Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 251 (NJ DDR 1959, S. 251); Familie zurückkehren würde. Wenn sie daher das gegen sie ergangene Urteil des Kreisgerichts durch das höhere Gericht überprüfen lassen und damit erreichen wollte, daß die Ehe im Interesse der Kinder und in ihrem Interesse aufrechterhalten blieb, so kann das weder als mutwillig noch als leichtfertig angesehen werden, um so weniger, als das Kreisgericht eindeutig festgestellt hat, daß es dem Kläger allein an jeder ehelichen Gesinnung mangele und sein Verhalten äußerst leichtfertig und entschieden zu mißbilligen sei. Es ist nicht festgestellt worden, daß did Verklagte etwa selbst zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, so daß ihr Wunsch, das Urteil des Kreisgerichts überprüfen zu lassen, um so verständlicher erscheint. Wenn aber verneint werden muß, daß die Verklagte mutwillig oder leichtfertig Berufung eingelegt hat, dann können ihr auch nicht deshalb, weil auch das Berufungsgericht trotz des Vorhandenseins minderjähriger Kinder die Ehe der Parteien für sinnlos und daher für scheidungsreif gehalten hat, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden. Eine solche Entscheidung widerspricht den in beiden Urteilen getroffenen Feststellungen darüber, wer objektiv die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hat. Sie widerspricht auch' nicht nur den wirtschaftlichen, sondern auch den sonstigen Verhältnissen der Parteien, wonach die Verklagte auch die persönliche Fürsorge für die Kinder allein zu tragen hat. Die Entscheidung vermag schon aus diesen Gründen nicht zu überzeugen. §§ 679, 683 BGB. Der Geschäftsführer ohne Auftrag im öffentlichen Interesse kann nach § 683 BGB Ersatz der Zinsen verlangen, die er für einen zur Ermöglichung der Geschäftsbesorgung (Wohnungsausbau) laufgenommenen Kredit zahlen mußte. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 7. August 1858 - 4 BCB 20/58. Der Kläger wurde im Dezember 1949 in ein zuvor erheblich kriegsbeschädigtes Haus edngewiesen, das er unter Inanspruchnahme eines Kredits seiner Dienststelle ausgebaut hatte. Dieser Kredit von 8572,16 DM war mit 5 Prozent zu verzinsen. Er ist ratenweise bis Dezember 1952 zurückgezahlt worden. Der Kläger hat behauptet, der Verklagte, der Verwalter des Hauses, müßte ihm die Zinsen des Investdarlehns erstatten. Er hat deshalb beantragt, den Verklagten zur Zahlung zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, es fehlte an einer Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Zinsen. Das Stadtbezirksgericht hat sich im Urteil vom 13. März 1958 der Auffassung des Verklagten angeschlossen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte insoweit Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der für das Investdarlehn zum Ausbau einer Wohnung aufgewendeten Zinsbeträge zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Interesse (§§ 677, 679 ff. BGB). Der Senat schließt sich der u. a. in OGZ Bd. 1 S. 221 (hier S. 224) vertretenen Auffassung des Obersten Gerichts an, wonach für die Zeit bis zum Eingreifen einer großzügigen zentralen Planung des Wohnungsneubaus und der Wohnungsinstandsetzungen die Beseitigung von Kriegsschäden und die Schaffung zusätzlichen Wohnraums einem dringenden öffentlichen Interesse entsprach und die Ersatzverpflichtung nach Maßgabe des § 683 BGB auslöste. Der zu leistende Ersatz umfaßt gemäß §§ 683, 670 BGB die Entschädigung für die Aufwendungen, die der Geschäftsführer ohne Auftrag den Umständen nach für erforderlich halten darf. Dazu muß auch die Zinsleistung für einen notwendigen Kredit gehören, soweit sie sich, wie hier, in einem angemessenen Rahmen hält. Eine gegenteilige Auffassung würde die einseitige Benachteiligung desjenigen bedeuten, der die im öffentlichen Interesse"1 dringend erforderlich gewesenen Instandsetzungen nicht sofort aus eigenen Mitteln finanzieren konnte. (Mitgeteilt von Karl-Heinz Beyer, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin) §§ 176, 706 ZPO. Leistet der rechtsunkundige Schuldner auf Grund eines fehlerhaft für rechtskräftig erklärten Unterhalts-titels, durch den er für einen bestimmten Zeitraum zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen ab Rechtskraft verurteilt wurde, so hat er mit befreiender Wirkung auch dann geleistet, wenn sich später herausstellt, daß wegen nicht wirksamer Zustellung die Rechtskraft erst wesentlich später eingetreten ist. BG Leipzig, Beschl. vom 16. Oktober 1958 3 BCR 243/58. Im Laufe des Eherechtsstreits der Parteien war auf Antrag der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) eine einstweilige Anordnung ergangen, die dem Beschwerdeführer (Schuldner) aufgab, für die Dauer des Eherechtsstreites der Beschwerdegegnerin 100 DM monatlich zu zahlen. Das Kreisgericht O. hat durch Urteil vom 1. November 1957 die Ehe geschieden und den Beschwerdeführer gleichzeitig verurteilt, an die Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer von sechs Monaten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 100 DM zu zahlen. Das am 1. November 1957 verkündete Ehescheidungsurteil wurde obwohl beide Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten waren vom Kreisgericht den Parteien selbst am 12. bzw. 13. November 1957 zugestellt. Der Beschwerdeführer ist seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin bis zum 15. Mai 1958 nachgekommen. Das Kreisgericht O. hatte das Urteil mit Wirkung vom 13. Dezember 1957 für rechtskräftig erklärt und dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf dessen Antrag vom 20. Dezember 1957 Rechtskraftzeugnis erteilt. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 1958 hat der gleiche Prozeßbevollmächtigte beanstandet, daß das Urteil nicht, wie im § 176 ZPO bestimmt, den Prozeßbevollmächtigten der Parteien zugestellt worden sei. Er beantragte, ordnungsgemäße Zustellung nachzuholen. Das ist am 5. bzw. 6. März 1958 geschehen. Das Kreisgericht hat dann unter Änderung des ursprünglich erfolgten Rechtskraftvermerks die Rechtskraft des Urteils neu auf den 6. April 1958 festgestellt. Gestützt auf diese Feststellung und darauf, daß ihr Unterhalt für die Dauer von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils gezahlt werden sollte, glaubt die Beschwerdegegnerin, einen Anspruch bis zum 6. Oktober 1958 gegen den Beschwerdeführer zu haben. Sie erwirkte auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Kreisgerichts O. vom 1. November 1957 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Kreisgerichts L. vom 1. August 1958, durch den wegen eines Anspruchs der Beschwerdegegnerdn auf Zahlung von 250 DM Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 6. Mai bis 5. August 1958 und monatlich 100 DM laufenden Unterhalts ab 6. August 1958 bis einschließlich 5. Oktober 1958 die Forderung des Beschwerdeführers an das Braunkohlenwerk K. auf Zahlung aller Bezüge an Arbeitseinkommen auf Grund der APfVO gepfändet und der Beschwerdegegnerin zur Einziehung überwiesen worden ist. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und dazu erklärt, daß es ihm unverständlich sei, wie aus dem erwähnten Urteil, auf Grund dessen er der Gläubigerin für die Dauer von sechs Monaten nach Rechtskraft desselben monatlich 100 DM zu zahlen habe, noch nach etwa neun Monaten vollstreckt werden könne. Offenbar sei das Urteil erst fünf Monate nach Verkündung rechtskräftig geworden. Er habe jedoch, da das Urteil am 1. November 1957 ergangen sei, bis einschließlich Mai 1958 regelmäßig seinen Unterhalt bezahlt und sei nun nicht mehr gewillt, weitere Zahlungen zu leisten. Das Kreisgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen, da nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 1. August 1958 der Beschwerdeführer verpflichtet sei, an die Beschweidegegnerin bis zum 5. Oktober 1958 monatlich 100 DM Unterhalt zu zahlen, und dieser Verpflichtung freiwillig nicht nachgekommen sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, der das Kreisgericht nicht abgeholfen hat. Aus den Gründen: Der Senat kann sich der Auffassung des Kreisgerichts - mag sie auch formell richtig sein nicht anschließen. Nach dem Urteil des Kreisgerichts O. vom 1. November 1957 hat der Beschwerdeführer zwar für die Dauer von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils an die Beschwerdegegnerin Unterhalt zu zahlen. Es ist auch richtig, daß gern. § 176 ZPO die Zustellung des Urteils an die Prozeßbevollmächtigten und nicht an die Parteien hätte erfolgen müssen. Dennoch kann es dem Be- 251;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Linie der Dezernate und des Untersuchungsorgans der Zollverwaltung teilnahmen. Ausgehend davon wurden von den Leitern der beteiligten Organe auf Bezirksebene die Schwerpunkte ihres Zusammenwirkens klarer bestimmt und die sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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