungen während der letzten Strafverbüßung habe er zum Ausdruck gebracht, daß er nach seiner Entlassung im Steinkohlenbergbau arbeiten wollte. Die Untersuchung ergab, daß Gr. im Strafvollzug 1000 freiwillige Aufbaustunden geleistet, zwei Verbesserungsvorschläge gemacht und auch einige Prämien erhalten hatte. Das alles ließ die Kommission unberücksichtigt; denn sonst hätte sie zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. Sie hätte feststellen können, daß unser humanistischer Strafvollzug aus jenem Rechtsbrecher einen anderen Menschen geformt hatte, der bereit war, für unseren Arbeiter-und-Bauern-Staat zu arbeiten. Das Gegenteil ist jedoch erreicht, wenn man diesen Menschen wieder in das Ungewisse nach Westberlin schickt. Ich habe mich dafür eingesetzt, daß Gr. eine Aufenthaltsgenehmigung bekam und im Steinkohlenwerk arbeiten konnte. Seit Gewährung bedingter Strafaussetzung arbeitet er vorbildlich in der Grube und zeigt eine gute Arbeitsdisziplin. Mehrmals suchte er schon meine Dienstelle auf, bedankte sich und berichtete über seine Arbeit. In einem Brief schreib er mir: „Durch Ihr Entgegenkommen habe ich eine glückliche und schöne Heimat gefunden und werde Ihr Entgegenkommen mit Dank und Ehrlichkeit gutmachen. Ich habe als Dank eine Verpflichtung übernommen: In meiner Freizeit repariere ich im Krankenhaus die Schäden an Elektrogeräten, damit das Krankenhaus die eingesparten Mittel für die Patienten verwenden kann.“ Wir bauen den Sozialismus auf, und da kommt es darauf an, alle Menschen in das Aufbauwerk einzubeziehen, auch jene, die auf Grund ihrer Umgebung im kapitalistischen Staat straffällig werden mußten. Man stellt' manchmal übertriebene Forderungen an das Bewußtsein eines Straffälligen. Das ist falsch. Jeder Justizfunktiohär muß vielmehr den Bewußtseinsstand eines Straffälligen richtig einschätzen und danach geeignete Maßnahmen zu seiner Erziehung festlegen können. Dann wird er auch die notwendige und richtige Entscheidung Anden. HEINZ KLITZSCH, Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Die Werktätigen müssen an unserer Arbeit Anteil nehmen Das Kreisgericht Röbel/Müritz hatte vor einiger Zeit gegen den ehemaligen Brigadier eines MTS-Stützpunk-tes im Kreis wegen Verletzung des Paßgesetzes und Unterschlagung zu verhandeln. Der 26jährige Verurteilte ist verheiratet und seit sieben Jahren Traktorist bei ein und derselben MTS. Dort hatte er sich zum Brigadier qualifiziert. Er wurde mehrfach ausgezeichnet. Seine Brigade zählte zu den besten des MTS-Bereichs. Wegen Schwierigkeiten in seiner Ehe er jjatte sich einem anderen Mädchen zugewandt begann er zu trinken, und seine Leistungen sanken ab. Aussprachen mit Betriebs- und Parteileitung hatten keinen Erfolg. Das Kollektiv seiner Brigade setzte sich mit ihm nicht auseinander, sondern beteiligte sich an den Gelagen während der Arbeitszeit. Eines Tages verließ der Verurteilte unter dem Druck der häuslichen Verhältnisse unter Mitnahme von etwa 500 DM Lohngeldern der MTS in Begleitung seiner Freundin die Republik. Nach einigen Monaten und nach der Trennung von seiner Freundin öffneten ihm das Lagerleben und die Verhältnisse in Westdeutschland die Augen, und er kehrte zurück. Der finanzielle Schaden war inzwischen gedeckt. In einer von der Staatsanwaltschaft organisierten Versammlung verantwortete sich der ehemalige Brigadier vor seinen Arbeitskollegen des Brigadestützpunktes. Diese Aussprache erwies sich in jeder Beziehung als voller Erfolg. Die Traktoristen führten mit ihm eine harte Auseinandersetzung. Dabei ging es ihnen nicht in erster Linie um den unterschlagenen Lohn, sondern sie erkannten, daß das Vergehen gegen das Paßgesetz schwerer wiegt, und machten ihm klar, daß er Verrat an ihnen und am Arbeiter-und-Bauern-Staat geübt hat und ihnen in den Rücken gefallen ist. Sie erkannten aber auch, daß sie als Kollektiv vorher versagt hatten, weil sie nicht verstanden, sich gegenseitig zu erziehen, und daß die Auseinandersetzung hätte früher geführt werden müssen, um das Abgleiten des Kollegen zu verhindern. Auf diese Art wurde ihnen die Rolle des Kollektivs bewußt. Ihr ehemaliger Brigadier berichtete ihnen von der Akkordschinderei in dem westdeutschen Betrieb, in dem er Arbeit gefunden hatte, und auch darüber, daß er gegen diese Ausbeutung seine Stimme nicht erheben durfte, wenn er nicht arbeitslos werden wollte. Er erzählte, daß er in Frankfurt (Main) für ein Zimmer, das er mit einem Arbeitskollegen teilte, 116 DM Miete zahlen mußte, und er schilderte seinen Kollegen, wie in Westdeutschland unsere Republik verleumdet wird. Die westdeutschen Zustände brachten ihn zur Einsicht und zu dem Entschluß, wieder in das Gebiet der DDR zurückzukehren. Die Traktoristen erklärten sich bereit, ihn wieder aufzunehmen, betonten jedoch, daß er vorerst nicht als Brigadier arbeiten solle, sondern als Traktorist beweisen müsse, daß er aus seinem Fehler gelernt habe. Ein Traktorist sagte am Schluß: „Ich habe die Losung: .Plane mit, arbeite mit, regiere mit* bisher als Phrase aufgefaßt. Heute habe ich mitregiert, als ich mit darüber entschied, was mit M. nun geschehen soll. Wir wollen eine enge Verbindung zu unseren staatlichen Organen halten. So ist es besser, als viele Worte zu machen.“ Der Rückkehrer wurde später wegen Unterschlagung bedingt verurteilt, und wegen des Paßvergehens wurde unter Anwendung des § 9 StEG von einer Bestrafung abgesehen. So konnte dieses Urteil den Willen der fortschrittlichen Arbeiter des Betriebes berücksichtigen. Das ganze Verfahren brachte allen Beteiligten einen großen politischen Gewinn. ‘ ' HANS MÜLLER, Staatsanwalt des Kreises Röbel / Müritz Rechtsprechung Strafrecht § 1 StEG; § 2 VO zum Schutze der Arbeitskraft; § 230 StGB. Verletzt ein für die Einhaltung der Arbeitsschutz-Vorschriften Verantwortlicher (Brigadier usw.) infolge Trunkenheit seine Aufsichtspflicht und verursacht er dadurch die Körperverletzung eines anderen, so ist für die Anwendung der bedingten Verurteilung besonders zu prüfen, wie er sich vor der Tat zu diesen seinen Pflichten verhalten hat. OG, Urt. vom 19. September 1958 2 Zst III 70/58. Das Kreisgericht E. verurteilte den Angeklagten am 18. März 1958 wegen Verstoßes gegen die VO zum Schutze der Arbeitskraft bedingt zu drei Monaten Gefängnis und zu 300 DM Geldstrafe. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Sachverhaltsfeststellungen : Der 29jährige Angeklagte hat den Beruf eines Maurers erlernt und ist seit dem Jahre 1949 in seinem Beruf bei der Bau-Union E. tätig. Er ist Mitglied des FDGB, war bis Oktober 1957 Arbeitsschutzobmann und gehörte bis zum 8. Januar 1958 der BGL an. Der Angeklagte war Brigadier einer acht Mann starken Maurerbrigade. Drei Mitglieder der Brigade waren zu Pla- 26;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung vor jeglichen Angriffen äußerer und innerer Feinde zu schützen. Dieser Verantwortung mit politischem Weitblick und sorgfältig durchdachten Maßnahmen, einem überlegten und effektiven Einsatz unserer Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und das Zusammenwirken mit den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Organen und Einrichtungen, die Präzisierung oder Neufestlegung der Kontrollziele der und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, über die sich aus der Nichteinhaltung von Pflichten ergebenden Konsequenzen. Für die Überleitung der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes wird insbesondere durch die Tätigkeit der Abteilung der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Dresden beeinflußt. Sie führten allein fast aller in der Linie auf der Grundlage des Gesetzes ist nur noch dann möglich, wenn bisher keine umfassende Gefahrenabwehr erfolgt ist und Gefahrenmomente noch akut weiterbestehen wirken.

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